HV-Bekanntmachung: Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dienstag, 01.09.2020 15:10 von DGAP - Aufrufe: 409

DGAP-News: Rocket Internet SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Rocket Internet SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.09.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 01.09.2020 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Rocket Internet SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A12UKK ISIN: DE000A12UKK6 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, den 24. September 2020, 10:00 Uhr,

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE (die 'Gesellschaft') ein.

Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Rocket Tower, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, statt ('virtuelle Hauptversammlung').

Der Vorstand macht dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Möglichkeit Gebrauch, die außerordentliche Hauptversammlung mit verkürzten Fristen einzuberufen.

Die außerordentliche Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre und Aktionärsvertreter unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Abmilderungsgesetz') live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

I.

Tagesordnung

Die Gesellschaft hat am Tag der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung in Mitteilungen gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') sowie nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) ('MAR') veröffentlicht, dass sie mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden hat, ein Angebot im Sinne von § 39 Abs. 2, Abs. 3 des Börsengesetzes ('BörsG') für den Rückerwerb aller Aktien der Gesellschaft, die nicht bereits unmittelbar von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten werden, abzugeben ('Rückerwerbsangebot'). Die Angebotsgegenleistung in bar soll gemäß § 31 WpÜG und §§ 3 ff. der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung') in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG bestimmt werden und dem volumengewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Mitteilung nach §§ 39 Abs. 2, Abs. 3 BörsG, 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WpÜG ('Sechs-Monats-Durchschnittskurs') entsprechen. Den Sechs-Monats-Durchschnittskurs hat die Gesellschaft aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen - vorbehaltlich der verbindlichen Ermittlung eines höheren Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') - mit EUR 18,57 je Aktie der Gesellschaft bestimmt. Die Gesellschaft wird eine höher ausfallende Bestimmung des Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die BaFin unverzüglich veröffentlichen. Die Annahmefrist des Rückerwerbsangebots wird nicht vor dem auf die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. September 2020 folgenden Tag beginnen.

Die Gesellschaft beabsichtigt, im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebot einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zu stellen. Zudem ist beabsichtigt, den Widerruf der Zulassung sämtlicher Aktien der Gesellschaft zum Handel an der Luxemburger Wertpapierbörse zu beantragen, so dass danach keine Zulassung zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt oder einem organisierten Markt im Ausland i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 2 BörsG mehr bestünde.

Der Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft gemäß dem Rückerwerbsangebot soll auf Grund eines Beschlusses dieser außerordentlichen Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften des Aktiengesetzes ('AktG')* über die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen.

Am Tag der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner beschlossen, unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 15. Mai 2020 (Tagesordnungspunkt 10) bis zu 11.996.721 Aktien der Gesellschaft über die Börse zurückzukaufen (das 'Aktienrückkaufprogramm'). Der Kaufpreis für eine Aktie der Gesellschaft im Aktienrückkaufprogramm entspricht maximal der Angebotsgegenleistung pro Aktie unter dem Rückerwerbsangebot. Das Aktienrückkaufprogramm soll mit Ablauf des 15. September 2020 enden. Um nach Ausnutzung der bestehenden Ermächtigung vom 15. Mai 2020 weiterhin eigene Aktien aufgrund eines Beschlusses vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats erwerben zu können, wird der außerordentlichen Hauptversammlung eine neue Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgeschlagen werden.

* Auf die Gesellschaft finden gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (' SE-VO ') die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches und des AktG, Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts Abweichendes ergibt.

1.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien nach Erwerb durch die Gesellschaft (§ 237 Abs. 3, Abs. 4 AktG; Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien (§71 Abs. 1 Nr. 6 AktG); Ermächtigung des Aufsichtsrats, die Fassung von § 4 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Kapitalherabsetzung durch Einziehung zu erwerbender Aktien

aa)

Das im Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragene Grundkapital wird um bis zu EUR 69.447.991,00 auf bis zu EUR 67.512.650,00 durch Einziehung voll eingezahlter noch zu erwerbender Aktien der Gesellschaft gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 AktG herabgesetzt.

Die genaue Höhe des Herabsetzungsbetrages entspricht dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf diejenigen Aktien entfällt, die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebots (siehe auch Tagesordnungspunkt 1 b)) erworben werden.

Das im Zeitpunkt der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 135.690.619,00, eingeteilt in 135.690.619 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00, könnte sich durch Ausgabe von bis zu 1.270.022 Bezugsaktien unter dem sog. Stock Option Program II gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (die 'Bezugsaktien') auf bis zu EUR 136.960.641,00 ('Maximale Grundkapitalziffer') erhöhen. Würde unter Zugrundelegung dieser Maximalen Grundkapitalziffer von EUR 136.960.641,00 eine Herabsetzung in Höhe eines Betrags von bis zu EUR 69.447.991,00 durchgeführt, würde das Grundkapital der Gesellschaft auf bis zu EUR 67.512.650,00 herabgesetzt. Eine Kapitalherabsetzung wird in Höhe des Betrags von bis zu EUR 69.447.991,00 nur dann durchgeführt, wenn sämtliche 1.270.022 Bezugsaktien ausgegeben und diese sowie alle anderen dem Angebot unterliegenden 68.177.969 bestehenden Aktien der Gesellschaft (siehe Tagesordnungspunkt 1 b)) in das Rückerwerbsangebot eingeliefert werden.

Sofern im Rahmen des am Tag der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung angekündigten und auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2020 durchzuführenden Aktienrückkaufprogramms bis zu 11.996.721 zu erwerbende eigene Aktien der Gesellschaft vor dem Tag dieser außerordentlichen Hauptversammlung (24. September 2020) wirksam eingezogen werden, erfolgt die Herabsetzung des Grundkapitals ausgehend von einer entsprechend reduzierten Grundkapitalziffer. Unter Zugrundelegung des eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung in Höhe von EUR 135.690.619,00 und im Falle der vollständigen Ausschöpfung des Rückkaufvolumens des Aktienrückkaufprogramms und einer Einziehung aller zu erwerbender 11.996.721 eigener Aktien wäre das Grundkapital von EUR 123.693.898,00 um bis zu EUR 56.181.248,00 auf bis zu EUR 67.512.650,00 durch Einziehung von Aktien herabzusetzen. Unter Zugrundelegung der Maximalen Grundkapitalziffer - also unterstellt, dass 1.270.022 Bezugsaktien vor Einziehung aller unter dem Aktienrückkaufprogramm zu erwerbender 11.996.721 eigener Aktien ausgegeben werden - würde das Grundkapital von EUR 124.963.920,00 um bis zu EUR 57.451.270,00 auf bis zu EUR 67.512.650,00 herabgesetzt.

bb)

Der Beschluss wird nur durchgeführt, soweit die einzuziehenden Aktien von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebot nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Tagesordnungspunktes 1 b) gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG erworben werden. Da sich das Aktienrückkaufprogramm und das Rückerwerbsangebot jeweils auf alle Aktien der Gesellschaft beziehen (vgl. unten Tagesordnungspunkt 1 b)), verringert sich die Anzahl der Aktien der Gesellschaft, die dem Rückerwerbsangebot unterliegen, um diejenigen Aktien der Gesellschaft, die im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erworben wurden.

cc)

Die Kapitalherabsetzung erfolgt neben der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre zu dem Zweck, dass die Gesellschaft durch Abgabe des Rückerwerbsangebots die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) schafft.

dd)

Der Erwerb der Aktien wird gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Tagesordnungspunktes 1 b) durchgeführt. Die erworbenen Aktien sind unverzüglich nach Erwerb und Erfüllung aller insoweit maßgeblichen Voraussetzungen einzuziehen. Die Einziehung erfolgt zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer frei verfügbaren Rücklage im Sinne des § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG. Dabei erfolgt die Einziehung zunächst zu Lasten der frei verfügbaren Rücklagen und, soweit diese erschöpft sind, sodann zu Lasten des Bilanzgewinns. Der Betrag, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital gleichkommt, ist gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage einzustellen.

ee)

Dieser Beschluss über die Kapitalherabsetzung ist zusammen mit der Durchführung der Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

ff)

Die weiteren Einzelheiten regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

b)

Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG

aa)

Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des Rückerwerbsangebots Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 69.447.991,00 zum Zwecke der Einziehung nach Maßgabe des Kapitalherabsetzungsbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 1 a) durch Kauf zu erwerben. Der vorgenannte Anteil am Grundkapital verringert sich um je EUR 1,00 pro Aktie, die die Gesellschaft im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erwirbt.

bb)

Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) außerhalb der Börse mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Rückerwerbsangebots.

Die Global Founders GmbH, Grünwald (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 173912), und Herr Oliver Samwer - in seiner Eigenschaft als Aktionär der Gesellschaft - haben sich jeweils vor Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung gegenüber der Gesellschaft unter Einräumung einer Vertragsstrafe im Hinblick auf die von ihnen gehaltenen 61.210.467 bzw. 6.148.683 Aktien der Gesellschaft verpflichtet, das Rückerwerbsangebot der Gesellschaft nicht anzunehmen. Entsprechende Verpflichtungen zur Nichtannahme des Rückerwerbsangebots wurden vor der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung auch von Herrn Prof. Dr. Marcus Englert (Vorsitzender des Aufsichtsrats) und Herrn Norbert Lang (Mitglied des Aufsichtsrats) für die von ihnen jeweils gehaltenen 3.500 bzw. 150.000 Aktien der Gesellschaft erklärt: sie werden das Rückerwerbsangebot daher für die von ihnen gehaltenen Aktien nicht annehmen. Unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 135.690.619,00 können daher bis zu 68.177.969 Aktien der Gesellschaft im Rahmen des Rückerwerbsangebots erworben werden bzw. - unter Zugrundelegung der Maximalen Grundkapitalziffer von EUR 136.960.641,00 - wären dies bis zu 69.447.991 Aktien der Gesellschaft.

Einzelheiten des Rückerwerbsangebots sind in einer Angebotsunterlage nach Maßgabe von BörsG und WpÜG festzusetzen. Die Angebotsunterlage wird im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 a) voraussichtlich Ende September bzw. Anfang Oktober 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/share

sowie auf der Internetseite der BaFin unter

www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Liste/WPUeG/li_angebotsunterlagen_wpueg_14.html

veröffentlicht bzw. für Aktionäre der Gesellschaft zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.

cc)

Die von der Gesellschaft angebotene Angebotsgegenleistung unter dem Rückerwerbsangebot (ohne Erwerbsnebenleistungen) wurde gemäß § 31 WpÜG und §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG festgesetzt und soll dem auf Grundlage des volumengewichteten Sechs-Monats-Durchschnittskurses (wie oben definiert) ermittelten gesetzlichen Mindestpreis entsprechen. Nach Berechnung der Gesellschaft aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen beträgt der Sechs-Monats-Durchschnittskurs EUR 18,57 je Aktie der Gesellschaft. Demgemäß hat die Gesellschaft die Angebotsgegenleistung unter dem Rückerwerbsangebot auf EUR 18,57 je Aktie der Gesellschaft festgesetzt, es sei denn, die BaFin teilt der Gesellschaft aufgrund ihrer Ermittlung des Sechs-Monats-Durchschnittskurs einen höheren gesetzlichen Mindestpreis mit. In diesem Fall wird die Angebotsgegenleistung unter dem Rückerwerbsangebot dem von der BaFin ermittelten Sechs-Monats-Durchschnittskurs als gesetzlichem Mindestpreis entsprechen (der danach bestimmte Preis pro Aktie der Gesellschaft, die 'Angebotsgegenleistung').

dd)

In dem Rückerwerbsangebot ist in der Angebotsunterlage gemäß § 39 BörsG in Verbindung mit dem WpÜG und der WpÜG-Angebotsverordnung eine Frist von mindestens vier und höchstens zehn Wochen für die Annahme ('Annahmefrist') vorzusehen.

ee)

Die nähere Ausgestaltung (sowie etwaige Änderungen) des Rückerwerbsangebots bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

c)

Ermächtigung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung (Grundkapital) entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen.

Der Beschluss gemäß diesem Tagesordnungspunkt 1 wird ungültig, wenn dieser Beschluss und die Herabsetzung des Grundkapitals nicht spätestens bis zum 30. Juni 2021 durchgeführt und im Handelsregister eingetragen worden sind. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen, die Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals gemeinsam mit der Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen für dessen Eintragung (insbesondere nach Einziehung der Aktien und, für den Fall anhängiger Anfechtungsklagen, dem Abschluss eines Freigabeverfahrens gemäß § 246a AktG, in dem die Gesellschaft obsiegt) zum Handelsregister anzumelden.

2.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)

Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 10 wurde die Gesellschaft ermächtigt, bis zum 14. Mai 2025 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Diese Ermächtigung soll gemäß den Beschlüssen von Vorstand und Aufsichtsrat vom Tag der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung in einem Volumen von bis zu 11.996.721 Aktien der Gesellschaft zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenleistungen), der maximal der Angebotsgegenleistung entsprechen wird, ausgenutzt werden. Der Rückkauf erfolgt über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse und beginnt am Tag der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung und soll mit Ablauf des 15. September 2020 enden. Es ist derzeit beabsichtigt, entweder die zurückgekauften Aktien der Gesellschaft einzuziehen und das Grundkapital der Gesellschaft entsprechend herabzusetzen oder diese Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten für den Fall, dass von der Gesellschaft gewährte Aktienoptionen ausgeübt werden.

Es wird vorgeschlagen, es der Gesellschaft zu ermöglichen, im Anschluss an die Durchführung des Aktienrückkaufprogramms, das gemäß den Beschlüssen von Vorstand und Aufsichtsrat vom Tag der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung am 15. September 2020 enden soll, die Möglichkeit zum Aktienrückkauf auch nach einem Widerruf der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt in größtmöglichem Umfang und in geeigneter Art und Weise zu eröffnen und um jederzeit flexibel auf Marktentwicklungen zu reagieren. Deshalb wird dieser außerordentlichen Hauptversammlung vorgeschlagen, unter Aufhebung der am 15. Mai 2020 von der ordentlichen Hauptversammlung erteilten Ermächtigung, eine neue Ermächtigung zu beschließen, die der Gesellschaft für den Zeitraum von einem Jahr den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien ermöglicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 2020 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der unter nachstehenden lit. b) bis lit. f) beschlossenen neuen Ermächtigungen aufgehoben und ersetzt. Sollten die nachfolgend zu lit. b) bis lit. f) beschlossenen neuen Ermächtigungen durch Urteil rechtskräftig für nichtig im Sinne des § 241 Nr. 5 AktG erklärt werden, entfällt der Aufhebungsbeschluss unter dieser lit. a) rückwirkend auf den Tag dieser außerordentlichen Hauptversammlung, so dass die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2020 unter Punkt 10 der Tagesordnung erhaltene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener in Aktien diesem Fall ohne Unterbrechung fortbesteht.

b)

Schaffung einer neuen Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. September 2021 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis zur Höhe von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt - mit Ausnahme der eigenen Aktien, die auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 1.b) beschlossenen Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG von der Gesellschaft erworben und noch nicht zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den §§ 237 ff. AktG verwendet wurden - oder ihr nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden.

Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

c)

Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien

Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt wie folgt:

aa)

Wenn die Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind, erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse. In diesem Fall darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenleistungen) den am Börsenhandelstag (in Frankfurt am Main) durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.

bb)

Wenn die Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs nicht zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind, kann der Erwerb nach Wahl des Vorstands (1) unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 53a AktG) und der gesetzlichen Vorgaben über die Börse (Freiverkehr, sofern ein Handel mit Aktien der Gesellschaft in diesem Marktsegment erfolgen sollte) oder (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder (3) einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots erfolgen. Der insoweit gebotene Kaufpreis oder - soweit der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots erfolgt - die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenleistungen) dürfen einen Wert von EUR 18,57 um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten, d.h. es ergibt sich eine Kaufpreisspanne zwischen EUR 16,71 und EUR 20,43.

Die näheren Einzelheiten der Ausgestaltung des Angebots bzw. der an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.

Das Volumen des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung der Gesellschaft überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. der Verkaufsaufforderung zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien der Gesellschaft. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu einhundert (100) angebotenen Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das Kaufangebot oder die Verkaufsaufforderung kann weitere Bedingungen vorsehen.

d)

Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung und sonstigen Verwendung erworbener Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund vorheriger Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse (wenn die Aktien im Zeitpunkt ihrer Veräußerung nicht mehr zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind, auch im Freiverkehr, sofern ein Handel mit Aktien der Gesellschaft in diesem Marktsegment erfolgen sollte) oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken und auch in folgender Weise zu verwenden:

aa)

Sie können eingezogen werden und das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabgesetzt werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann die Aktien auch im vereinfachten Einziehungsverfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals einziehen, so dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im vereinfachten Einziehungsverfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals, ist der Vorstand gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 AktG zur Anpassung der Aktienzahl in der Satzung der Gesellschaft ermächtigt.

bb)

Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten und übertragen werden. Im Hinblick auf Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume, die Wartezeit für die erstmalige Ausübung und weitere Bedingungen gelten die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. September 2014 beschriebenen Bedingungen - für das Aktienoptionsprogramm 2014/II in der durch die Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten Fassung.

cc)

Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen, angeboten und auf diese übertragen werden. Die vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft verwendet werden.

dd)

Wenn die Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Verwendung zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind, können sie mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis einer Aktie der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet (entsprechende Anwendung des Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).

ee)

Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandel- oder Optionsrechten verwendet werden.

Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter vorstehenden lit. d) dd) und ee) dieses Tagesordnungspunkts 2 verwendeten Aktien, soweit sie in entsprechender Anwendung des Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben werden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung von Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

e)

Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Verwendung der erworbenen eigenen Aktien

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigungen unter vorstehenden lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 2 sowie die aufgrund vorheriger Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen des Vorstands der Gesellschaft, die unter dem unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. September 2014 beschriebenen Aktienoptionsprogrammen - für das Aktienoptionsprogramm 2014/II in der durch die Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten Fassung - ausgegeben werden, zu verwenden. Im Hinblick auf Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume sowie die Wartezeit für die erstmalige Ausübung sowie weitere Bedingungen gelten die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. September 2014 beschriebenen Bedingungen der Aktienoptionsprogramme - für das Aktienoptionsprogramm 2014/II in der durch die Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten Fassung.

f)

Sonstige Regelungen

Die vorstehend unter lit. d) und lit. e) dieses Tagesordnungspunkts 2 aufgeführten Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgenutzt werden. Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. d) bb) und lit. e) dieses Tagesordnungspunkts 2 enthaltenen Ermächtigungen darf ein anteiliger Betrag in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf die vorgenannte Höchstgrenze von 10 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital und/oder bedingtem Kapital an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen während der Laufzeit dieser Ermächtigungen ausgegeben werden.

* * *
II.

Freiwilliger Bericht des Vorstands an die außerordentliche Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1

Der Vorstand erstattet über die Gründe für den Beschlussvorschlag zu Punkt 1 der Tagesordnung den folgenden freiwilligen Bericht. Der Bericht ist als Bestandteil dieser Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

(auch während der virtuellen Hauptversammlung) zugänglich.

Unter Tagesordnungspunkt 1 der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2020 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat unter anderem vor, zu beschließen:

*

Kapitalherabsetzung durch Einziehung zu erwerbender Aktien; und

*

Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG.

1.

Hintergrund

Rückerwerbsangebot als Voraussetzung für geplantes Delisting

Die Gesellschaft beabsichtigt, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft (die 'Rocket Internet-Aktien') zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zu stellen. Zudem ist beabsichtigt, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung sämtlicher Rocket Internet-Aktien zum Handel an der Luxemburger Wertpapierbörse zu stellen, für welches kein Rückerwerbsangebot erforderlich ist.

Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG ist ein solcher Widerruf der Zulassung der Rocket Internet-Aktien zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt nur zulässig, wenn bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Rocket Internet-Aktien nach den Vorschriften des WpÜG veröffentlicht wurde. Das Rückerwerbsangebot der Gesellschaft, dessen Abgabe die Gesellschaft am Tag der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Entscheidung dieser außerordentlichen Hauptversammlung zum Beschlussvorschlag der Verwaltung unter Tagesordnungspunkt 1 entschieden hat, erfüllt diese Voraussetzungen.

Der Vorstand der Gesellschaft plant, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Rocket Internet-Aktien zum regulierten Markt nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse während der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots zu stellen. Dieser Antrag soll zum Ablauf der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots wirksam werden.

Im Zusammenhang mit dem geplanten Widerruf der Zulassung der Rocket Internet-Aktien zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt stellt die Gesellschaft außerdem einen Antrag auf Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel an der Luxemburger Wertpapierbörse. Der Vorstand der Gesellschaft geht davon aus, dass dieser Widerruf zeitnah und voraussichtlich vor Beginn der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots wirksam werden wird.

Das Rückerwerbsangebot der Gesellschaft schafft insofern die Voraussetzung für den von der Gesellschaft avisierten Rückzug von der Börse.

Rückerwerbsangebot

Das Rückerwerbsangebot soll an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtet sein und nicht unter dem Vorbehalt von Bedingungen stehen.

Der Erwerb eigener Rocket Internet-Aktien gemäß dem Rückerwerbsangebot soll auf Grund eines Beschlusses dieser außerordentlichen Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen. Für den Erwerb eigener Aktien und den Vollzug des Rückerwerbsangebots ist die Eintragung des Beschlusses dieser außerordentlichen Hauptversammlung in das Handelsregister der Gesellschaft keine Voraussetzung.

Die Global Founders GmbH, Grünwald (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 173912), und Herr Oliver Samwer - in seiner Eigenschaft als Aktionär der Gesellschaft - haben sich jeweils vor Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung gegenüber der Gesellschaft unter Einräumung einer Vertragsstrafe im Hinblick auf die von ihnen gehaltenen 61.210.467 bzw. 6.148.683 Rocket Internet-Aktien in einer qualifizierten Nichtannahmevereinbarung verpflichtet, das Rückerwerbsangebot der Gesellschaft nicht anzunehmen. Im Hinblick auf diese von ihnen gehaltene Anzahl an Rocket Internet-Aktien haben beide Aktionäre zudem jeweils eine Depotsperrvereinbarung unterzeichnet, wonach eine Veräußerung der Rocket Internet-Aktien vor dem Vollzug des Rückerwerbsangebots ausgeschlossen ist. Entsprechende zur Nichtannahme des Angebots wurden vor der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung auch von Herrn Prof. Dr. Marcus Englert (Vorsitzender des Aufsichtsrats) und Herrn Norbert Lang (Vorsitzender des Aufsichtsrats) für die von ihnen jeweils gehaltenen 3.500 bzw. 150.000 Rocket Internet-Aktien erklärt und auch diese Rocket Internet-Aktien werden deshalb weder dem Rückerwerbsangebot noch dem Beschluss unter Tagesordnungspunkt 1 unterfallen.

Unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Einberufung zu dieser außerordentlichen Hauptversammlung eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 135.690.619,00 können daher bis zu 68.177.969 Rocket Internet-Aktien im Rahmen des Rückerwerbsangebots erworben werden bzw. - unter Zugrundelegung der Maximalen Grundkapitalziffer (wie unten definiert) von EUR 136.960.641,00 - wären dies bis zu 69.447.991 Rocket Internet-Aktien.

Da sich das am Tag der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung angekündigte Aktienrückkaufprogramm und das Rückerwerbsangebot jeweils auf alle Rocket-Internet Aktien beziehen, verringert sich die Anzahl der Rocket Internet-Aktien, die dem Rückerwerbsangebot unterliegen, um bis zu 11.996.721 Rocket Internet-Aktien, die vor Beginn der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erworben werden können.

Da allen Aktionären der Gesellschaft, die nicht endgültig auf eine Annahme des Rückerwerbangebots verzichtet haben, die Möglichkeit gewährt wird, ihre Rocket Internet-Aktien vollumfänglich in das Rückerwerbsangebot einzuliefern, wird die Gesellschaft keine Andienungsrechte ausgeben, die gehandelt werden könnten.

2.

Kapitalherabsetzung durch Einziehung und Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Rückerwerbsangebots

Zwecke der Kapitalherabsetzung

Die Kapitalherabsetzung erfolgt neben der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre zu dem Zweck, dass die Gesellschaft durch Abgabe des Rückerwerbsangebots die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung der Rocket Internet-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) schafft.

Unabhängig von der Auskehrung an die Aktionäre ermöglichen der Erwerb eigener Aktien im Wege des Rückerwerbsangebots und die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft so vor allem das von der Gesellschaft angestrebte Delisting.

Aus Sicht des Vorstands ist ein hinreichender Zugang zu Kapital auch außerhalb der Börse gesichert. Wesentlicher Grund für die Börsennotierung eines Unternehmens ist die Nutzung des Kapitalmarkts als Finanzierungsmöglichkeit. Dieser Zweck des öffentlichen Kapitalmarkts ist aus Sicht des Vorstands für die Gesellschaft nicht länger erforderlich. Sollten in Zukunft weitere Eigenkapitalmittel notwendig oder zur Förderung des Unternehmenszwecks hilfreich sein, sieht der Vorstand den Zugang zu privatem Kapital (namentlich durch Investoren und Unternehmen aus dem Technologie- oder Finanzsektor, Risikokapitalgeber, Private Equity, Pensionskassen, Sovereign Wealth Funds und andere private Investoren) als hinreichend attraktive Finanzierungsmöglichkeit an. Diese erhöhte Verfügbarkeit von (Wachstums-)Kapital außerhalb des Kapitalmarkts die Investitionen in erheblichem Umfang und nahezu unabhängig von Branche und Größe eines Unternehmens ermöglicht, ist eine Entwicklung der jüngeren Vergangenheit bzw. ist in den letzten Jahren verstärkt deutlich geworden. So ist es auch nicht börsennotierten Technologieunternehmen in Europa immer wieder gelungen, Finanzierungen im dreistelligen Millionen- oder gar Milliardenbereich außerhalb des Aktienmarktes sicherzustellen. Dass es zu einer derart gesteigerten Verfügbarkeit von Finanzierungsmöglichkeiten außerhalb des Aktienmarktes kommen würde, war im Zeitpunkt des Börsengangs der Gesellschaft noch nicht abzusehen, so dass sich aus Sicht der Gesellschaft wesentliche Parameter in Bezug auf deren Börsennotierung nachträglich verändert haben.

Vor diesem Hintergrund ist nach Einschätzung des Vorstands Rocket Internet für die Zukunft als nicht börsennotiertes Unternehmen besser positioniert. Als nicht börsennotiertes Unternehmen kann Rocket Internet bei langfristigen strategischen Entscheidungen unabhängig von Stimmungen am Kapitalmarkt einen längerfristigen Ansatz verfolgen. Außerdem reduziert sich durch das Delisting die Komplexität der Geschäftstätigkeit von Rocket Internet und der anwendbaren Rechtsvorschriften, wodurch Verwaltungskapazitäten freigesetzt und Kosten verringert werden können.

Insofern ist ein Delisting der Gesellschaft, eine langfristig angelegte Unternehmensstrategie zu verfolgen. Dies gilt umso mehr, als sich die von Rocket Internet gegründeten Start-Up Unternehmen, an denen Rocket Internet heute maßgeblich beteiligt ist, nunmehr und im Unterschied zum Zeitpunkt ihres Börsengangs überwiegend in einem sehr frühen Stadium ihrer jeweiligen Entwicklung befinden.

Durch einen Rückzug von der Börse entfallen ferner die mit einer Börsenzulassung verbundenen Berichtspflichten sowie weitere kapitalmarkrechtliche Vorgaben, sodass mit deren Erfüllung verbundene Aufwendungen eingespart werden können. Die dadurch freigesetzten Ressourcen umfassen auch Managementkapazitäten. Im Hinblick auf von der Gesellschaft gehaltene Beteiligungen ist es nach einem Delisting zudem nicht mehr erforderlich, deren Bewertung, die zum Teil erheblicher Volatilität ausgesetzt ist, fortlaufend zu veröffentlichen. Durch die reduzierten Berichts- und Offenlegungspflichten entfallen Wettbewerbsnachteile auch gegenüber anderen privaten Investoren.

Insgesamt erhöht ein Delisting die strategische und unternehmerische Flexibilität der Gesellschaft und ermöglicht es, auch kurzfristig auf ein verändertes Marktumfeld oder andere interne oder externe Umstände zu reagieren. Die Bedeutung einer größeren Flexibilität hat sich aus Sicht des Vorstands auch vor dem Hintergrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus gezeigt. Denn in derartigen Sondersituationen müssen umfangreiche Anpassungen an Beteiligungsunternehmen, der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft sowie der strategischen Ausrichtung von Rocket Internet kurzfristig möglich sein, was durch die bestehende Börsennotierung erheblich erschwert wird. Es hat sich gezeigt, dass die Gesellschaft wegen der Kapitalmarktorientierung und der erhöhten Visibilität mit den sich aus besonderen Umständen ergebenden Schwankungen im Portfolio schwerwiegender betroffen sein kann als andere nicht börsennotierte Investoren.

Einziehung zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer frei verfügbaren Rücklage im Sinne des § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG

Die Einziehung soll gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer frei verfügbaren Rücklage erfolgen. Dabei erfolgt die Einziehung zunächst zu Lasten der frei verfügbaren Rücklagen und, soweit diese erschöpft sind, sodann zu Lasten des Bilanzgewinns. Der Betrag, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital gleichkommt, ist gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage einzustellen.

Vorbehaltlich des Periodenergebnisses der Gesellschaft für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2020 stehen dieser insofern der Bilanzgewinn - die ordentliche Hauptversammlung 2020 hat einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.566.854.284,08 auf neue Rechnung vorgetragen - sowie zu diesem Zweck verwendbare frei verfügbare Rücklagen in Höhe von mindestens EUR 172.357.665,00 zur Verfügung. Letztere setzten sich auf Grundlage ungeprüfter und nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches ('HGB') für die Gesellschaft zum 30. Juni 2020 erstellter Zahlen aus einer Gewinnrücklage in Höhe von EUR 67.845.309,00 sowie einer freien Kapitalrücklage im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in Höhe von EUR 104.512.356,00 zusammen. Das sich daraus ergebende maximal zur Verfügung stehende Auszahlungsvolumen reicht aus, um auf Grundlage der Angebotsgegenleistung alle bis zu 69.447.991 Rocket Internet-Aktien, die der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 1 unterfallen, zu erwerben. Diese Zahl von 69.447.991 Rocket Internet-Aktien berücksichtigt Aktien, die unter dem Bedingten Kapital 2014 / II vor Ablauf der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots ausgegeben werden könnten und schließt diejenige Anzahl von Rocket Internet-Aktien nicht mit ein, die von der Global Founders GmbH, Herrn Oliver Samwer, Herrn Prof. Dr. Marcus Englert und Herrn Norbert Lang gehalten werden. Diese Aktionäre haben sich vor Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung gegenüber der Gesellschaft unter Einräumung einer Vertragsstrafe zur Nichtannahme des Rückerwerbsangebots verpflichtet. Das der Gesellschaft zur Verfügung stehende Auszahlungsvolumen setzt sich ausschließlich aus dem Bilanzgewinn bzw. frei verfügbaren Rücklagen zusammen, ohne dass gesetzliche Rücklagen für diese Zwecke herangezogen werden.

Für den Vorstand sind auf Grundlage des internen Reporting keine Umstände ersichtlich - insbesondere auch nicht das negative Periodenergebnis der Gesellschaft für den Sechsmonatszeitraum zum 30. Juni 2020 nach den Vorgaben des HGB -, aufgrund derer im Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots bzw. der Durchführung der Kapitalherabsetzung oder bei der nächsten Aufstellung eines HGB-Einzelabschlusses der Gesellschaft aufgrund des Rückerwerbsangebots und der Einziehung eigener Aktien der Bilanzgewinn bzw. die frei verfügbaren Rücklagen nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen werden.

Insbesondere wirken sich Rückkäufe von Rocket Internet-Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms, das unter Ausnutzung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2020 den Erwerb von bis zu 11.996.721 Rocket Internet-Aktien (dies entspricht bis zu 8,84 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung) zum Gegenstand hat, nicht auf die Finanzierung des Rückerwerbsangebots aus. Jede im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erworbene Rocket Internet-Aktie unterfällt nicht mehr dem Rückerwerbsangebot, so dass sich der Umfang der erforderlichen Finanzierung unter dem Rückerwerbsangebot entsprechend verringert.

Der Vorstand wird im Zuge der Durchführungsmaßnahmen des Rückerwerbsangebots und der Einziehung der zu erwerbenden eigenen Aktien auch weiterhin prüfen, ob der Bilanzgewinn und frei verfügbare Rücklagen in ausreichendem Umfang vorhanden sind.

Pflicht zur Einziehung

Die von der Gesellschaft aufgrund eines Beschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 1 zurückerworbenen Aktien müssen eingezogen und damit vernichtet werden. Die Entscheidung über die Einziehung liegt nicht im Ermessen des Vorstands. Für eine Verwendung zu anderen Zwecken als ihrer Einziehung stehen die zurückerworbenen Aktien nicht zur Verfügung.

Herabsetzungsbetrag

Das im Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragene Grundkapital wird um bis zu EUR 69.447.991,00 auf bis zu EUR 67.512.650,00 durch Einziehung voll eingezahlter noch zu erwerbender Rocket Internet-Aktien im Wege der Einziehung gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 AktG herabgesetzt.

Die genaue Höhe des Herabsetzungsbetrages entspricht dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf diejenigen Aktien entfällt, die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebot (siehe auch Tagesordnungspunkt 1 b)) erworben werden.

Das im Zeitpunkt der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 135.690.619,00, eingeteilt in 135.690.619 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00, kann sich durch Ausgabe von bis zu 1.270.022 Bezugsaktien unter dem sog. Stock Option Program II gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (die 'Bezugsaktien') auf bis zu EUR 136.960.641,00 ('Maximale Grundkapitalziffer') erhöhen. Würde unter Zugrundelegung der Maximalen Grundkapitalziffer von EUR 136.960.641,00 eine Herabsetzung in Höhe eines Betrags von bis zu EUR 69.447.991,00 erfolgen, würde das Grundkapital der Gesellschaft auf bis zu EUR 67.512.650,00 herabgesetzt. Eine Kapitalherabsetzung wird in Höhe des Betrags von bis zu EUR 69.447.991,00 nur dann durchgeführt, wenn sämtliche 1.270.022 Bezugsaktien ausgegeben und diese sowie alle anderen dem Angebot unterliegenden 68.177.969 Rocket Internet-Aktien (siehe Tagesordnungspunkt 1 b) in das Rückerwerbsangebot eingeliefert werden. Die Zahl von 1.270.022 Bezugsaktien bezieht sich auf Verpflichtungen der Gesellschaft aus den sog. Stock Option Program II (Bedingtes Kapital 2014 / II) und berücksichtigt alle Aktienoptionen, deren Ausübung bis zum Ende der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots denkbar ist. Im Hinblick auf das sog. SOP I (Bedingtes Kapital 2014 / I) hat der Vorstandsvorsitzende von Rocket Internet sich gegenüber der Gesellschaft unwiderruflich verpflichtet, seine insoweit bestehenden Bezugsrechte auf Rocket Internet-Aktien nicht vor Vollzug des Rückerwerbsangebots auszuüben.

Sofern im Rahmen des am Tag der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung angekündigten und auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2020 durchzuführenden Aktienrückkaufprogramms bis zu 11.996.721 zu erwerbende eigene Rocket Internet-Aktien vor dem Tag dieser außerordentlichen Hauptversammlung (24. September 2020) wirksam eingezogen werden, erfolgt die Herabsetzung des Grundkapitals ausgehend von einer entsprechend reduzierten Grundkapitalziffer. Unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft in Höhe von EUR 135.690.619,00 und im Falle der vollständigen Ausschöpfung des Rückkaufvolumens des Aktienrückkaufprogramms und einer Einziehung aller zu erwerbender 11.996.721 eigener Aktien wäre das Grundkapital von EUR 123.693.898,00 um bis zu EUR 56.181.248,00 auf bis zu EUR 67.512.650,00 durch Einziehung von Aktien herabzusetzen. Unter Zugrundelegung der Maximalen Grundkapitalziffer - also unterstellt, dass 1.270.022 Bezugsaktien vor Einziehung aller unter dem Aktienrückkaufprogramm zu erwerbender 11.996.721 eigener Aktien ausgegeben werden - würde das Grundkapital von EUR 124.963.920,00 um bis zu EUR 57.451.270,00 auf bis zu EUR 67.512.650,00 herabgesetzt.

Da sich das Aktienrückkaufprogramm und das Rückerwerbsangebot jeweils auf alle bis zu 69.447.991 Rocket Internet-Aktien beziehen, verringert sich die Anzahl der Rocket Internet-Aktien, die dem Rückerwerbsangebot unterliegen, um diejenigen Rocket Internet-Aktien, die im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erworben wurden. Das Volumen des Rückerwerbsangebots berücksichtigt Rocket Internet-Aktien, zu deren Ausgabe die Gesellschaft vor Ablauf der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots im Hinblick auf das sog. Stock Option Program II (Bedingtes Kapital 2014 / II) verpflichtet sein kann.

Der Vorstand soll daher gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Ablauf der - ggf. im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen verlängerten - Annahmefrist durch Vollzug des Rückerwerbsangebots Rocket Internet-Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 69.447.991,00 zum Zwecke der Einziehung bis zum 30. Juni 2021 nach Maßgabe des Kapitalherabsetzungsbeschlusses zu erwerben. Der Aufsichtsrat soll ermächtigt werden, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung (Grundkapital) entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen.

Der Betrag, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital gleichkommt, wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt werden.

Angebotsgegenleistung je Aktie

Die von der Gesellschaft angebotene Angebotsgegenleistung unter dem Rückerwerbsangebot (ohne Erwerbsnebenleistungen) wurde gemäß § 31 WpÜG und §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG festgesetzt und soll dem auf Grundlage des volumengewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Rocket Internet-Aktien während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Mitteilung nach §§ 39 Abs. 2, Abs. 3 BörsG, 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WpÜG (der 'Sechs-Monats-Durchschnittskurs') ermittelten gesetzlichen Mindestpreis entsprechen.

Nach Berechnung der Gesellschaft aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen beträgt der Sechs-Monats-Durchschnittskurs EUR 18,57 je Rocket Internet-Aktie. Demgemäß hat die Gesellschaft die Angebotsgegenleistung unter dem Rückerwerbsangebot auf EUR 18,57 je Rocket Internet-Aktie festgesetzt, es sei denn, die BaFin teilt der Gesellschaft aufgrund ihrer Ermittlung des Sechs-Monats-Durchschnittskurs einen höheren gesetzlichen Mindestpreis mit. In diesem Fall wird die Angebotsgegenleistung unter dem Rückerwerbsangebot dem von der BaFin ermittelten Sechs-Monats-Durchschnittskurs pro Rocket Internet-Aktie als gesetzlichem Mindestpreis entsprechen (der danach bestimmte Preis pro Rocket Internet-Aktie, die 'Angebotsgegenleistung').

Die Gesellschaft wird eine höher ausfallende Bestimmung des Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die BaFin unverzüglich veröffentlichen.

Annahmefrist, Spätester Annahmezeitpunkt

In dem Rückerwerbsangebot ist in der Angebotsunterlage eine Frist für die Annahme vorzusehen. Die Annahmefrist muss mindestens vier Wochen und darf höchstens zehn Wochen betragen.

Angebotsunterlage

Einzelheiten des Rückerwerbsangebots sind von Vorstand und Aufsichtsrat festzusetzen und in einer Angebotsunterlage darzulegen. Die Angebotsunterlage wird im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 voraussichtlich Ende September bzw. Anfang Oktober 2020 auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/share

und auf der Internetseite der BaFin unter

www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Liste/WPUeG/li_angebotsunterlagen_wpueg_14.html

veröffentlicht bzw. für Aktionäre der Gesellschaft zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.

Im Rahmen der für das Rückerwerbsangebot zu veröffentlichenden Angebotsunterlage wird ein von der Gesellschaft unabhängiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen schriftlich bestätigen, dass die Gesellschaft die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die zur vollständigen Erfüllung des Rückerwerbsangebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Geldleistung der Aktionäre der Gesellschaft, die ihre Rocket Internet-Aktien in das Rückerwerbsangebot einliefern, zur Verfügung stehen.

* * *
III.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung)

Der Vorstand erstattet unter Hinweis auf den nachfolgenden Bericht gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 AktG bezüglich des Erwerbs eigener Aktien, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2020 erworben werden können, den folgenden Bericht gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 2 dieser außerordentlichen Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien.

1.

Verweis auf den Bericht zum Erwerb eigener Aktien aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2020

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 10 wurde die Gesellschaft ermächtigt, bis zum 14. Mai 2025 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Diese Ermächtigung soll gemäß den Beschlüssen von Vorstand und Aufsichtsrat vom Tag der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung in einem Volumen von bis zu 11.996.721 Rocket Internet-Aktien zu einem Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenleistungen) je Rocket Internet-Aktie in einer maximalen Höhe bis zur Angebotsgegenleistung - unter dem Vorbehalt der Erhöhung aufgrund der verbindlichen Ermittlung des gesetzlichen Mindestpreises durch die BaFin - durch ein Aktienrückkaufprogramm ausgenutzt werden. Der Rückkauf erfolgt über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse und beginnt am 1. September 2020 und soll mit Ablauf des 15. September 2020 enden. Es ist derzeit beabsichtigt, entweder die zurückgekauften Rocket Internet-Aktien einzuziehen und das Grundkapital der Gesellschaft entsprechend herabzusetzen oder diese Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten für den Fall, dass von der Gesellschaft gewährte Aktienoptionen ausgeübt werden.

Da der Erwerb der eigenen Aktien aufgrund des vorstehend beschriebenen Aktienrückkaufprogramms im Zeitpunkt der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Vorstand den Bericht gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 AktG bezüglich des Erwerbs eigener Aktien, der aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2020 erfolgen soll, auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2020 mündlich erstatten. Darüber hinaus soll der schriftliche Bericht unverzüglich nach Abschluss des Aktienrückkaufprogramms den Aktionären unter der Internetadresse

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

zugänglich gemacht werden.

2.

Bericht zu Tagesordnungspunkt 2

Zu Tagesordnungspunkt 2 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 23. September 2021 eigene Rocket Internet-Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser außerordentlichen Hauptversammlung bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.

Die Gesellschaft plant auf Grundlage des unter Tagesordnungspunkt 1 zu fassenden Beschlusses, eine Angebotsunterlage für ein an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Delisting-Rückerwerbsangebot gemäß § 14 Abs. 2 und Abs 3 WpÜG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG kurzfristig nach der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. September 2020 zu veröffentlichen. Die von der Gesellschaft angebotene Angebotsgegenleistung unter dem Rückerwerbsangebot (ohne Erwerbsnebenleistungen) wurde gemäß § 31 WpÜG und §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG festgesetzt und soll dem auf Grundlage des Sechs-Monats-Durchschnittskurses ermittelten gesetzlichen Mindestpreis entsprechen. Nach Berechnung der Gesellschaft aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen beträgt der Sechs-Monats-Durchschnittskurses EUR 18,57 je Rocket Internet-Aktie. Demgemäß hat die Gesellschaft die Angebotsgegenleistung unter dem Rückerwerbsangebot auf EUR 18,57 je Rocket Internet-Aktie festgesetzt, es sei denn, die BaFin teilt der Gesellschaft aufgrund ihrer Ermittlung des Sechs-Monats-Durchschnittskurses einen höheren gesetzlichem Mindestpreis mit. In diesem Fall wird die Angebotsgegenleistung dem von der BaFin ermittelten VWAP als gesetzlichen Mindestpreis entsprechen. Die Gesellschaft wird eine höher ausfallende Bestimmung des Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die BaFin unverzüglich veröffentlichen.

Um der Gesellschaft künftig in gesetzlich zulässigem Umfang und auch nach Widerruf der Börsennotierung den Rückerwerb eigener Aktien zu ermöglichen, soll mit der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die Möglichkeit von Aktienrückerwerben und der Verwendung der erworbenen Aktien neu zu schaffen und anzupassen. Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung der eigenen Aktien, die bereits aufgrund der bestehenden Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Mai 2020 erworben wurden. Die eigenen Aktien sollen sowohl durch die Gesellschaft selbst als auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen (Konzernunternehmen) oder durch für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von Konzernunternehmen handelnde Dritte erworben werden können.

aa)

Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder, falls die Rocket Internet-Aktien nicht mehr zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind, im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots erfolgen. Bei dem Erwerb ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO in Verbindung mit § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb über die Börse, im Wege des öffentlichen Erwerbsangebots oder im Wege einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots trägt dem Rechnung. Wenn die Rocket Internet-Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs nicht zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind, kann ein Erwerb im Freiverkehr erfolgen, sofern ein Handel mit Rocket Internet-Aktien in diesem Marktsegment stattfinden sollte. Sofern bei einem öffentlichen Erwerbsangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots die Anzahl der angedienten Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb quotal nach dem Verhältnis der angedienten Aktien je Aktionär. Dabei kann jedoch unabhängig von den von dem Aktionär angedienten Aktien ein bevorrechtigter Erwerb geringer Stückzahlen bis zu einhundert (100) Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Aktien mit einem vom Aktionär festgelegten Andienungspreis, zu dem der Aktionär bereit ist, die Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, und der höher ist als der von der Gesellschaft festgelegte Kaufpreis, werden bei dem Erwerb nicht berücksichtigt.

Wenn die Rocket Internet-Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind, erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse. In diesem Fall darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenleistungen) den am Börsenhandelstag (in Frankfurt am Main) durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Rocket Internet-Aktie im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.

Wenn die Rocket Internet-Aktien nicht zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind, dürfen der insoweit gebotene Kaufpreis oder - soweit der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots erfolgt - die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Rocket Internet-Aktie (ohne Erwerbsnebenleistungen) einen Wert von EUR 18,57 um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten, d.h. es ergibt sich eine Kaufpreisspanne zwischen EUR 16,71 und EUR 20,43.

Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Rocket Internet-Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt - mit Ausnahme der eigenen Aktien, die auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 1 b) beschlossenen Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG von der Gesellschaft erworben und noch nicht zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den §§ 237 ff. AktG verwendet wurden - oder ihr nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.

bb)

Die unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Ermächtigung sieht ferner vor, dass erworbene eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse (wenn die Aktien im Zeitpunkt ihrer Veräußerung nicht mehr zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind, auch im Freiverkehr, sofern ein Handel mit Rocket Internet-Aktien in diesem Marktsegment erfolgen sollte) oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken und auch in folgender Weise zu verwendet werden können:

*

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass erworbene eigene Aktien ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden können. Die Einziehung der eigenen Aktien führt grundsätzlich zur Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft. Der Vorstand wird aber auch ermächtigt, die eigenen Aktien im vereinfachten Einziehungsverfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen. Dadurch würde sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AktG (rechnerischer Nennbetrag) anteilig erhöhen.

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Am 8. September 2014 hat die außerordentliche Hauptversammlung Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktienoptionen an Herrn Oliver Samwer, an weitere Mitglieder des Vorstands und an ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener Unternehmen der Gesellschaft beschlossen. Die zugrundeliegenden Aktienoptionsprogramme - das Stock Option Program II in der durch die Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 geänderten Fassung - (nachstehend 'Aktienoptionsprogramme 2014') dienen der zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer und sollen gleichzeitig die Teilnehmer an die Gesellschaft binden. Die Aktienoptionsprogramme 2014 sehen vor, dass während der Laufzeit der Programme bis zu 10.546.825 Aktienoptionen, die zum Bezug von bis zu 10.546.825 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft berechtigen, an Programmteilnehmer gewährt werden (im Falle der Bedienung von Aktienoptionen von Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft entscheidet der Aufsichtsrat). Es ist vorgesehen, dass die Gesellschaft neben Aktien aus dem bedingten Kapital (insbesondere dem Bedingten Kapital 2014 / I und dem Bedingten Kapital 2014 / II) eigene Aktien zur Bedienung ausgegebener Aktienoptionen verwenden können soll.

Die Übertragung eigener Aktien anstelle der Inanspruchnahme eventuell ebenfalls zur Verfügung stehender bedingter Kapitalia kann eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative sein, da sie den mit einer Kapitalerhöhung und der Zulassung neuer Aktien verbundenen Aufwand sowie den sonst eintretenden Verwässerungseffekt großenteils vermeidet. Der Bezugsrechtsausschluss liegt damit grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Diese Ermächtigung ist auf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung begrenzt.

Auf diese Höchstgrenze von 10 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital und/oder bedingtem Kapital während der Laufzeit dieser Ermächtigung an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen ausgegeben werden.

*

Ferner soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich sein, eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen anbieten und übertragen zu können. Die aus diesem Grund vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte stärken und ihr ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb zu reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung und die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit dieser Art der Verwendung eigener Aktien entfällt auch nicht notwendigerweise, nachdem die Rocket Internet-Aktien nicht mehr zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus einem genehmigten Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lässt. Bei der Bewertung der eigenen Aktien und der Gegenleistung hierfür wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Wenn für die Rocket Internet-Aktien ein Börsenkurs verfügbar ist, soll der Vorstand diesen berücksichtigen; eine schematische Anknüpfung an einen solchen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, auch damit dessen Aussagekräftigkeit nach einem Widerruf der Zulassung der Rocket Internet-Aktien zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt (z.B. im Fall der Einbeziehung der Aktien in den Handel im Freiverkehr) vom Vorstand bewertet werden kann und Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen eines Börsenkurses nicht wieder infrage gestellt werden können.

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Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert werden können, sofern der Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis von Rocket Internet-Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Voraussetzung für diese Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien ist, dass die Rocket Internet-Aktien zum Handel an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind. Mit dieser Ermächtigung wird von der in Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, schnell und flexibel die Chancen günstiger Börsensituationen zu nutzen und durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit regelmäßig eine Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen oder neue Investorenkreise zu erschließen.

Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung.

Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Wiederveräußerungsermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Hierunter fallen auch die Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.

Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei diesem Weg der Veräußerung eigener Aktien angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu vergleichbaren Bedingungen durch einen Kauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

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Außerdem soll die Gesellschaft eigene Aktien auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Rocket Internet-Aktien aus und im Zusammenhang mit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten verwenden können, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben wurden. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein. Dies gilt auch im Fall einer Veräußerung eigener Aktien durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre für die Möglichkeit, den Gläubigern solcher Instrumente ebenfalls Bezugsrechte auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn die jeweiligen Wandlungs- oder Optionsrechte bereits ausgeübt worden wären (Verwässerungsschutz).

Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung.

Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Wiederveräußerungsermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Hierunter fallen auch die Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben werden oder auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Der Vorstand wird in den nächsten Hauptversammlungen jeweils nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG über eine etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten.

* * *
IV.

Weitere Angaben zur Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung hat die Gesellschaft 135.690.619 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt im Grundsatz eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung somit 135.690.619.

2.

Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung der außerordentlichen Hauptversammlung

Die außerordentliche Hauptversammlung am 24. September 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 COVID-19-Abmilderungsgesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können, mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, nicht physisch an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmen.

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, selbst oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation sowie ihre Fragemöglichkeit und ihr Widerspruchsrecht im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben ('Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung'). Sie können die gesamte außerordentliche Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle einer Eintrittskarte - wie sie für eine Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre ausgestellt würde - eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung übermittelt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre das unter der Internetadresse

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zugängliche Online-Portal der Gesellschaft (nachstehend auch 'HV-Portal') nutzen können.

Die vorgesehene Übertragung der außerordentlichen Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

3.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung

Zur Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der außerordentlichen Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erteilten besonderen Nachweises über den Aktienbesitz bei der Gesellschaft zu erbringen. Der besondere Nachweis über den Aktienbesitz bei der Gesellschaft hat sich auf den Beginn des 12. September 2020, 00:00 Uhr MESZ, (nachstehend 'Nachweisstichtag') zu beziehen.

Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

Rocket Internet SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland oder per E-Mail an: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die außerordentliche Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten für das HV-Portal zur Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung übermittelt.

HV-Portal

Unter der Internetadresse

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unterhält die Gesellschaft ab dem 12. September 2020 ein HV-Portal. Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (oder ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit den Zugangsdaten einloggen, die Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

4.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, nur als Aktionär, wer sich fristgerecht angemeldet und den besonderen Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in der gebotenen Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung des Aktionärs und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für diese erworbenen und von ihnen gehaltenen Aktien in Bezug auf die außerordentliche Hauptversammlung nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

5.

Ausübung des Stimmrechts durch (elektronische) Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben ('Briefwahl'). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt über das HV-Portal unter

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oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Briefwahlformulars, das mit der Stimmrechtskarte übersandt wird und zusätzlich, wie im Folgenden näher beschrieben, erhältlich ist. Auch hierzu ist eine rechtzeitige Anmeldung, wie im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung' beschrieben, erforderlich. Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.

Ausübung des Stimmrechts vor der außerordentlichen Hauptversammlung

Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl vor der außerordentlichen Hauptversammlung steht Ihnen das mit der Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Das Briefwahlformular kann zudem unter folgender Kontaktadresse angefordert werden:

Rocket Internet SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Darüber hinaus kann das Briefwahlformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

heruntergeladen werden. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis spätestens 23. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.

Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Ausübung des Stimmrechts vor und während der außerordentlichen Hauptversammlung

Vor und während der außerordentlichen Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl auch das HV-Portal unter

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zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist ab dem 12. September 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Briefwahl' vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.

Wird das Stimmrecht für ein und denselben Aktienbestand - jeweils fristgemäß - sowohl mittels des Briefwahlformulars als auch über das HV-Portal im Wege der elektronischen Briefwahl ausgeübt, wird abhängig von den Daten des Zugangs die jeweils zeitlich später zugegangene Stimmabgabe als verbindlich angesehen.

Weitere Hinweise zur (elektronischen) Briefwahl sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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einsehbar.

6.

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Für die Ausübung des Stimmrechts können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zudem die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB).

Ausübung des Stimmrechts vor der außerordentlichen Hauptversammlung

Vor der außerordentlichen Hauptversammlung steht Ihnen dafür das mit der Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem unter folgender Kontaktadresse angefordert werden:

Rocket Internet SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Darüber hinaus kann das Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis spätestens 23. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) zugehen.

Ausübung des Stimmrechts vor und während der außerordentlichen Hauptversammlung

Vor und während der außerordentlichen Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das HV-Portal unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist ab dem 12. September 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht an Stimmrechtsvertreter' vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der außerordentlichen Hauptversammlung noch während der außerordentlichen Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Diese Hinweise und eine nähere Beschreibung der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das HV-Portal sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

einsehbar.

7.

Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Aktionäre können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur außerordentlichen Hauptversammlung und ein fristgerecht übermittelter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte bis spätestens 23. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, (Zugang bei der Gesellschaft) den Nachweis (z. B. die Kopie der Vollmacht) per Post oder E-Mail an folgende Kontaktadresse übermittelt:

Rocket Internet SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis spätestens 23. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen noch möglich.

Der Nachweis einer während der außerordentlichen Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. eine Kopie der Vollmacht) per E-Mail an die oben genannte Adresse bis zum Beginn der Abstimmungen übermittelt wird.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt und kann auch unter folgender Adresse angefordert werden:

Rocket Internet SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

heruntergeladen werden. Vollmachten können am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen auch elektronisch über das HV-Portal erteilt werden. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht an Dritte' vorgesehen. Nähere Einzelheiten erhalten die Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

Die elektronische Zuschaltung des Bevollmächtigten über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten erhält. Ein Nachweis der Bevollmächtigung muss in einem solchen Fall nicht übermittelt werden.

Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der außerordentlichen Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der oben genannten Kontaktadresse in Verbindung zu setzen.

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Diese Hinweise und eine nähere Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte über das HV-Portal sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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einsehbar.

8.

Fragemöglichkeit der Aktionäre und Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Abmilderungsgesetz erheblich eingeschränkt. Danach haben ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Abmilderungsgesetz). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. Etwaige Fragen sind spätestens bis zum Ablauf des 22. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, über das HV-Portal unter

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einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Fragen einreichen' vorgesehen.

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht werden.

Eine Möglichkeit zum Stellen von Fragen nach Ablauf dieser Frist und während der virtuellen Hauptversammlung ist nicht vorgesehen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt 'in' der Versammlung - sofern nicht FAQ schon vorab auf der Internetseite beantwortet sind.

Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Abmilderungsgesetz - abweichend von § 131 AktG - nur nach pflicht-gemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Abmilderungsgesetz hat die Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und Institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

9.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung über das HV-Portal unter

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auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch einlegen' vorgesehen.

10.

Rechte der Aktionäre gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Abmilderungsgesetz, § 126 Abs. 1 AktG

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Abmilderungsgesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft ('SEAG') für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 9. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.

Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:

Rocket Internet SE - Vorstand - Charlottenstraße 4 10969 Berlin Deutschland

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:

Rocket Internet SE - Vorstand - Charlottenstraße 4 10969 Berlin Deutschland oder per E-Mail an: hauptversammlung@rocket-internet.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.

Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 9. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

unverzüglich zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags bzw. eines Wahlvorschlags sowie deren etwaigen Begründungen kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Die etwaige Begründung eines Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG ferner z.B. dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

Zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vor der außerordentlichen Hauptversammlung unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten bis spätestens zum Ablauf des 9. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.

11.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

und zur Ausübung von Aktionärsrechten werden eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät benötigt. Um die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Stimmrechtskarte, die Ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt wird. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung auszuüben. Im HV-Portal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 12. September 2020 möglich.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting
12.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre der Gesellschaft können sich zu der gesamten virtuellen Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet zuschalten. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie für den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

13.

Hinweis zur Aktionärshotline

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an

rocketinternet_aohv2020@linkmarketservices.de

wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr MESZ die Aktionärshotline unter der Telefonnummer + 49 (89) 21027-220 zur Verfügung.

14.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen sind ab Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

zugänglich.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

 

Berlin, im September 2020

Rocket Internet SE

Der Vorstand

 

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') personenbezogene Daten (Titel, Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien des Aktionärs jeweils zum Nachweisstichtag, die dem Aktionär zugteilten Zugangsdaten zum HV-Portal, die IP-Adresse, von der aus der Aktionär das HV-Portal nutzt, die Stimmabgabe im Wege der (elektronischen) Briefwahl, den Inhalt der vom Aktionär eingereichten Fragen und den Inhalt ihrer Beantwortung sowie ein gegebenenfalls erhobener Widerspruch) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere der DS-GVO und des Bundesdatenschutzgesetzes). Zudem verarbeitet die Gesellschaft auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Namen sowie dessen Wohnort und Angaben zu der ihm erteilten Stimmrechtsvollmacht und dessen IP-Adresse). Sofern ein Aktionär oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern).

In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Die Gesellschaft verarbeitet beispielsweise Informationen zu Anträgen, Fragen und Wahlvorschlägen. Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet unter

www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting

veröffentlicht.

Verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten ist die

Rocket Internet SE gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Herren Oliver Samwer (CEO) und Soheil Mirpour, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, Deutschland, die erreichbar ist per E-Mail unter: hauptversammlung@rocket-internet.de

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist nach den §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich, um die außerordentliche Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten, sowie um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung dieser personenbezogenen Daten ist die Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO.

Da sämtliche Aktien der Gesellschaft Inhaberaktien sind, weist die Gesellschaft jedoch darauf hin, dass Aktionäre sich unter Wahrung ihrer Anonymität bzw. ohne Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten durch einen Intermediär, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder durch andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen vertreten lassen können. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie zum Beispiel aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen die Gesellschaft hierzu verpflichtenden gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO.

Der Dienstleister der Gesellschaft, die Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, der zum Zwecke der Ausrichtung der außerordentlichen Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt wird, erhält von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern bis zu zwei Jahre nach der außerordentlichen Hauptversammlung (§ 129 Abs. 4 Satz 2 AktG) eingesehen werden. Die Gesellschaft verwendet die im Zusammenhang mit der außerordentlichen Hauptversammlung erhobenen personenbezogenen Daten nicht zur Vornahme von Entscheidungen, die auf automatisierter Verarbeitung beruhen (Profiling). Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO.

Die Gesellschaft bzw. die beauftragten Dienstleister (siehe oben) erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut der Aktionäre, das diese mit der Verwahrung ihrer Aktien der Gesellschaft beauftragt haben (sog. Depotbank). Die dem Aktionär zugteilten Zugangsdaten und die IP-Adresse, von der aus der Aktionär das HV-Portal nutzt, werden der Gesellschaft von dem von ihr mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister mitgeteilt.

Für die im Zusammenhang mit der außerordentlichen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der außerordentlichen Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre gemäß Art. 15 ff. DS-GVO ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung. Sollten personenbezogene Daten von Aktionären unrichtig oder unvollständig sein, haben diese ein Recht auf Berichtigung und Ergänzung. Die Aktionäre können jederzeit die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern die Gesellschaft nicht rechtlich zur weiteren Verarbeitung ihrer Daten verpflichtet oder berechtigt ist. Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO.

Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen, über die Aktionäre die Gesellschaft auch für Fragen zum Datenschutz erreichen können:

Rocket Internet SE Frank Trautwein, Datenschutzbeauftragter Charlottenstraße 4 10969 Berlin Deutschland oder per E-Mail: datenschutzbeauftragter@rocket-internet.de

Zudem steht den Aktionären gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu.

Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Friedrichstr. 219 Besuchereingang: Puttkamerstr. 16-18 (5. Etage) 10969 Berlin

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Rocket Internet SE Frank Trautwein, Datenschutzbeauftragter Charlottenstraße 4 10969 Berlin Deutschland oder per E-Mail: datenschutzbeauftragter@rocket-internet.de


01.09.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Rocket Internet SE
Charlottenstraße 4
10969 Berlin
Deutschland
E-Mail: investorrelations@rocket-internet.com
Internet: https://www.rocket-internet.com
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1126153  01.09.2020 

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