Das Brandenburger Tor in der deutschen Hauptstadt Berlin.
Donnerstag, 17.09.2020 13:43 von | Aufrufe: 912

ROUNDUP/Berlin: Volksbegehren zur Enteignung von Wohnungskonzernen zulässig

Das Brandenburger Tor in der deutschen Hauptstadt Berlin. pixabay.com

BERLIN (dpa-AFX) - Nach monatelangen rechtlichen Prüfungen hat die Berliner Innenverwaltung ein geplantes Volksbegehren zur Enteignung großer Wohnungskonzerne für zulässig erklärt. Das teilte die Verwaltung am Donnerstag mit. Damit könnte eine großangelegte Unterschriftensammlung in wenigen Monaten beginnen. Wie schon beim jüngst beschlossenen Mietendeckel würde Berlin auch damit Neuland betreten.

Zunächst muss sich allerdings der rot-rot-grüne Senat zu dem bundesweit einmaligen Vorhaben positionieren, danach das Abgeordnetenhaus.

Die Initiative "Deutsche Wohnen & Co. enteignen" will Unternehmen "vergesellschaften", die mehr als 3000 Wohnungen besitzen, und das mit einem Volksbegehren durchsetzen. In einem ersten Schritt hatte sie im Vorjahr 77 000 Unterschriften eingereicht, um den Start des Volksbegehrens zu beantragen. Die vorgeschriebene rechtliche Prüfung durch die Innenverwaltung zog sich deutlich mehr als einem Jahr hin. Nach Angaben der Innenverwaltung hat die Zulässigkeitsprüfung ergeben, dass das Volksbegehren formal zulässig ist./kr/ah/trh/DP/men


ARIVA.DE Börsen-Geflüster

Kurse

1,8995
-3,09%
Aroundtown SA Chart
16,90
-1,74%
Deutsche Wohnen Chart
Grand City Properties SA Chart
74,36
-1,74%
LEG Immobilien Chart
25,35
-1,67%
Vonovia SE Chart
Werbung

Mehr Nachrichten zur Deutsche Wohnen Aktie kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Andere Nutzer interessierten sich auch für folgende News