HV-Bekanntmachung: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2014 in im Hotel 'Westin Grand Frankfurt' (Ballsaal), Konrad-Adenauer-Straße 7, 60313 Frankf

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Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 11.04.2014 15:26 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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MAINOVA AKTIENGESELLSCHAFT FRANKFURT AM MAIN - ISIN DE0006553464 - - WKN 655 346 - - ISIN DE0006553407 - - WKN 655 340 - Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 21. Mai 2014, 10:00 Uhr, im Hotel 'The Westin Grand Frankfurt' (Ballsaal), Konrad-Adenauer-Straße 7, 60313 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichts der Mainova Aktiengesellschaft und des Konzerns nebst dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung. Die vorgenannten Unterlagen werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mainova.de/hauptversammlung veröffentlicht und in der Hauptversammlung ausgelegt und näher erläutert. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Jahresabschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Wirtschafts-, Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 5. Neuwahl des Aufsichtsrats Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 21. Mai 2014, so dass eine Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der Satzung aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung, soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Eine Wiederwahl ist statthaft. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter a) - j) genannten Personen jeweils für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 21. Mai 2014 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 entscheidet, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Herrn Ewald Woste, Vorsitzender des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, München, b) Herrn Bernd Rudolph, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, München, c) Herrn Uwe Becker, Stadtkämmerer der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, d) Frau Rosemarie Heilig, Stadträtin der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, e) Frau Professor Dr. Daniela Birkenfeld, Stadträtin der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, f) Herrn Stefan Majer, Stadtrat der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, g) Herrn Markus Frank, Stadtrat der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, h) Herrn Dr. h. c. Ernst Gerhardt, Unternehmensberater, Beamter im Ruhestand, Stadtkämmerer a. D. der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, i) Herrn Klaus Oesterling, Geschäftsführer der SPD-Fraktion im Römer, Frankfurt am Main, j) Herrn Thomas Raasch, Leiter Bereich Finanzwirtschaft der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH und Geschäftsführer der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH, Frankfurt am Main. Die Mandate der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) sind in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 aufgeführt. Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 wird Folgendes erklärt: Frau Rosemarie Heilig und Herr Uwe Becker sind Mitglieder des Aufsichtsrats der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, die mit 75,2 % an der Mainova Aktiengesellschaft beteiligt ist und mit dieser einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hat. Herr Thomas Raasch ist Leiter des Bereichs Finanzwirtschaft der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH ist die Stadt Frankfurt am Main. Herr Ewald Woste ist Vorsitzender und Herr Bernd Rudolph ist stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, die mit 24,5% am Grundkapital der Mainova Aktiengesellschaft beteiligt ist. Die übrigen vorgeschlagenen Kandidaten stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen nach der Empfehlung der Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Mainova Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Mainova Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Mainova Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Herr Uwe Becker Mitglied des Aufsichtsrats der Erdgas Westthüringen Beteiligungsgesellschaft mbH, Bad Salzungen, an deren Stammkapital die Mainova Aktiengesellschaft mit 56 % und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gas-Union GmbH, Frankfurt am Main, an deren Stammkapital die Mainova Aktiengesellschaft mit 23,5 % beteiligt ist, ist. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 wird darauf hingewiesen, dass Herr Uwe Becker den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Falle seiner Wahl als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu drei Änderungsvereinbarungen zu drei Gewinnabführungsverträgen zwischen der Mainova Aktiengesellschaft einerseits und der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, und der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH, Frankfurt am Main, andererseits Zwischen der Mainova Aktiengesellschaft als Organträgerin einerseits und den nachfolgend genannten drei hundertprozentigen Tochtergesellschaften als Organgesellschaft andererseits bestehen folgende drei Gewinnabführungsverträge: a) Gewinnabführungsvertrag vom 11. Juli 2005 zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH, Solmsstraße 38, 60623 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 74836, b) Gewinnabführungsvertrag vom 11. Juli 2005 zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH, Solmsstraße 38, 60623 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 74833, c) Gewinnabführungsvertrag vom 29. Juni 2007 zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH, Solmsstraße 38, 60486 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 79883. Die bisherigen Gewinnabführungsverträge weisen jeweils ein Rubrum und eine Präambel auf, die die vorgenannte Beteiligungsstruktur darstellt und die Höhe des Stammkapitals der jeweiligen Tochtergesellschaft nennt (Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH: Euro 100.000,00, Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH: Euro 50.000,00 und SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH: Euro 25.000,00), und enthalten in § 5 jeweils Schlussbestimmungen zur Schriftform und Auslegung. Im Übrigen weisen die bisherigen Gewinnabführungsverträge den nachfolgenden Wortlaut auf. * Die Gewinnabführungsverträge zwischen der Mainova Aktiengesellschaft einerseits und der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH sowie der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH andererseits lauten jeweils wie folgt: '§ 1 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. (2) ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, abzuführen. § 301 AktG gilt entsprechend. (2) Mit Zustimmung der Organträgerin kann die Organgesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Rücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen nach S. 2, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. § 2 Verlustübernahme (1) Entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 AktG verpflichtet sich die Organträgerin, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen i.S.d. § 1 Abs. (2) S. 2 Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. (2) Auf den Anspruch auf Ausgleich kann die Organgesellschaft erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, sofern die Organträgerin zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn alle Gesellschafter der Organgesellschaft diesem zustimmen. § 3 Gewinnermittlung Gewinn und Verlust sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften unter Beachtung der für die Körperschaftsteuer jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. § 4 Wirksamwerden und Dauer des Vertrages (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der jeweils zuständigen Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung geschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend für das im Jahr der Eintragung laufende Geschäftsjahr bzw. Rumpfgeschäftsjahr. (2) Der Vertrag wird mindestens auf die Dauer von 5 Jahren, jedenfalls aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 fest abgeschlossen und verlängert sich jeweils unverändert um ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt wird. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Gesellschaft an. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.' * Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH weicht in § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 von den Gewinnabführungsverträgen zwischen der Mainova Aktiengesellschaft einerseits und der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH sowie der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH andererseits ab und lautet wie folgt: '§ 1 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. (2) ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, abzuführen. § 301 AktG gilt entsprechend. (2) Mit Zustimmung der Organträgerin kann die Organgesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Rücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen nach S. 2, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. § 2 Verlustübernahme (1) Entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1, 3 und 4 AktG verpflichtet sich die Organträgerin, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen i.S.d. § 1 Abs. (2) S. 2 Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. (2) Auf den Anspruch auf Ausgleich kann die Organgesellschaft erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, sofern die Organträgerin zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn alle Gesellschafter der Organgesellschaft diesem zustimmen. § 3 Gewinnermittlung Gewinn und Verlust sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften unter Beachtung der für die Körperschaftsteuer jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. § 4 Wirksamwerden und Dauer des Vertrages (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der jeweils zuständigen Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung geschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend für das im Jahr der Eintragung laufende Geschäftsjahr bzw. Rumpfgeschäftsjahr. (2) Der Vertrag wird mindestens auf die Dauer von 5 Jahren, jedenfalls aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und verlängert sich jeweils unverändert um ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt wird. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Gesellschaft an. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.' Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), in Kraft getreten am 26. Februar 2013, wurde § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) geändert. Für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft ist nunmehr erforderlich, dass in Gewinnabführungsverträgen mit Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Organgesellschaft eine Verlustübernahmeverpflichtung durch einen sogenannten dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG 'in seiner jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Fehlt es daran, besteht das Risiko, dass die steuerliche Organschaft nicht anerkannt wird und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile verloren gehen. Um auch in Zukunft rechtssicher die bestehende steuerliche Organschaft fortzuführen, haben die Mainova Aktiengesellschaft einerseits und die Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH, der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH sowie der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH andererseits Änderungsvereinbarungen zur Anpassung ihrer Gewinnabführungsverträge an die Gesetzesänderung geschlossen, auch wenn die Gewinnabführungsverträge bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden waren. Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarungen ist die Ersetzung der Verlustübernahmeregelung durch einen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Ändert der Gesetzgeber künftig § 302 AktG, wirkt die jeweilige Änderung automatisch im Verhältnis zwischen der Mainova Aktiengesellschaft einerseits und der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH, der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH sowie der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH andererseits. Die Änderungsvereinbarungen zu den Gewinnabführungsverträgen weisen mit Ausnahme des Rubrums den nachfolgenden Inhalt auf, der nur in der Präambel und in § 2 voneinander abweicht. * Die Änderungsvereinbarung zwischen der Mainova Aktiengesellschaft (in der Änderungsvereinbarung 'Mainova AG' genannt) und der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH (in der Änderungsvereinbarung 'MED' genannt) vom 28. März 2014 lautet unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Erhöhung des Stammkapitals wie folgt: 'Die Mainova AG ist die Alleingesellschafterin der MED mit einem Stammkapital von EUR 3.500.000,- (in Worten: Euro drei Millionen fünfhunderttausend). Die Mainova AG und die MED haben am 11.07.2005 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschaftersammlung der MED am 19.07.2005 zugestimmt hat und der am 13.10.2005 ins Handelsregister der MED eingetragen wurde. Aufgrund der Neufassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) soll mit dieser Vereinbarung § 2 (Verlustübernahme) des Gewinnabführungsvertrags an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Im Übrigen soll die Gewinnabführung unverändert in Kraft bleiben. § 1 Änderung des § 2 (Verlustübernahme) des Gewinnabführungsvertrags § 2 (Verlustübernahme) des Gewinnabführungsvertrags wird an die gesetzlichen Vorgaben angepasst und lautet nun wie folgt: '§2 Verlustübernahme Für die Verlustübernahme gilt § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.' § 2 Wirksamwerden Diese Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlungen der vertragschließenden Parteien. Die Änderungsvereinbarung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der MED wirksam. § 3 Schlussbestimmungen (1) Die übrigen Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags gelten unverändert fort. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Änderungsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Änderungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Änderungsvereinbarung davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.' * Die Änderungsvereinbarung zwischen der Mainova Aktiengesellschaft (in der Änderungsvereinbarung 'Mainova AG' genannt) und der MainovaService Dienste Gesellschaft mbH (in der Änderungsvereinbarung 'MSD' genannt) vom 7. April 2014 lautet wie folgt: 'Die Mainova AG ist die Alleingesellschafterin der MSD mit einem Stammkapital von EUR 50.000,- (in Worten: Euro fünfzigtausend). Die Mainova AG und MSD haben am 11.07.2005 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung der MSD am 19.07.2005 zugestimmt hat und der am 16.12.2005 ins Handelsregister der MSD eingetragen wurde. Aufgrund der Neufassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) soll mit dieser Vereinbarung § 2 (Verlustübernahme) des Gewinnabführungsvertrags an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Im Übrigen soll die Gewinnabführung unverändert in Kraft bleiben. § 1 Änderung des § 2 (Verlustübernahme) des Gewinnabführungsvertrags § 2 (Verlustübernahme) des Gewinnabführungsvertrags wird an die gesetzlichen Vorgaben angepasst und lautet nun wie folgt: '§2 Verlustübernahme Für die Verlustübernahme gilt § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.' § 2 Wirksamwerden Diese Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlungen der vertragschließenden Parteien. Die Änderungsvereinbarung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der MSD wirksam. § 3 Schlussbestimmungen (1) Die übrigen Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags gelten unverändert fort. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Änderungsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Änderungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Änderungsvereinbarung davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.' * Die Änderungsvereinbarung zwischen der Mainova Aktiengesellschaft (in der Änderungsvereinbarung 'Mainova AG' genannt) und der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH (in der Änderungsvereinbarung 'SRM' genannt) vom 28. März 2014 lautet wie folgt: 'Die Mainova AG ist die Alleingesellschafterin der SRM mit einem Stammkapital von EUR 25.000,- (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). Die Mainova AG und SRM haben am 29.06.2007 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung der SRM am 22.11.2007 zugestimmt hat und der am 07.01.2008 ins Handelsregister der SRM eingetragen wurde. Aufgrund der Neufassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) soll mit dieser Vereinbarung § 2 (Verlustübernahme) des Gewinnabführungsvertrags an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Im Übrigen soll die Gewinnabführung unverändert in Kraft bleiben. § 1 Änderung des § 2 (Verlustübernahme) des Gewinnabführungsvertrags § 2 (Verlustübernahme) des Gewinnabführungsvertrags wird an die gesetzlichen Vorgaben angepasst und lautet nun wie folgt: '§2 Verlustübernahme Für die Verlustübernahme gilt § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.' § 2 Wirksamwerden Diese Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlungen der vertragschließenden Parteien. Die Änderungsvereinbarung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der SRM wirksam. § 3 Schlussbestimmungen (1) Die übrigen Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags gelten unverändert fort. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Änderungsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Änderungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Änderungsvereinbarung davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.' Da die Mainova Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gewinnabführungsverträge und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarungen sämtliche Anteile an der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH, der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH und der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH hielt bzw. hält, waren und sind ein Ausgleich gemäß § 304 AktG und eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG für außenstehende Gesellschafter nicht vorzusehen (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Aus demselben Grund war eine Prüfung des jeweiligen Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293 b AktG und ist eine Prüfung der jeweiligen Änderungsvereinbarung gemäß § 293 b AktG i.V.m. § 295 Abs. 1 Satz 2 AktG durch einen Vertragsprüfer nicht erforderlich. Die Gesellschafterversammlungen der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH, der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH und der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH haben der jeweiligen Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. Der Vorstand der Mainova Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH, der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH und der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH haben gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293 a AktG jeweils einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss der jeweiligen Änderungsvereinbarung zu dem jeweiligen Gewinnabführungsvertrag und die jeweilige Änderungsvereinbarung im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: a) Der Änderungsvereinbarung zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH vom 28. März 2014 zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 11. Juli 2005 zuzustimmen, b) der Änderungsvereinbarung zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH vom 7. April 2014 zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 11. Juli 2005 zuzustimmen, c) der Änderungsvereinbarung zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH vom 28. März 2014 zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 29. Juni 2007 zuzustimmen. Es ist beabsichtigt, über die Zustimmung zu jeder Änderungsvereinbarung jeweils gesondert abzustimmen. Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die drei Änderungsvereinbarungen und die drei bisherigen Gewinnabführungsverträge zwischen der Mainova Aktiengesellschaft einerseits und der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH, der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH sowie der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH andererseits, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Mainova Aktiengesellschaft, der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH, der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH sowie der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre, die drei gemeinsamen Berichte des Vorstands der Mainova Aktiengesellschaft einerseits und der Geschäftsführung der Mainova EnergieDienste Gesellschaft mbH, der Mainova ServiceDienste Gesellschaft mbH sowie der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH andererseits zu den drei Änderungsvereinbarungen nach §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293 a AktG und zu den drei bisherigen Gewinnabführungsverträgen nach § 293 a AktG im Internet unter http://www.mainova.de/hauptversammlung zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Mainova Aktiengesellschaft zugänglich sein. 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH Die Mainova Aktiengesellschaft hat als herrschende Gesellschaft mit der Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH als beherrschte Gesellschaft am 19. September 2003 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der bisherige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat neben dem Rubrum und Schlussbestimmungen zur Schriftform und Auslegung in § 6 folgenden Inhalt: 'Präambel Die Mainova Aktiengesellschaft (im Folgenden 'Mainova AG' genannt) und die WISA Wiederverwertungsgesellschaft für Sperrmüll und Altholz mbH (im Folgenden 'WISA GmbH' genannt) sind die alleinigen Gesellschafter der Biomasse-Kraftwerk Fechenheim Verwaltungsgesellschaft mbH (zukünftig: Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH, im Folgenden 'Biomasse GmbH' genannt). Die Gesellschafterversammlung der Biomasse GmbH hat diesem, ihr im Entwurf vorgelegten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits durch den in Anlage 1 beigefügten Beschluss zugestimmt. Die WISA GmbH hat darüber hinaus durch die in Anlage 2 beigefügte Erklärung ihre individuelle Zustimmung zu diesem, ihr ebenfalls im Entwurf vorgelegten, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere zu der in § 4 vorgesehenen Ausgleichsregelung, erteilt und auf eventuelle darüber hinausgehende Rechte, insbesondere auf Bestimmung einer Abfindung entsprechend § 305 AktG, auf Stellung eines Antrags auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs oder einer Abfindung entsprechend § 306 AktG sowie zum Austritt aus der Biomasse GmbH aus wichtigem Grund, verzichtet. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: § 1 Leitung Die Biomasse GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Mainova AG. Die Mainova AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Biomasse GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. § 2 Gewinnabführung 1. Die Biomasse GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Mainova AG abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 2. Die Biomasse GmbH kann mit Zustimmung der Mainova AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sowie Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Mainova AG nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf Verlangen der Mainova AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen nach Satz 2, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. § 3 Verlustübernahme Die Mainova AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den freien Rücklagen (anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Mainova AG nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 4 Ausgleich 1. Die Mainova garantiert der WISA GmbH für die Dauer dieses Vertrages eine feste jährliche Ausgleichszahlung von 5,- EUR je Geschäftsjahr je 100,- EUR der von der WISA GmbH an der Biomasse GmbH gehaltenen und voll eingezahlten Geschäftsanteile. Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das volle Geschäftsjahr der Biomasse GmbH gewährt, für das dieser Vertrag wirksam wird. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der Biomasse GmbH endet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig. Für erst teilweise eingezahlte Geschäftsanteile ist der Ausgleich anteilig zu zahlen. Der Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs ist mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. 2. Die Mainova AG verpflichtet sich außerdem, der WISA GmbH eine weitere jährliche Ausgleichszahlung zu leisten, die wie folgt ermittelt wird: a) Jahresüberschuss des jeweiligen Geschäftsjahres der Biomasse GmbH gemäß § 275 Abs. 2 Ziffer 20 HGB bzw. § 275 Abs. 3 Ziffer 19 HGB vor Gewinnabführung, Ausgleichszahlung, Ertragsteuern und Ertragsteuer-Umlagen, b) abzüglich Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer und Solidaritätszuschlag in der Höhe, wie sie bei der Biomasse GmbH entstehen oder entstünden, wenn für das betreffende Geschäftsjahr kein Gewinnabführungsvertrag bestünde, c) abzüglich der im Jahresabschluss der Biomasse GmbH für das betreffende Geschäftsjahr in Gewinnrücklagen eingestellten Beträge, d) zuzüglich der im Jahresabschluss der Biomasse GmbH für das betreffende Geschäftsjahr aus Gewinnrücklagen entnommenen Beträge, e) abzüglich der von Mainova ausgeglichenen Jahresverluste für vorangegangene Geschäftsjahre der Biomasse GmbH einschließlich 7,5 % kalenderjährlich nachschüssig zahlbare Zinsen, f) abzüglich eines Betrages von 5,00 EUR je Geschäftsjahr je 100,- EUR der von Mainova gehaltenen Biomasse GmbH-Geschäftsanteile für Vorjahre, soweit die Gewinnabführung für die betreffenden Vorjahre diesen Betrag unterschritten hat, einschließlich 7,5% kalenderjährlich nachschüssig zahlbare Zinsen, g) gleich Bemessungsgrundlage, h) multipliziert mit der Beteiligungsquote der WISA GmbH an der Biomasse GmbH, i) abzüglich der Ausgleichszahlung gemäß Ziffer 1, j) gleich variable Ausgleichszahlung. § 5 Wirksamkeit und Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Mainova AG und unter der aufschiebenden Bedingung des Erhalts der fusionskontrollrechtlichen Freigabe, soweit erforderlich, gemäß § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung der Biomasse GmbH hat mit dem in Anlage 1 beigefügten Beschluss bereits ihre Zustimmung erteilt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mainova AG diesen Vertrag frühestens ihrer ordentlichen Hauptversammlung 2004 zur Zustimmung vorlegen wird. 2. Der Vertrag wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Biomasse GmbH und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend für die Zeit ab 01. Januar des Jahres der Eintragung. 3. Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Kalenderjahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei an. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Mainova AG ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Biomasse GmbH zustehen. Jegliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 4. Wenn der Vertrag endet, hat die Mainova AG den Gläubigern der Biomasse GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.' Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), in Kraft getreten am 26. Februar 2013, wurde § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) geändert. Für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft ist nunmehr erforderlich, dass in Gewinnabführungsverträgen mit Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Organgesellschaft eine Verlustübernahmeverpflichtung durch einen sogenannten dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG 'in seiner jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird. Fehlt es daran, besteht das Risiko, dass die steuerliche Organschaft nicht anerkannt wird und die damit verbundenen steuerlichen Vorteile verloren gehen. Um auch in Zukunft rechtssicher die bestehende steuerliche Organschaft fortzuführen, haben die Mainova Aktiengesellschaft und die Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH eine Änderungsvereinbarung zur Anpassung ihres Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages an die Gesetzesänderung geschlossen, auch wenn der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits vor deren Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden war. Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung ist die Ersetzung der Verlustübernahmeregelung durch einen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Ändert der Gesetzgeber künftig § 302 AktG, wirkt die jeweilige Änderung auch unmittelbar im Verhältnis zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH. Die Änderungsvereinbarung zwischen der Mainova Aktiengesellschaft (dort 'Mainova AG' genannt) und der Biomasse Kraftwerk-Fechenheim GmbH (dort 'BKF' genannt) vom 28. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat nach dem Rubrum folgenden Wortlaut: 'Präambel Die Mainova AG und die WISA Wiederverwertungsgesellschaft für Sperrmüll und Altholz mbH sind die alleinigen Gesellschafter der BKF mit einem Stammkapital von EUR 6.378.000,- (in Worten: Euro sechs Millionen dreihundertachtundsiebzigtausend). Die Mainova AG und die BKF haben am 19.09.2003 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung der BKF am 23.01.2004 und zugestimmt hat und der am 15.10.2004 ins Handelsregister der BKF eingetragen wurde. Aufgrund der Neufassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) soll mit dieser Vereinbarung § 3 (Verlustübernahme) des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Im Übrigen soll der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unverändert in Kraft bleiben. § 1 Änderung des § 3 (Verlustübernahme) des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags § 3 (Verlustübernahme) des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird an die gesetzlichen Vorgaben angepasst und lautet nun wie folgt: '§ 3 Verlustübernahme Für die Verlustübernahme gilt § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.' § 2 Wirksamwerden Diese Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlungen der vertragschließenden Parteien. Die Änderungsvereinbarung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der BKF wirksam. § 3 Schlussbestimmungen (1) Die übrigen Bestimmungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gelten unverändert fort. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Änderungsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Änderungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Änderungsvereinbarung davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.' Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH wurde bei seinem Abschluss gemäß § 293 b AktG durch einen gerichtlich bestellten Vertragsprüfer geprüft. Der Vertragsprüfer hat seinerzeit bestätigt, dass der Ausgleich angemessen festgesetzt worden ist. Die Änderungsvereinbarung wurde gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293 b AktG erneut durch einen gerichtlich bestellten Vertragsprüfer geprüft. Der vorgelegte Prüfungsbericht enthält keine Beanstandungen. Der Vertragsprüfer hat festgestellt, dass die Änderungsvereinbarung auf den in dem ursprünglichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 304 AktG vereinbarten Ausgleich keine Auswirkung hat. Die Gesellschafterversammlung der Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH hat der Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. Der Vorstand der Mainova Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH haben gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293 a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss der Änderungsvereinbarung und die Änderungsvereinbarung im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH vom 28. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19. September 2003 zuzustimmen. Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die Änderungsvereinbarung und der bisherige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Mainova Aktiengesellschaft und der Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre, der gemeinsame Bericht des Vorstands der Mainova Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH zu der Änderungsvereinbarung nach §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293 a AktG und zu dem bisherigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 293 a AktG sowie die Prüfungsberichte der gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu der Änderungsvereinbarung nach §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293 b AktG und der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem bisherigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 293 b AktG im Internet unter http://www.mainova.de/hauptversammlung zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Mainova Aktiengesellschaft zugänglich sein. 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Energieversorgung Main-Spessart GmbH, Aschaffenburg Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 8. April 2014 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Energieversorgung Main-Spessart GmbH, Aschaffenburg, zuzustimmen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft Solmsstraße 38, 60623 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 7173, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Constantin H. Alsheimer und Lothar Herbst im Folgenden 'Mainova AG' genannt und der Energieversorgung Main-Spessart GmbH Goldbacher Straße 6, 63739 Aschaffenburg eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 779, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Vollmuth, im Folgenden 'EMS' genannt wird folgender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen: § 1 Leitung (1) Die EMS unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Mainova AG. Die Mainova AG ist demnach berechtigt, der Geschäftsführung der EMS Weisungen für die Leitung der EMS zu erteilen. (2) Die EMS verpflichtet sich, den Weisungen der Mainova AG zu folgen. Die Mainova AG trägt dafür Sorge, dass die Geschäftsführung der EMS den erteilten Weisungen Folge leistet. § 2 Einsichtnahme (1) Die Mainova AG ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der EMS einzusehen. Die Geschäftsführung der EMS ist verpflichtet, der Mainova AG jederzeit alle gewünschten Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der EMS zu geben. (2) Darüber hinaus hat die EMS der Mainova AG regelmäßig über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. § 3 Gewinnabführung (1) Die EMS verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von Absatz 2 ergibt, an die Mainova AG abzuführen. Soweit die handelsrechtlichen Vorschriften für Gewinne eine Ausschüttungssperre vorsehen, gilt diese auch für die Gewinnabführung. (2) Die EMS kann nur mit Zustimmung der Mainova AG und nur, wenn dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen. Die während der Dauer dieses Vertrags gebildeten anderen Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Mainova AG und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, aufzulösen und als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags zu verwenden. (3) Der EMS ist es nicht gestattet, Beträge aus der Auflösung von Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) oder von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sowie von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags gebildet wurden, an die Mainova AG abzuführen. Dasselbe gilt für während der Vertragsdauer gebildete Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. § 4 Verlustübernahme Für die Verlustübernahme gilt § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. § 5 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Mainova AG und der Gesellschafterversammlung der EMS geschlossen. (2) Der Vertrag wird mit Eintragung im Handelsregister der EMS wirksam. Hinsichtlich der Ergebnisverwendung (Gewinnabführung und Verlustübernahme) gilt der Vertrag rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2014 (Beginn des Geschäftsjahrs). Im Hinblick auf das Weisungsrecht wird der Vertrag mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (3) Dieser Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der EMS gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.12.2018. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein Kalenderjahr. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. (5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Vertragspartei an. § 6 Verschiedenes (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit nicht zwingend eine notarielle Beurkundung vorgesehen ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre. (3) Dies gilt auch im Falle der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. (4) Die Regelungen des § 6 Abs. 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrags.' Da die Mainova Aktiengesellschaft die alleinige Gesellschafterin der Energieversorgung Main-Spessart GmbH ist, ist ein Ausgleich gemäß § 304 AktG und eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG für außenstehende Gesellschafter nicht vorzusehen (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Aus demselben Grund ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer nicht erforderlich (§ 293 b AktG). Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Main-Spessart GmbH zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag steht noch aus. Der Vorstand der Mainova Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Energieversorgung Main-Spessart GmbH haben gemäß § 293 a AktG einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Energieversorgung Main-Spessart GmbH, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Mainova Aktiengesellschaft und der Energieversorgung Main-Spessart GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands der Mainova Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Energieversorgung Main-Spessart GmbH nach § 293 a AktG im Internet unter http://www.mainova.de/hauptversammlung zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 142.336.000,00 eingeteilt in 5.560.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Davon lauten 5.499.296 auf den Namen und 60.704 auf den Inhaber. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform in deutscher Sprache bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens Mittwoch, 14. Mai 2014, 24:00 Uhr, anmelden: Mainova Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center Prannerstraße 8 80333 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Bei Inhaberaktien muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens Mittwoch, 14. Mai 2014, 24:00 Uhr, zusätzlich zu der Anmeldung ein von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher Sprache erstellter besonderer Nachweis des Aktienbesitzes übermittelt werden. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist Mittwoch, 30. April 2014, 0:00 Uhr, zu beziehen (sog. Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts aus den Inhaberaktien in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Inhaberaktien werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Inhaberaktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Inhaberaktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung bzw. die Berechtigung zum Erhalt der Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre. Maßgeblich für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung des Stimmrechts aus den Inhaberaktien sind somit ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung. Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht, das Stimmrecht sowie die Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte sind demgemäß neben der vorgenannten Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und der an diesem Tag eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von diesem möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: Mainova Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center Prannerstraße 8 80333 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: mainova-hv2014@computershare.de Am Tag der Hauptversammlung kann der entsprechende Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach Maßgabe des Abschnitts 'Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Liegen ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine oder keine eindeutigen Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen und deren Änderung bedürfen der Textform. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens Montag, 19. Mai 2014, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein: Mainova Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center Prannerstraße 8 80333 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Bis zu diesem Zeitpunkt wird im Vorfeld der Hauptversammlung auch ein unter dieser Adresse eingegangener Widerruf einer erteilten Vollmacht oder eine dort eingegangene Änderung von Weisungen berücksichtigt. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. Rechte der Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, 20. April 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Mainova Aktiengesellschaft Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten Solmsstraße 38 60486 Frankfurt am Main Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er oder sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien ist oder sind und dass er oder sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten wird bzw. werden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bei Inhabern von Namensaktien genügt die Eintragung im Aktienregister. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Information zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mainova.de/hauptversammlung zugänglich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind nur zugänglich zu machen, wenn sie ausschließlich an die nachfolgend angegebene Adresse gerichtet und spätestens am Dienstag, 6. Mai 2014, 24:00 Uhr, zugegangen sind: Mainova Aktiengesellschaft Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten Solmsstraße 38 60486 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 213-83020 E-Mail: hv2014@mainova.de Unter der vorstehend angegebenen Adresse rechtzeitig zugegangene Gegenanträge zu den Punkten der Tagesordnung und/oder Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mainova.de/gegenantraege zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht der Vorstand nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des Kandidaten sowie bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung). Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mainova.de/hauptversammlung zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. Die Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 11. April 2014 bekannt gemacht worden. Frankfurt am Main, im April 2014 Mainova Aktiengesellschaft Der Vorstand Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 (Neuwahl des Aufsichtsrats) Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten: Die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten sind wie nachfolgend angegeben Mitglied in a) anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten b) vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Konzernmandate gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG sind mit (K), der Vorsitz in einem der vorgenannten Gremien ist mit (V), der stellvertretende Vorsitz ist mit (stv V) gekennzeichnet. Herr Ewald Woste, Vorsitzender des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * KEVAG Koblenzer Elektrizitätswerk und Verkehrs-Aktiengesellschaft, Koblenz (stv V) * N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg (stv V) * Stadtwerke Hannover AG, Hannover * Städtische Werke Aktiengesellschaft, Kassel * Thüringer Energie AG, Erfurt (V) * WEMAG AG, Schwerin (K) (V) b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * EKO2 GmbH, Koblenz (stv V) * Energie Südbayern GmbH, München (stv V) * Energieversorgung Mittelrhein GmbH, Koblenz (stv V) * RhönEnergie Fulda GmbH, Fulda (stv V) * Städtische Werke Energie + Wärme GmbH, Kassel * Städtische Werke Netz + Service GmbH, Kassel * Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH, Jena * Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH, Neuss * Thüga Assekuranz Services München Versicherungsmakler GmbH, München Herr Bernd Rudolph, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg * Stadtwerke Hannover Aktiengesellschaft, Hannover * SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG, Kaiserslautern (stv V) * WEMAG AG, Schwerin b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * DREWAG Stadtwerke Dresden GmbH, Dresden * eins energie in sachsen GmbH & Co. KG, Chemnitz (stv V) * Energie Südbayern GmbH, München * Energieversorgung Sylt GmbH, Westerland/Sylt (stv V) * erdgas schwaben gmbh, Augsburg (V) * Freiberger Erdgas GmbH, Freiberg (stv V) * GEW Wilhelmshaven GmbH, Wilhelmshaven (stv V) * Harz Energie GmbH & Co. KG, Osterode am Harz (stv V) * Stadtwerke - Erdgas Plauen GmbH, Plauen (stv V) * Stadtwerke Bad Harzburg GmbH, Bad Harzburg (stv V) * Stadtwerke Freudenstadt GmbH & Co. KG, Freudenstadt * Stadtwerke Zweibrücken GmbH, Zweibrücken (stv V) * SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG, Pforzheim (stv V) * Thüga Assekuranz Services München Versicherungsmakler GmbH, München (V) * Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft Hannover mit beschränkter Haftung, Hannover * Zwickauer Energieversorgung GmbH, Zwickau (stv V) Herr Uwe Becker, Stadtkämmerer der Stadt Frankfurt am Main a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * ABG FRANKFURT HOLDING Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main (K) * Frankfurter Aufbau Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (K) * Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, Frankfurt am Main (K) * Messe Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main (K) * Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, Frankfurt am Main (K) * Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH, Frankfurt am Main (K) (V) * Süwag Energie AG, Frankfurt am Main (K) b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Betriebskommission der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main * Betriebskommission der Kita Frankfurt, Frankfurt am Main * Betriebskommission Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main, Frankfurt am Main * Betriebskommission der Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main * Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main (stv V) * Betriebskommission der Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst, Frankfurt am Main (stv V) * Betriebskommission der Volkshochschule Frankfurt am Main, Frankfurt am Main * Dom Römer GmbH, Frankfurt am Main * Erdgas Westthüringen Beteiligungsgesellschaft mbH, Bad Salzungen * Gas-Union GmbH, Frankfurt am Main (V) * Gateway Gardens Projektentwicklungs-GmbH, Frankfurt am Main * Klinikum Frankfurt Höchst GmbH, Frankfurt am Main * RMA Rhein-Main Abfall GmbH, Offenbach am Main * Sportpark Stadion Frankfurt am Main Gesellschaft für Projektentwicklungen mbH, Frankfurt am Main * Tourismus- und Congress GmbH Frankfurt am Main, Frankfurt am Main * Wirtschaftsförderung Frankfurt - Frankfurt Economic Development - GmbH, Frankfurt am Main * Zentrale Errichtungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main Frau Rosemarie Heilig, Stadträtin der Stadt Frankfurt am Main a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, Frankfurt am Main (K) b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * AVA Abfallverbrennungsanlage Nordweststadt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main (V) * Betriebskommission der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main * Betriebskommission der Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main * Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main * Betriebskommission der Kita Frankfurt, Frankfurt am Main * Betriebskommission der Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst, Frankfurt am Main (V) * DRK - Blutspendedienst Baden-Württemberg-Hessen gemeinnützige GmbH, Mannheim * FES Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH, Frankfurt am Main (V) * FÄZ Fachärztezentrum Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main (V) 1 * Hospital zum heiligen Geist GmbH, Frankfurt am Main (V) 1 * Hospital-Service & Catering GmbH, Frankfurt am Main (V) 1 * HP Hospital-Pflege GmbH, Frankfurt am Main (V) 1 * Krankenhaus Nordwest GmbH, Frankfurt am Main (V) 1 * Klinikum Frankfurt Höchst GmbH, Frankfurt am Main (V) * Medizinisches Versorgungszentrum am Klinikum Frankfurt-Höchst GmbH, Frankfurt am Main (V) 2 * Regionalpark Ballungsraum RheinMain Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Flörsheim am Main * Regionalpark Rhein-Main Süd-West Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main * Regionalpark Rhein-Main Taunushang Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bad Homburg v. d. Höhe * RMA Rhein-Main Abfall GmbH, Offenbach am Main * Gemeinnützige Umwelthaus GmbH, Wiesbaden * Zentrale Errichtungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (V) 1 Mitgliedschaft begründet durch Amt in Stiftung Hospital zum Heiligen Geist, Frankfurt am Main 2 Mitgliedschaft begründet durch Amt in Klinikum Frankfurt Höchst GmbH, Frankfurt am Main Frau Professor Dr. Daniela Birkenfeld, Stadträtin der Stadt Frankfurt am Main a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * ABG FRANKFURT HOLDING Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main (K) * Frankfurter Aufbau-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (K) * Joblinge gemeinnützige AG FrankfurtRheinMain, Frankfurt am Main b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * KEG Konversions-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main * Betriebskommission der Kita Frankfurt, Frankfurt am Main * Betriebskommission Kommunale Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Frankfurt am Main, Frankfurt am Main * Praunheimer Werkstätten Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main (V) * WOHNHEIM GmbH, Frankfurt am Main (V) Herr Stefan Majer, Stadtrat der Stadt Frankfurt am Main a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * ABG FRANKFURT HOLDING Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main (K) * Frankfurter Aufbau-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (K) * Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH, Frankfurt am Main (K) b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Gateway Gardens Projektentwicklungs-GmbH, Frankfurt am Main * ivm GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt Rhein-Main), Frankfurt am Main * RTW Planungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (V) * Betriebskommission der Stadtentwässerung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main (V) * tiQs traffiQ-Servicegesellschaft mbH, Frankfurt am Main (V) * traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH, Frankfurt am Main (V) Herr Markus Frank, Stadtrat der Stadt Frankfurt am Main a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Messe Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main (K) b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * AVA Abfallverbrennungsanlage Nordweststadt Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main * BäderBetriebe Frankfurt GmbH, Frankfurt am Main (V) * Betriebskommission der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main * Betriebskommission der Marktbetriebe der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main * Brandschutz-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstzentrum - Grundstücksgesellschaft mbH und Co. KG, Frankfurt am Main (V) * FIZ Frankfurter Innovationszentrum Biotechnologie GmbH, Frankfurt am Main (V) * FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region, Frankfurt am Main * Frischezentrum Frankfurt am Main - Großmarkt GmbH, Frankfurt am Main (V) * HFM Managementgesellschaft für Hafen und Markt mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main * House of Logistics & Mobility (HOLM) GmbH, Frankfurt am Main (stv V) * Sportpark Stadion Frankfurt am Main Gesellschaft für Projektentwicklungen mbH, Frankfurt am Main (V) * Tourismus- und Congress GmbH Frankfurt am Main, Frankfurt am Main (V) * Wirtschaftsförderung Frankfurt - Frankfurt Economic Development - GmbH, Frankfurt am Main (stv V) Herr Dr. h. c. Ernst Gerhardt, Unternehmensberater, Beamter im Ruhestand, Stadtkämmerer a. D. der Stadt Frankfurt am Main a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Keine b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * WOHNHEIM GmbH, Frankfurt am Main Herr Klaus Oesterling, Geschäftsführer der SPD-Fraktion im Römer a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH, Frankfurt am Main (K) b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * tiQs traffiQ-Servicegesellschaft mbH, Frankfurt am Main * traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH, Frankfurt am Main (V) Herr Thomas Raasch, Leiter Bereich Finanzwirtschaft der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH a) Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Keine b) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine 11.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 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