HV-Bekanntmachung: Wild Bunch AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Montag, 22.07.2019 15:05 von DGAP - Aufrufe: 429

DGAP-News: Wild Bunch AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Wild Bunch AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 22.07.2019 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Wild Bunch AG Berlin WKN A2TSU2; ISIN DE000A2TSU21 WKN A2TSLZ; ISIN DE000A2TSLZ0 Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Mittwoch, den 28. August 2019, 10:00 Uhr, in das Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Salon Opéra, Augsburger Str. 41, 10789 Berlin, ein. I. TAGESORDNUNG
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Wild Bunch AG zum 31. Dezember 2018 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des für die Wild Bunch AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.

Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. Die Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Herrn Vincent Grimond wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

b)

Herrn Brahim Chioua wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

c)

Herrn Max Sturm wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

d)

Herrn Vincent Maraval wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Herrn Hans Mahr wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

b)

Herrn Tarek Malak wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

c)

Herrn Pierre Tattevin wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

d)

Herrn Benjamin Waisbren wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

e)

Herrn Michael Edelstein wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

f)

Herrn Kai Diekmann wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

g)

Herrn Dr. Georg Kofler wird für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.

Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten oder sonstiger unterjähriger Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

5.

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne, von ihr zu wählende Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nach § 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung nicht mitgerechnet. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes (§ 10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung), sofern die Hauptversammlung nicht eine andere Amtszeit beschließt.

Herr Michael Edelstein sowie Herr Benjamin Waisbren haben ihre Ämter als Aufsichtsratsmitglieder niedergelegt.

Daher sind Neuwahlen zum Aufsichtsrat erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Arjun Metre, Head of Sports, Media & Entertainment bezogene Investments bei Tennor Holding B.V., Schiphol, Niederlande , wohnhaft in Santa Clara, Kalifornien, USA, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, das ist - da das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, jeweils nicht mitgerechnet wird - das Geschäftsjahr 2023, beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied zu wählen.

Herr Arjun Metre ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Ein Kurzlebenslauf von Herrn Arjun Metre ist auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter

www.wildbunch.eu

im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' zugänglich.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen Herrn Metre einerseits und den Gesellschaften des Wild Bunch-Konzerns oder den Organen der Gesellschaft keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Im Hinblick auf eine geschäftliche Beziehung zu einem mit mehr 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär wird darauf hingewiesen, dass Herr Arjun Metre Mitarbeiter des größten Aktionärs der Gesellschaft ist.

6.

Beschlussfassung zur Einberufung von Hauptversammlungen sowie Satzungsänderungen (§ 1 der Satzung)

Um der Gesellschaft Flexibilität bei der Einberufung der Hauptversammlung zu ermöglichen und um die Satzung an die geänderte Nummerierung des Wertpapierhandelsgesetzes anzupassen schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:

§ 1 Absatz 4 der Satzung wird nach Satz 2 wie folgt ergänzt:

'Die Übermittlung der Mitteilung nach § 125 Abs. 1 AktG durch Kreditinstitute ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.'

§ 1 Absatz 5 der Satzung wird an die geänderte Nummerierung des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) angepasst und wird wie folgt geändert:

'§ 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) finden keine Anwendung.'

II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 23.942.755 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 23.942.755 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 60 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts einschließlich Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch einen Vertreter - und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben:

Wild Bunch AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89 21 027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Der Nachweis ihrer Berechtigung erfolgt durch Vorlage eines von ihrem depotführenden Institut (Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut) erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 7. August 2019, 00:00 Uhr (MESZ), bezieht (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis zum 21. August 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorab genannten Adresse zugehen.

Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d.h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das im Verhältnis zur Gesellschaft bestehende Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Aktien, die nach dem Nachweisstichtag erworben werden, gewähren hingegen im Verhältnis zur Gesellschaft nicht das Recht, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben; die Möglichkeit zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts aufgrund einer entsprechenden Bevollmächtigung oder Ermächtigung durch den Veräußerer dieser Aktien bleibt unberührt.

Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf etwaige Bezugsrechte.

Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.

Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen.

IV. Verfahren für die Teilnahme oder Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer III. erforderlich. Vollmachten können bis zur Beendigung der Hauptversammlung erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft bis auf einen Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird und zudem nicht unter § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG fällt.

Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gleichgestellten Instituten und Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), von Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' zum Download bereit. Die Verwendung eines von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen oder durch Übermittlung an folgende Adresse:

Wild Bunch AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89 21 027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die Gesellschaft weist insbesondere auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung durch E-Mail hin. Die vorgenannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung für den Widerruf von Vollmachten und für die Erteilung von Vollmachten durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.

Die Wild Bunch AG möchte den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Aktionäre, die den von der Wild Bunch AG benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben. Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen verwendet werden. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' zum Download bereit.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die dafür notwendige Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform an die folgende Adresse zu übermitteln:

Wild Bunch AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89 21 027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung kann ein Formular verwendet werden, das dazu in der Hauptversammlung bereitgehalten wird.

V. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

1. Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugegangen sein, wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft also bis zum 28. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:

Wild Bunch AG - Vorstand - c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München

Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre nachweisen, dass sie hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes mindestens 90 Tage vor dem Tag des Zugangs des Verlangens (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG) Inhaber der Aktien sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist jeweils § 70 AktG zu berücksichtigen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Wild Bunch AG unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern übersenden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Wild Bunch AG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 13. August 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt:

Wild Bunch AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89 21 027 298 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorab genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft und ohne Begründung zu stellen, bleibt unberührt.

3. Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Wild Bunch AG zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Wild Bunch-Konzerns und der in den Wild Bunch-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, z.B., wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen (vgl. § 23 Abs. 3 der Satzung).

4. Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen'.

VI. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen nach § 124a AktG, etwaige Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.wildbunch.eu

im Bereich 'Investors' unter der Rubrik 'Termine' und dort unter 'Hauptversammlungen' zur Verfügung. Unter dieser Internetadresse können später auch die Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung abgerufen werden.

Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen liegen ebenfalls in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

VII. Datenschutzinformationen

Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Wild Bunch AG ('Unternehmen') und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, zustehenden Rechte.

Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:

Wild Bunch AG Knesebeckstr. 59-61 10719 Berlin

Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Herkunft dieser Daten:

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Aktien des Unternehmens sind Inhaberaktien. Soweit uns Ihre personenbezogenen Daten nicht durch die depotführende Bank übermittelt wurden, erheben wir diese anlässlich Ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung sowie anlässlich der Bestellung von Eintrittskarten und/oder der Erteilung von Vollmachten. Zu den personenbezogenen Daten zählen z.B. Ihr Name, Ihre Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, sowie ggf. Name und Anschrift eines bevollmächtigten Aktionärsvertreters.

Ihre personenbezogenen Daten verwenden wir zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Diese Zwecke sind insbesondere die Kommunikation mit Ihnen als Aktionär und die Abwicklung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das Aktiengesetz i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 c) DSGVO. Daneben verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie aufsichtsrechtlicher Vorgaben, aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Um aktienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, müssen wir beispielsweise bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter die Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar festhalten und drei Jahre lang zugriffsgeschützt aufbewahren (§ 134 Abs. 3 Satz 5 AktG). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Artikel 6 Abs. 1c) DSGVO. Darüber hinaus verwenden wir Ihre Daten nur, soweit Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben (etwa zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel) oder die Verarbeitung der Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft dient (insbesondere zur Erstellung von Statistiken, z.B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der Transaktionen und Übersicht der größten Aktionäre). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist in diesen Fällen Artikel 6 Abs. 1 a) und f) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informieren.

Kategorien von Empfängern Ihrer personenbezogenen Daten:

*

Externe Dienstleister: Zur Abwicklung der Hauptversammlungen bedienen wir uns zum Teil externer Dienstleister (etwa HV-Dienstleister). Unsere externen Dienstleister verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich in unserem Auftrag und nach unseren Weisungen und sind in Übereinstimmung mit Artikel 28 Abs. 3 DSGVO an das geltende Datenschutzrecht vertraglich gebunden.

*

Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. beim Überschreiten gesetzlich vorgegebener Stimmrechtsschwellen).

Speicherfristen:

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o.g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich u.a. aus dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

Ihre Rechte als Betroffener:

Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Daneben können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten sowie eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Ferner haben Sie unter bestimmten Umständen das Recht, einer Verarbeitung Ihrer Daten zu widersprechen oder zu verlangen, dass bestimmte Ihrer personenbezogenen Daten an Sie oder eine dritte Partei übertragen werden. Eine etwa erteilte Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie jederzeit widerrufen. Zur Wahrnehmung dieser Rechte wenden Sie sich bitte an die o.g. Adresse.

Datenschutzbeauftragter und Beschwerderecht:

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgender Anschrift:

Wild Bunch AG Knesebeckstr. 59-61 10719 Berlin E-Mail: datenschutz@wildbunch.eu

Sie haben das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer Daten durch das Unternehmen zu beschweren. Die am Sitz des Unternehmens zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Friedrichstr. 219 10969 Berlin E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de

 

Berlin, im Juli 2019

Wild Bunch AG

- Der Vorstand -


22.07.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Wild Bunch AG
Knesebeckstraße 59-61
10719 Berlin
Deutschland
E-Mail: info@wildbunch.eu
Internet: http://www.wildbunch.eu
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

844777  22.07.2019 

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