HV-Bekanntmachung: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in Otto-Brenner-Str. 20, 37079 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Montag, 18.05.2020 15:10 von DGAP - Aufrufe: 622

DGAP-News: Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in Otto-Brenner-Str. 20, 37079 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 18.05.2020 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


200512013807_00-0.jpg
Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631 Einladung Ordentliche Hauptversammlung 2020 (virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden die Aktionäre der Sartorius Aktiengesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 am Freitag, 26. Juni 2020, 10.00 Uhr (MESZ), in der Otto-Brenner-Straße 20, 37079 Göttingen mit folgender Maßgabe ein:

Auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) wird die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als

virtuelle Hauptversammlung

abgehalten.

Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der Adresse:

www.sartorius.de/hauptversammlung
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von € 117.641.275,26 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von je € 0,35 pro dividendenberechtigter Stammstückaktie = € 11.974.278,40
Zahlung einer Dividende von je € 0,36 pro dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie = € 12.303.384,48
Vortrag auf neue Rechnung 93.363.612,38
Insgesamt: 117.641.275,26

Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende ist am 1. Juli 2020 fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:

1.

§ 14 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder den sonst hierzu gesetzlich befugten Personen einberufen.

2.

§ 14 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3.

§ 14 (3) der Satzung wird gestrichen.

4.

§ 15 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach näherer Maßgabe der folgenden Vorschriften vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben.

5.

§ 15 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Anmeldung und der Nachweis haben, soweit in der Einberufung nicht auch eine hiervon abweichende Form zugelassen wird, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Zum Nachweis der Berechtigung reicht ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG in jedem Fall aus. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag, Record Date) zu beziehen.

6.

§ 15 (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der jeweiligen gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung können auch jeweils kürzere, in Tagen zu bemessende Fristen vorgesehen werden.

7.

§ 15 (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Form der Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und/oder den Nachweis der Vollmacht können in der Einberufung Erleichterungen gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen Form bestimmt werden; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelungen von § 135 AktG bleiben unberührt.

8.

§ 15 (7) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates aus gesundheitlichen, beruflich bedingten oder persönlichen Gründen an einer physischen Teilnahme am Versammlungsort verhindert ist.

9.

Als § 19 (4) wird neu in die Satzung eingefügt:

Der Vorstand wird ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 AktG nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen.

10.

Der Vorstand wird angewiesen, diese Änderungen der Satzung erst zu dem in § 26j Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 67c AktG genannten Stichtag (d.h. zur Eintragung zum 3. September 2020) zum Handelsregister anzumelden.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. David Ebsworth, PhD. Prof. David Ebsworth wurde anstelle von Herrn Dr. Guido Oelkers, der mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt hatte, mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 bis zum Ende der nächsten Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat bestellt. Daher hat in der Hauptversammlung am 26. Juni 2020 die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 8 Abs. 1, 2 der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft stattzufinden.

Der Aufsichtsrat der Sartorius Aktiengesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer und gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens vier) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens vier) zusammen. Diese Mindestanteile sind vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht. Die Anteilseigner- und die Arbeitnehmervertreter haben jeweils die Getrennterfüllung beschlossen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen. Diese Mindestanteile werden unabhängig vom Ausgang der Wahl bereits erfüllt.

Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Auf Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, Prof. David Ebsworth als Vertreter der Anteilseigner mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats und den Zielen, die dieser sich für seine Zusammensetzung gegeben hat.

Prof. David Ebsworth, wohnhaft in Overath, ist derzeit tätig als Berater für verschiedene Healthcare-Unternehmen und Finanzinvestoren.

Er ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

Verona Pharma plc, Großbritannien (börsennotiert) - Vorsitzender des Board of Directors (nicht-exekutiv)

*

Pharma Investments SA, Luxemburg - Mitglied des Conseil d'Administration (nicht-exekutiv)

*

Actimed Therapeutics Ltd, Großbritannien - Vorsitzender des Board of Directors (nicht-exekutiv)

*

Kyowa Kirin International plc, Großbritannien - Mitglied des Board of Directors (nicht-exekutiv)

*

Opterion Health AG, Schweiz - Präsident des Verwaltungsrats (nicht-exekutiv)

*

Interpharma Investments Ltd, Britische Jungferninseln - Mitglied des Board of Directors (nicht-exekutiv)

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Prof. David Ebsworth und der Sartorius Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Sartorius Aktiengesellschaft oder einem wesentlichen an der Sartorius Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Der Lebenslauf von Prof. David Ebsworth, der auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthält, findet sich in der Anlage zu dieser Einladung.

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2020

Auf Empfehlung des Auditausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2020 zu wählen.

II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 74.880.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, aufgeteilt in je 37.440.000 Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien, ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem Zeitpunkt beträgt 37.440.000. Teilnahmeberechtigt sind 68.388.292 Stückaktien, da 3.227.776 Stamm- und 3.263.932 Vorzugsaktien von der Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.

III. Weitere Angaben zur Einberufung

1. Virtuelle Hauptversammlung

Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).

Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im Internet zu verfolgen, sowie die Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung, einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung - entweder durch den Aktionär selbst oder einen von ihm Bevollmächtigten -, werden in dieser und den nachfolgenden Ziffern näher beschrieben.

a) Anmeldung zur Hauptversammlung

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die unter b) - e) genannten Rechte nur ausüben, wenn sie sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben. Das Anmeldeverfahren ist in Ziff. III.2 detailliert beschrieben.

b) Bild- und Tonübertragung

Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt. Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG. Die Rechte der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ergeben sich vielmehr aus den folgenden Abschnitten c) - e).

c) Stimmrechtsausübung

Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Beide Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung sind in Ziff. III.3 detailliert beschrieben.

d) Fragemöglichkeit

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung stellen, soweit deren Beantwortung zur sachgemäßen Erledigung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass diese in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz bis zum Ablauf des 23. Juni 2020 (24.00 Uhr (MESZ)), in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

bei der Gesellschaft einzureichen sind. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Frage(n) bei der Gesellschaft. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt.

Der Vorstand wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand behält sich vor, Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten.

e) Einlegung von Widersprüchen

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht gemäß Ziff. III.1.c) ausgeübt haben, haben das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

von Beginn bis zur Schließung der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen.

2. Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag

Zur Ausübung der unter Ziff. III.1. in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre - darunter zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Ziff. III.1.c) nur diejenigen Stammaktionäre - berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2020 (24.00 Uhr (MESZ)) unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen unter Ziff. III.1 in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den Beginn des 5. Juni 2020 (0.00 Uhr (MESZ), sog. Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2020 (24.00 Uhr (MESZ)) unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der jeweiligen unter Ziff. III.1 in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die jeweilige Berechtigung bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung der jeweiligen unter Ziff. III.1 in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen unter Ziff. III.1. in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechten. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht zur Ausübung der jeweiligen unter Ziff. III.1. in den Abschnitten b) bis e) beschriebenen Aktionärsrechten berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln:

Sartorius Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München

oder per Fax: 089.889.690.633 oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de

Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

3. Verfahren für die Stimmabgabe, Stimmrechtsvertretung

Vorzugsaktionäre sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur Stimmrechtsvertretung gelten daher ausschließlich für die Stammaktionäre.

a) Stimmabgabe per Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Hierfür können sie ihre Stimme bis zum 25. Juni 2020, 18.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse:

Sartorius Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München

Fax: 089.889.690.633 E-Mail: sartorius@better-orange.de

oder bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung am 26. Juni 2020 über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

abgeben, ändern oder widerrufen. Für die Fristwahrung ist der Eingang des jeweiligen Votums bei der Gesellschaft entscheidend.

Diejenigen Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

oder das ihnen übersandte Briefwahlformular zu verwenden. Alternativ wird das Briefwahlformular den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

abrufbar.

b) Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können dieses durch Bevollmächtigte, z. B. durch eine depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten können elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

oder in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.

Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten Bevollmächtigung sowie für die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten sowie für die Änderung oder den Widerruf stehen die unter Ziff. III.3.a) genannte Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie der passwortgeschützte Internetservice unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

jeweils bis zu den dort genannten Zeitpunkten, zur Verfügung.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice bis zum Beginn der Abstimmungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten, die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und des ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilbesitzes zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält.

Bei Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und anderen in § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die voranstehenden zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend.

Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit den die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Stammaktionären zusätzlich an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen.

Diejenigen Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen möchten, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

oder das ihnen übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird das Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

abrufbar.

Vollmacht und Weisungen ordnungsgemäß angemeldeter Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der in Ziff. III.3.a) angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse oder über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

jeweils bis zu den dort genannten Zeitpunkten, zugehen. Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft.

Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

zur Verfügung.

Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Antrag- und Fragenstellung sowie zur Einlegung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

4. Weitere Rechte der Aktionäre

a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AktG). Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu beachten.

Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 26. Mai 2020 (24.00 Uhr (MESZ)) unter folgender Anschrift zugehen:

Sartorius Aktiengesellschaft Vorstand Otto-Brenner-Straße 20 37079 Göttingen

b) Anträge von Aktionären und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

Sartorius Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München

oder per Fax: 089.889.690.633 oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

veröffentlicht, sofern die Anträge mit Begründung bis spätestens zum Ablauf des 11. Juni 2020 (24.00 Uhr (MESZ)) bei der Gesellschaft eingehen. Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Vorstehende Ausführungen gelten für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und von Abschlussprüfern kann eine Veröffentlichung außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung stellen, soweit deren Beantwortung zur sachgemäßen Erledigung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass diese in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz bis zum Ablauf des 23. Juni 2020 (24.00 Uhr (MESZ)) in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

bei der Gesellschaft einzureichen sind. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Frage(n) bei der Gesellschaft. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt.

Der Vorstand wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand behält sich vor, Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten.

Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 137 und 131 Abs. 1 AktG, ggf. i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz, sind auch im Internet unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

abrufbar.

5. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)

Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sartorius.de/hauptversammlung

wie der Inhalt der Einberufung; eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll; die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung; Formulare, die bei Stimmenabgabe durch Vertretung oder zur Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden, und der Beleg über die Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger.

6. Informationen zum Datenschutz

a) Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene Daten von ihren Aktionären sowie ggf. von deren Vertretern (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien sowie Nummer der Anmeldebestätigung) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um ihnen die Ausübung ihrer Rechte gemäß AktG und Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Sartorius Aktiengesellschaft (Otto-Brenner-Straße 20, 37079 Göttingen) verantwortliche Stelle i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe c Datenschutzgrundverordnung ('DS-GVO') i.V.m. §§ 67, 118 ff. AktG sowie in Verbindung mit § 1 des COVID-19-Gesetzes. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation der virtuellen Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe f DS-GVO). Die Gesellschaft erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (i.d.R. Depotbank).

b) Weitergabe der personenbezogenen Daten

Die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung durch die Gesellschaft beauftragten Dienstleister erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister sind verpflichtet, diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft zu verarbeiten. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Darüber hinaus übermittelt die Gesellschaft personenbezogene Daten von Aktionären sowie ggf. deren Vertretern an weitere Empfänger außerhalb des Unternehmens, die diese Daten in eigener Verantwortlichkeit verarbeiten, Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dies können zum Beispiel öffentliche Stellen aufgrund gesetzlicher Vorschriften sein.

c) Speicherung der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Sartorius Aktiengesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, zum Beispiel aus Haftungsrisiken aus der anwendbaren Gesetzgebung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten personenbezogenen Daten beträgt die Speicherdauer unter Beachtung gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten (z.B. im AktG, HGB, Abgabenordnung) regelmäßig bis zu drei Jahre. Im Aktienregister gespeicherte Daten müssen nach Verkauf der Aktien regelmäßig noch zehn Jahre aufbewahrt werden.

d) Rechte im Hinblick auf personenbezogene Daten

Betroffene haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Sartorius Aktiengesellschaft unentgeltlich über deren Datenschutzbeauftragten unter den in Ziff. III.7.e) genannten Kontaktdaten geltend gemacht werden.

Zudem steht betroffenen Personen ein Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

e) Datenschutzbeauftragter

Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft steht betroffenen Personen als Ansprechpartner für datenschutzbezogene Anliegen unter nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:

Sartorius Corporate Administration GmbH Datenschutzbeauftragter Otto-Brenner-Straße 20 37079 Göttingen

oder per E-Mail: datenschutz@sartorius.com

Göttingen, im Mai 2020

Sartorius Aktiengesellschaft Der Vorstand

Anlage zu I.6 Wahlen zum Aufsichtsrat

Lebenslauf

Prof. David Ebsworth, PhD, Overath geb. 1954

Beruflicher Werdegang:

Seit 2015: Beratung ausgewählter Unternehmen im Bereich Healthcare und Finanzinvestoren sowie Angel Investor bei ausgesuchten Firmen der Gesundheitsbranche
Seit 2018: Mitglied des Conseil d'Administration (nicht-exekutiv) von Pharma Investments SA, Luxemburg
Seit 2018: Vorsitzender des Board of Directors (nicht-exekutiv) von Actimed Therapeutics Ltd, Großbritannien
Seit 2017: Mitglied des Board of Directors (nicht-exekutiv) von Kyowa Kirin International plc, Großbritannien
Seit 2016: Präsident des Verwaltungsrats (nicht-exekutiv) von Opterion Health AG, Schweiz
Seit 2016: Mitglied des Board of Directors (nicht-exekutiv) von Interpharma Investments Ltd, Britische Jungferninseln
Seit 2016: Gastprofessor, Business School der University of Surrey, Guildford, Großbritannien
Seit 2014: Vorsitzender des Board of Directors (nicht-exekutiv) von Verona Pharma plc, Großbritannien (börsennotiert)
2009-2015: Galenica AG, Schweiz
2014-2015: Projektbegleitung für den Vorstandsvorsitzenden von Vifor Pharma sowie von Galenica Santé bis zum Erreichen des Ruhestandsalters
2012-2014: Vorstandsvorsitzender sowie Vorsitzender des Konzernleitungsausschusses (Zürich und Bern, Schweiz)
2009-2014: Vorstandsvorsitzender von Vifor Pharma AG sowie Mitglied des Konzernleitungsausschusses von Galenica AG
2003-2009: Verschiedene Positionen als nicht-exekutiver Direktor und Berater für Industrie und Finanzinvestoren
2002-2003: Vorstandsvorsitzender von Oxford Glycosciences Ltd, Großbritannien
1983-2002: Bayer AG, Deutschland
2000-2002: Präsident und Geschäftsführer, Pharmaceuticals
1995-1999: Präsident, North American Pharmaceutical Division
1983-1995: Verschiedene Positionen (mit Schwerpunkt Marketing, Sales, Business Operations)

Ausbildung:

*

B.Sc. in Chemie und Deutsch (1976), University of Surrey, Guildford, Großbritannien

*

Ph.D. in Comparative Industrial Relations (1980), University of Surrey, Guildford, Großbritannien

*

Dr. h.c., verliehen von der University of New Haven, Connecticut, USA (2000)

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:

*

Berater für verschiedene Healthcare-Unternehmen und Finanzinvestoren

*

Gastprofessor, Business School der University of Surrey, Guildford, Großbritannien

*

Mandate i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

Mandate i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

*

Verona Pharma plc, Großbritannien (börsennotiert) - Vorsitzender des Board of Directors (nicht-exekutiv)

*

Pharma Investments SA, Luxemburg - Mitglied des Conseil d'Administration (nicht-exekutiv)

*

Actimed Therapeutics Ltd, Großbritannien - Vorsitzender des Board of Directors (nicht-exekutiv)

*

Kyowa Kirin International plc, Großbritannien - Mitglied des Board of Directors (nicht-exekutiv)

*

Opterion Health AG, Schweiz - Präsident des Verwaltungsrats (nicht-exekutiv)

*

Interpharma Investments Ltd, Britische Jungferninseln - Mitglied des Board of Directors (nicht-exekutiv)

 


18.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Sartorius Aktiengesellschaft
Otto-Brenner-Str. 20
37079 Göttingen
Deutschland
Telefon: +49 551 3080
Fax: +49 551 3083955
E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com
Internet: http://www.sartorius.de/hauptversammlung
ISIN: DE0007165607, DE0007165631
WKN: 716560, 716563
Börsen: Auslandsbörse(n) XETRA, Frankfurt am Main, Hannover, Hamburg, Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart, Tradegate Exchange
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1049955  18.05.2020 

fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=1049955&application_name=news&site_id=ariva
Werbung

Mehr Nachrichten kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Andere Nutzer interessierten sich auch für folgende News



Kurse

248,50
-3,87%
Sartorius AG St Chart
329,70
-2,51%
Sartorius AG Vz Chart