BERLIN (dpa-AFX) - Der Abschlussbericht des Bundestags-Untersuchungsausschusses zum Wirecard
Dies ergebe sich aus dem Grundgesetz und verfolge den Zweck, das parlamentarische Untersuchungsrecht und die Parlamentsautonomie von einer gerichtlichen Einwirkung freizuhalten, teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) weiter mit. Der Antragsteller, ein ehemaliger Bilanzprüfer des Wirecard-Konzerns, könne daher seine namentliche Nennung im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses nicht gerichtlich verhindern. (Az OVG 3 S 55/21)
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zuvor den Eilantrag des ehemaligen Bilanzprüfers abgelehnt, die Veröffentlichung von Passagen mit Nennung seines Namens zu untersagen. Wie ein Gerichtssprecher sagte, ist die Angelegenheit "nicht justiziabel".
Der Deutsche Bundestag beziehungsweise seine Untersuchungsausschüsse sollten unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten Sachverhalte prüfen und bewerten können. Deshalb seien sowohl der Inhalt des Abschlussberichts als auch dessen Veröffentlichung der richterlichen Erörterung entzogen, argumentierte das Verwaltungsgericht.
In dem Antrag hatte der Anwalt des Ex-Bilanzprüfers Persönlichkeitsrechte seines Mandanten geltend gemacht. Dieser sei "keine Person der Zeitgeschichte, er steht nicht in der Öffentlichkeit". Gegen ihn bestehe im Fall Wirecard seit über einem Jahr nicht mehr als ein Anfangsverdacht./brd/DP/fba
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