HV-Bekanntmachung: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2021 in https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dienstag, 27.04.2021 15:10 von DGAP - Aufrufe: 435

DGAP-News: GELSENWASSER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2021 in https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 27.04.2021 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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GELSENWASSER AG Gelsenkirchen WKN: 776000 ISIN: DE0007760001

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, zuletzt mit Wirkung zum 28. Februar 2021 geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, (COVID-19-Gesetz) eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch im Jahr 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).

Angesichts der noch immer andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Nordrhein-Westfalen insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der GELSENWASSER AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung auch im Jahr 2021 Gebrauch zu machen.

Einladung an die Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der GELSENWASSER AG, Gelsenkirchen am Mittwoch, 9. Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ)

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Mittwoch, 9. Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ),

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.

Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, statt und wird für Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

übertragen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte übersandt.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme) und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt IV. zu beachten.

GELSENWASSER-KONZERN 2020 2019
Umsatzerlöse Mio. € 1.712,3 1.938,8
Materialaufwand Mio. € 1.426,4 1.654,7
Personalaufwand Mio. € 137,7 128,3
Ergebnis vor Ertragsteuern Mio. € 97,4 120,5
Grundkapital Mio. € 103,1 103,1
Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen Mio. € 814,6 795,1
Investitionen Mio. € 106,7 194,2
EBIT Mio. € 103,0 128,6
ROCE % 7,77 8,09
MITARBEITERINNEN/MITARBEITER ZUM 31.12.      
Konzern   1.595 1.581
Gruppe   5.588 5.527
WASSERVERSORGUNG      
Umsatz Konzern Mio. € 234,2 231,3
Umsatz Gruppe Mio. € 414,5 407,5
Wasserabgabe Konzern Mio. m³ 235,4 237,2
Wasserabgabe Gruppe Mio. m³ 382,1 379,8
ABWASSERENTSORGUNG      
Umsatz Konzern Mio. € 7,2 7,6
Umsatz Gruppe Mio. € 365,4 351,7
Abwassermenge Konzern Mio. m³ 6,8 6,2
Abwassermenge Gruppe Mio. m³ 200,8 201,2
ERDGASVERSORGUNG      
Umsatz Konzern Mio. € 958,1 1.189,9
Umsatz Gruppe Mio. € 1.188,8 1.424,1
Erdgasabgabe Konzern Mio. kWh 85.641 75.446
Erdgasabgabe Gruppe Mio. kWh 89.632 79.477
STROMVERSORGUNG      
Umsatz Konzern Mio. € 374,0 390,7
Umsatz Gruppe Mio. € 991,5 999,2
Stromabgabe Konzern Mio. kWh 3.067 2.525
Stromabgabe Gruppe Mio. kWh 6.127 5.765

Gelsenwasser-Konzern

Chemiepark Bitterfeld-Wolfen GmbH, Bitterfeld-Wolfen
GELSENWASSER Dresden GmbH, Dresden
GELSENWASSER Energienetze GmbH, Gelsenkirchen
GELSENWASSER Magdeburg GmbH, Magdeburg
GELSENWASSER Stadtwerkedienstleistungs-GmbH, Hamburg
NGW GmbH, Duisburg
Stadtwerke Voerde Gasnetz GmbH & Co. KG, Voerde
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung GmbH, Rheda-Wiedenbrück
WESTFALICA GmbH, Bad Oeynhausen
Wasserwerke Westfalen GmbH, Dortmund (anteilig mit einem Anteil in Höhe von 50 % einbezogen)

Gelsenwasser-Gruppe

Die Angaben zur Gelsenwasser-Gruppe basieren auf einer konzernorientierten Erfassung aller Betriebe und Gesellschaften mit einem Mindesteinfluss von rund 20 %. Die Gelsenwasser-Gruppe stellt die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Energieversorgung in vielen Bundesländern sowie in Tschechien und Polen sicher. Zusammen mit weiteren Geschäftsaktivitäten wurde im Jahr 2020 ein Gruppenumsatz von rund 3,3 Mrd. € erzielt. Zum Teil beruhen die Angaben auf vorläufigen Werten unserer Gruppenunternehmen.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2020, des gebilligten Konzernabschlusses der GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2020, des zusammengefassten Lageberichts für die GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern für das Geschäftsjahr 2020, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB.

Vorgenannte Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

4.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzung aus acht von der Hauptversammlung und aus vier von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 endet turnusgemäß die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats, sodass Neuwahlen erforderlich sind.

Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor,

4.1

Guntram Pehlke, Dortmund, Vorsitzender des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund)

4.2

Frank Thiel, Castrop-Rauxel, Kaufmännischer Geschäftsführer der Stadtwerke Bochum Holding GmbH (Bochum)

4.3

Christian Haardt, Bochum, Rechtsanwalt (Bochum)

4.4

Christiane Hölz, Düsseldorf, Landesgeschäftsführerin NRW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (Düsseldorf)

4.5

Jörg Jacoby, Dortmund, Mitglied des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund)

4.6

Sebastian Kopietz, Bochum, Stadtdirektor der Stadt Bochum (Bochum)

4.7

Jörg Stüdemann, Dortmund, Stadtdirektor und Stadtkämmerer der Stadt Dortmund (Dortmund)

4.8

Karin Welge, Gelsenkirchen, Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen (Gelsenkirchen)

als Aktionärsvertreter jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich insbesondere Frau Christiane Hölz aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Landesgeschäftsführerin NRW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. und ihres beruflichen Hintergrunds als (im Sinne von Ziffer C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex unabhängige) Finanzexpertin im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung in Ziffer C.15 Deutscher Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 4. finden sich nachfolgend unter II.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) am 1. Januar 2020 sieht § 120a Abs. 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre und bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Nach der Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Abs. 1 AktG spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 zu erfolgen.

Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG hat am 25. März 2021 - gestützt auf die Empfehlung des Präsidiums - das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Das Vergütungssystem wird der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Billigung nach § 120a Abs. 1 AktG vorgelegt. Das Vergütungssystem ist für alle nach der Billigung neu abzuschließenden, zu verlängernden oder zu ändernden Vorstandsanstellungsverträge maßgeblich.

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist nachstehend dargestellt und über die Internetadresse

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

verfügbar.

Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Das nachstehend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gebilligt.

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der GELSENWASSER AG gemäß § 87a Abs. 1 AktG

Grundlagen und Zielsetzung

Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der GELSENWASSER AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Die Jahreszielvergütung des Vorstands setzt sich aus einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt, einer einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns widerspiegelt, einer ebenfalls einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt, und einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung zusammen, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum bemisst. Die Ziele für die Bemessung der kurz- und langfristigen variablen Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie und den Unternehmensplanungen der GELSENWASSER AG abgeleitet. Die variablen Gehaltsbestandteile sind in ihrer Höhe begrenzt (CAP). Insgesamt trägt die Vergütung zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.

Einzelne Vergütungsbestandteile mit ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Jahreszielvergütung

Die Jahreszielvergütung (100 %) ohne Berücksichtigung von Altersversorgung und Nebenleistungen besteht aus:

a.

Einem festen Grundgehalt (60 % der Jahreszielvergütung).

b.

Einer einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Basis das jährliche Ergebnis vor Ertragsteuern des Gelsenwasser-Konzerns darstellt (14 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 21 % - CAP).

c.

Einer ebenfalls einjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe im Ermessen des Aufsichtsrats liegt (diskretionäre Komponente, 6 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 9 % - CAP). Der Aufsichtsrat kann sich dabei an vorab von ihm selbst festgelegten Zielen orientieren.

d.

Einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung über einen Drei-Jahres-Zeitraum bemisst (20 % der Jahreszielvergütung, maximale Höhe 30 % - CAP). Ziel dabei ist die Einhaltung vereinbarter Größenordnungen der Kennzahl ROCE (Return on Capital Employed).

Sachbezüge und Nebenleistungen

Sachbezüge und Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten für die Dienstwagennutzung und Versicherungsprämien. Vorstandsmitglieder erhalten zudem Mandatseinkünfte für die Tätigkeit in Aufsichtsräten und ähnlichen Gremien in Unternehmen der Gelsenwasser-Gruppe.

Sachbezüge und Nebenleistungen belaufen sich bei Einbeziehung in eine jährliche Gesamtvergütung (ohne Versorgungsaufwand) auf einen relativen Anteil von ca. 4 - 8 % (beruhend auf dem für das Geschäftsjahr 2020 ermittelten Aufwand). Abweichungen des relativen Anteils können sich insbesondere aus einer gegebenenfalls geänderten Bewertung von Sachbezügen/Nebenleistungen ergeben.

Festlegung der Maximalvergütung

Die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus dem fixen Grundgehalt sowie den einzelnen variablen Komponenten, die zudem jeweils einer Höchstbegrenzung von 150 % des Zielwerts unterliegen (CAP), und dem Aufwand für Pensionszusagen und Nebenleistungen. Maßgeblich ist die Summe aller von der Gesellschaft für die einzelnen Vorstandsmitglieder (Vorstandsvorsitz bzw. ordentliche Vorstandsmitglieder) für ein Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr ein Vergütungselement ausbezahlt wird (Maximalvergütung i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG).

Der auf die festen und variablen Gehaltsbestandteile (ohne Nebenleistungen und Altersversorgung) entfallende Teil der Maximalvergütung beträgt im Fall des Vorstandsvorsitzenden 810.000 € (ab 01.10.2021: 876.000 €), im Fall des weiteren Vorstandsmitglieds 600.000 €. Unter Einbeziehung von Nebenleistungen und Altersversorgung liegt die Maximalvergütung bei dem Vorstandsvorsitzenden bei 1.730.000 € und bei dem weiteren Vorstandsmitglied bei 955.000 €. Dabei ist auch bereits eine bewertungsbedingte Schwankungsbreite der Service Costs für die Pensionszusage berücksichtigt (bis zu einem auf -0,5 % gefallenen Bewertungszinssatz).

Betriebliche Altersversorgung und Übergangsbezüge

Pensionszusagen räumen den Vorstandsmitgliedern einen Anspruch auf lebenslange Ruhegeld- und Witwenversorgung ein. Dabei sind Direkt- oder beitragsorientierte Zusagen vorgesehen.

Im Falle der Direktzusage (Vorstandsvorsitzender) beträgt das Ruhegehalt mit Vollendung des 62. Lebensjahres 70 % des Grundgehalts. Das Ruhegehalt im Todesfall oder im Fall krankheitsbedingten Ausscheidens beträgt 32 % des Grundgehalts, es steigt mit Vollendung jeden Dienstjahres um 2 % der ruhegehaltsfähigen Vergütung. Im Falle der beitragsorientierten Pensionszusage (weiteres Vorstandsmitglied) ist mit Erreichen des 65. Lebensjahres oder für den Fall der Invalidität eine betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Pensionszusage erteilt. Grundlage ist ein jährlicher Beitrag in Höhe von 30 % des Grundgehalts.

Die Anwartschaft auf Witwenrente beträgt im Falle der Direktzusage 55 % und bei der beitragsorientierten 60 % des Ruhegelds. Im Todesfall während der Laufzeit des Anstellungsvertrags werden für den Sterbemonat und die folgenden sechs Monate die vollen Bezüge an die Witwen gezahlt; eine sechsmonatige Weiterzahlung der Bezüge ist auch für den Fall von dauernder Arbeitsunfähigkeit vorgesehen.

Für den Fall der Beendigung der Anstellungsverträge betragen die Übergangsbezüge 50 % des Grundgehalts bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres.

Unter Berücksichtigung der entsprechenden Service Costs für das Geschäftsjahr 2020 belaufen sich die Versorgungsleistungen auf 47 % der Summe aus Jahreszielvergütung und Service Costs für den Vorstandsvorsitzenden bzw. 28 % für das weitere Vorstandsmitglied. Abweichungen können sich insbesondere aus der für jedes Geschäftsjahr aktualisierten aktuarischen Berechnung der Service Costs ergeben.

Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Das Vorstands-Vergütungssystem ist eine wichtige Stütze bei der Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie; es trägt damit zur nachhaltigen, langfristigen Entwicklung des Unternehmens bei: Ein angemessenes Grundgehalt und variable Vergütungen, die eine gleiche Gewichtung von Komponenten mit mehrjähriger und kurzfristiger Bemessungsgrundlage aufweisen, sind dazu sehr geeignete Grundbestandteile.

Neben dem finanziellen Kriterium 'Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern' (einjährig), das unmittelbar den jährlichen Konzernabschlüssen im Vergleich zum Budget entnommen wird, bemisst sich die Mehrjahreskomponente anhand eines dreijährigen Vergleichs von ROCE-Ist zum ROCE-Sollbetrag laut Unternehmensplanungsrechnungen (zweites finanzielles Kriterium). Diese Komponente wird auch erst nach Abschluss der relevanten Dreijahreszeiträume ausgezahlt. Die bewertete Schwankungsbreite des ROCE liegt bei +/- 3,0 Prozentpunkten im Verhältnis zur Zielgröße. Sondereffekte und Großinvestitionen werden ggf. berücksichtigt, um negative Anreize gegen eine nachhaltige, positive Unternehmensentwicklung aus dem Vergütungssystem heraus ausschließen zu können. Die zusätzliche diskretionäre Komponente berücksichtigt darüber hinaus im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung des Unternehmens unter anderem im jährlichen Nachhaltigkeitsbericht beschriebene nichtfinanzielle Leistungskriterien, deren Berücksichtigung im Ermessen des Aufsichtsrats liegt, so dass nicht ausschließlich finanzielle Kriterien für die variablen Bezüge gelten.

Das kurzfristige Leistungskriterium 'Ergebnis vor Ertragsteuern Konzern' bemisst zudem im Gleichklang mit dem finanziellen Jahresziel des Vorstands die jährliche Ergebnisbeteiligung bzw. den Jahresbonus für die gesamte Belegschaft.

Der Aufsichtsrat entscheidet nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. des relevanten Dreijahreszeitraumes über die jeweilige Zielerreichung.

Eine Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, ist im Vorstands-Vergütungssystem nicht vorgesehen.

Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems

Gemäß § 87 Abs. 1 AktG setzt der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands fest und beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG das der Vorstandsvergütung zugrunde zu legende Vergütungssystem, einschließlich einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder. Hierbei greift der Aufsichtsrat auf Empfehlungen des innerhalb des Aufsichtsrats für Vorstandsangelegenheiten zuständigen Präsidiums zurück.

Das Vergütungssystem und die Angemessenheit der Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder werden periodisch durch den Aufsichtsrat überprüft, der sich dazu bei Bedarf auf Vergütungsgutachten unabhängiger Berater stützen kann und auf Empfehlungen seines Präsidiums zurückgreift. Im Rahmen dieser Überprüfung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vorstandsvergütung insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit in vertikaler Hinsicht wird die Vergütung des Vorstands mit der Vergütung der Bereichsleitungen des Unternehmens (oberer Führungskreis) verglichen. Für den externen Horizontalvergleich werden Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen zusammengestellt sind.

Die so auf Angemessenheit geprüften Vorstandsvergütungen werden zur Vermeidung einer Aufzehrung periodisch - zur Hälfte der Laufzeit einer Bestellungsperiode oder aus Anlass der Wiederbestellung - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vergütungen im Gesamtunternehmen fortentwickelt.

Der Hauptversammlung wird das Vergütungssystem für den Vorstand im Falle seiner wesentlichen Änderung und jedenfalls alle vier Jahre vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das ihr vorgelegte Vorstands-Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt.

In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Entscheidung über das Vergütungssystem für den Vorstand gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, so dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen von Aufsichtsratsplenum und Präsidium nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsdienstverträge die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit keine entsprechende Abweichung erklärt wird. Die Höchstdauer der Vorstandsdienstverträge liegt dementsprechend bei fünf Jahren. Die Dauer der Vorstandsdienstverträge ist zudem durch eine Altersgrenze bei 65 Jahren beschränkt.

Die jeweiligen Dienstverträge sind für eine feste Laufzeit abgeschlossen und sehen dementsprechend keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Im Übrigen sind die Dienstverträge an die organschaftliche Bestellung zum Vorstand gekoppelt und enden, ohne dass es einer besonderen hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung als Mitglied des Vorstands endet.

Sofern nicht eine einseitige Amtsniederlegung oder zu einer außerordentlichen Kündigung seitens der Gesellschaft berechtigende Gründe den Anlass geben, beträgt die Abfindung für das weitere Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags zwei Jahreszielvergütungen, begrenzt auf die Jahreszielvergütungen, die der Restlaufzeit des Vertrags entsprechen.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht vorgesehen.

Für den Fall eines Kontrollwechsels besteht ein zeitlich befristetes Sonderkündigungsrecht für die Vorstandsmitglieder verbunden mit einer begrenzten Abfindung.

Die aktuellen Dienstverträge sowie die Bestellung zum Vorstand sind wie folgt festgelegt:

Henning Deters bis 30.09.2026
Dr. Dirk Waider bis 31.12.2022

Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem

Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem unter den genannten Umständen ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der gegebenenfalls auf Empfehlung des Präsidiums ergeht und die außergewöhnlichen Umstände sowie die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt.

Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind die Leistungskriterien der einjährigen und der mehrjährigen variablen Vergütung und die Bandbreiten der einzelnen Elemente der variablen Vergütung sowie die Maximalvergütung. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren.

Im Falle einer vorübergehenden Abweichung werden im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, benannt und die Notwendigkeit der Abweichung erläutert (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG).

6.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und Bestätigung der Regelung in § 16 der Satzung

§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht vor, dass eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden kann. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der GELSENWASSER AG ist in § 16 der Satzung festgesetzt.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) am 1. Januar 2020 sieht § 113 Abs. 3 AktG vor, dass die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschließt, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. In dem Beschluss sind die nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen Angaben sinngemäß zu machen oder in Bezug zu nehmen. Nach der Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31. Dezember 2020 zu erfolgen.

Vorstand und Aufsichtsrat halten die in § 16 der Satzung festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach wie vor für angemessen und sie soll daher unverändert bleiben.

Der Wortlaut von § 16 der Satzung und die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG ('Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder') werden nachstehend dargestellt. Die Vergütungsregelung und das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder sind auch über die Internetadresse

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

verfügbar.

Wortlaut von § 16 der Satzung

'§ 16 Vergütung des Aufsichtsrats

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von 4.000,00 €. Darüber hinaus erhalten sie 32 ct pro 1.000,00 € des sich aus dem Konzernabschluss ergebenden Ergebnisses vor Ertragsteuern. Ergebnisanteile über 80.000.000,00 € bleiben dabei unberücksichtigt.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, jeder Stellvertreter das Eineinhalbfache des im Absatz 1 festgelegten Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit geringere Vergütung.

(3) Die Vergütungen gemäß Absatz 1 und 2 erhöhen sich um eine darauf von den Aufsichtsratsmitgliedern zu zahlende Umsatzsteuer.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem den Ersatz ihrer Auslagen.'

Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Die in § 16 der Satzung vorgesehene Vergütung und das Vergütungssystem tragen der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Die variable Vergütung orientiert sich an dem sich aus dem Konzernabschluss ergebenden Ergebnis vor Ertragsteuern. Ergebnisanteile über 80.000.000,00 € bleiben dabei unberücksichtigt. Eine weitere variable Vergütungskomponente ist nicht vorgesehen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, jeder stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Vergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds. Eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen ist nicht vorgesehen.

Unter Berücksichtigung der Beschränkung des vergütungsrelevanten Konzernergebnisses vor Ertragssteuern auf höchstens 80.000.000,00 € beträgt der Anteil der variablen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder höchstens ca. 86 % (bezogen auf die maximal mögliche Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder). Der entsprechende Anteil der festen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beträgt folglich mindestens ca. 14 %.

Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung und Beratung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung wird sichergestellt, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidaten und Kandidatinnen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch trägt auch die Aufsichtsratsvergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.

Die Höhe der Vergütung und das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder, ihre Verantwortung sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung des Vergütungssystems sehen, werden sie der Hauptversammlung einen Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem und für eine entsprechende Änderung von § 16 der Satzung unterbreiten; jedenfalls wird der Hauptversammlung die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat alle vier Jahre zur Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG vorgelegt.

In der Vergangenheit ist es nicht zu Interessenkonflikten einzelner Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats in Bezug auf das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gekommen. Sollte ein solcher Interessenkonflikt bei der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, werden der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Organmitglieds, so dass das betreffende Organmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Organmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie diese in § 16 der Satzung festgesetzt ist und vorstehend hinsichtlich des Vergütungssystems beschrieben ist, wird bestätigt.

7.

Reorganisation des Energievertriebs im GELSENWASSER-Konzern

Die GELSENWASSER AG beabsichtigt, im Rahmen eines Reorganisationsprojekts die Energievertriebsaktivitäten (in den Bereichen Strom, Gas und Wärme) ihrer 100%igen Tochtergesellschaften WESTFALICA GmbH, Bad Oeynhausen, NGW GmbH, Duisburg, und Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rheda-Wiedenbrück, sowie ihre eigenen Energievertriebsaktivitäten (Vertrieb unter der Marke 'Erenja') in einer einzigen Tochtergesellschaft, der Erenja AG & Co. KG, zu bündeln.

Durch die Bündelung sämtlicher Energievertriebsaktivitäten des GELSENWASSER-Konzerns in der Erenja AG & Co. KG als einer reinen Energievertriebsgesellschaft sollen betriebswirtschaftliche Synergien realisiert werden, um im Wettbewerb mit anderen Energiedienstleistern bestmöglich aufgestellt zu sein.

Hierzu sollen die WESTFALICA GmbH und die NGW GmbH in einem ersten Schritt jeweils ihre Vermögen als Ganzes einschließlich ihrer Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom, Gas und Wärme im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die GELSENWASSER AG übertragen. Hierzu wird die GELSENWASSER AG zum einen mit der WESTFALICA GmbH und zum anderen mit der NGW GmbH jeweils einen Verschmelzungsvertrag abschließen.

In einem parallelen Schritt soll die Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Vertriebsaktivitäten in dem Bereich Energie (Strom und Gas) als Teil ihres Vermögens im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf die GELSENWASSER AG übertragen. Der gesamte Geschäftsbereich Wasserversorgung verbleibt dagegen unverändert bei der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hierzu wird zwischen der GELSENWASSER AG und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Abspaltungs- und Übernahmevertrag geschlossen.

Aufschiebend bedingt auf die zuvor dargestellten Umwandlungsmaßnahmen soll sodann die GELSENWASSER AG die zuvor übernommenen Energievertriebsaktivitäten sowie ihre eigenen Energievertriebsaktivitäten (in den Bereichen Strom, Gas und Wärme) im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die Erenja AG & Co. KG, Gelsenkirchen, übertragen. Hierzu werden die GELSENWASSER AG und die Erenja AG & Co. KG einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag schließen. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Erenja AG & Co. KG ist die GELSENWASSER AG mit einer Beteiligung am Festkapital in Höhe von EUR 99.999. Einzige Kommanditistin der Erenja AG & Co. KG ist die Erenja Treuhandgesellschaft mbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der GELSENWASSER AG, welche eine Beteiligung am Festkapital der Erenja AG & Co. KG in Höhe von EUR 1,00 hält. Im Zuge der Gründung der Erenja AG & Co. KG haben die Erenja Treuhandgesellschaft mbH und die GELSENWASSER AG einen Treuhandvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Erenja Treuhandgesellschaft mbH ihre geringe Beteiligung an der Erenja AG & Co. KG treuhänderisch für die GELSENWASSER AG hält.

7.1

Beschlussfassung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der WESTFALICA GmbH als übertragendem Rechtsträger

Gemäß dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der WESTFALICA GmbH als übertragendem Rechtsträger überträgt die WESTFALICA GmbH gemäß § 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die GELSENWASSER AG.

Der Verschmelzungsvertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG wirksam, nachdem er zuvor in das Handelsregister des Sitzes der WESTFALICA GmbH eingetragen wurde.

Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verschmelzung sind gemäß § 13 Abs. 1 UmwG die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der WESTFALICA GmbH.

Der Wortlaut des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der WESTFALICA GmbH ist in Anlage Nr. 1 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Verschmelzung wird auf den Bericht des Vorstands über die geplante Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern verwiesen, welcher unter anderem den gemeinsamen Verschmelzungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der WESTFALICA GmbH gemäß § 8 UmwG enthält (siehe dazu III. 'Bereitstellung von Unterlagen').

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der WESTFALICA GmbH als übertragendem Rechtsträger wird zugestimmt.

7.2

Beschlussfassung zum Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der NGW GmbH als übertragendem Rechtsträger

Gemäß dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der NGW GmbH als übertragendem Rechtsträger überträgt die NGW GmbH gemäß § 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die GELSENWASSER AG.

Der Verschmelzungsvertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG wirksam, nachdem er zuvor in das Handelsregister des Sitzes der NGW GmbH eingetragen wurde.

Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verschmelzung sind gemäß § 13 Abs. 1 UmwG die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der NGW GmbH.

Der Wortlaut des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der NGW GmbH ist in Anlage Nr. 2 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Verschmelzung wird auf den schriftlichen Bericht des Vorstands über die geplante Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern verwiesen, welcher unter anderem den gemeinsamen Verschmelzungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der NGW GmbH gemäß § 8 UmwG enthält (siehe dazu III. 'Bereitstellung von Unterlagen').

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der NGW GmbH als übertragendem Rechtsträger wird zugestimmt.

7.3

Beschlussfassung zum Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung als übertragendem Rechtsträger betreffend die Abspaltung des Geschäftsbereichs Energievertrieb der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gemäß dem Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung als übertragendem Rechtsträger spaltet die Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Abspaltung zur Aufnahme ihren Geschäftsbereich Energievertrieb (in den Bereichen Strom und Gas) mit allen zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens auf die GELSENWASSER AG ab.

Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirksam, nachdem er zuvor in das Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG eingetragen wurde.

Gemäß §§ 125, 13 Abs. 1 UmwG sind die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag Voraussetzung für die Handelsregistereintragung und damit die Wirksamkeit der Abspaltung.

Der Wortlaut des Entwurfs des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Anlage Nr. 3 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Abspaltung wird auf den Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG über die geplante Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern, welcher unter anderem den gemeinsamen Abspaltungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 127 UmwG enthält, sowie auf den Bericht des Spaltungsprüfers im Sinne der §§ 125, 12 UmwG verwiesen (siehe dazu III. 'Bereitstellung von Unterlagen').

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übernehmendem Rechtsträger und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung als übertragendem Rechtsträger wird zugestimmt.

7.4

Beschlussfassung zum Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger und der Erenja AG & Co. KG als übernehmendem Rechtsträger betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs Energievertrieb der GELSENWASSER AG

Gemäß dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger und der Erenja AG & Co. KG als übernehmendem Rechtsträger gliedert die GELSENWASSER AG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme ihren Teilbereich Energievertrieb mit allen zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens auf die Erenja AG & Co. KG aus. Der Teilbereich Energievertrieb der GELSENWASSER AG umfasst neben den eigenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom, Gas und Wärme und der Beteiligung der GELSENWASSER AG an der energiehoch3 GmbH auch die zuvor von der WESTFALICA GmbH und der NGW GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom, Gas und Wärme sowie die von der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom und Gas. Der Teilbereich Energievertrieb entspricht damit dem bei der GELSENWASSER AG eingerichteten Geschäftsbereich Vertrieb (VE) mit allen zugehörigen Abteilungen und Stabsstellen, jedoch mit Ausnahme der Geschäftsabteilung Beschaffung Energie (VEB), die bei der GELSENWASSER AG verbleibt.

Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG wirksam, nachdem er zuvor in das Handelsregister des Sitzes der Erenja AG & Co. KG eingetragen wurde.

Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ausgliederung sind zum einen gemäß §§ 125, 13 Abs. 1 UmwG die Zustimmungen der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der Erenja AG & Co. KG zu dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag. Zum anderen steht der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass zuvor die Verschmelzung der WESTFALICA GmbH auf die GELSENWASSER AG, die Verschmelzung der NGW GmbH auf die GELSENWASSER AG sowie die Abspaltung des Geschäftsbereichs Energievertrieb der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die GELSENWASSER AG wirksam geworden sind.

Der Wortlaut des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Erenja AG & Co. KG ist in Anlage Nr. 4 zu dieser Einladung abgedruckt. Die Anlage stellt einen Bestandteil der Einladung dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Ausgliederung wird auf den schriftlichen Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG über die geplante Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern verwiesen, welcher unter anderem den gemeinsamen Ausgliederungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der Erenja AG & Co. KG gemäß § 127 UmwG enthält (siehe dazu III. 'Bereitstellung von Unterlagen').

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG als übertragendem Rechtsträger und der Erenja AG & Co. KG als übernehmendem Rechtsträger wird zugestimmt.

7.5

Beschlussfassung zur Anmeldung der in Ziffer 7.1 bis 7.4 genannten Maßnahmen zum Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG durch den Vorstand

Die Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im Gelsenwasser-Konzern kann aufgrund der durch die Ferngasnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur initiierten Marktgebietszusammenlegung operativ voraussichtlich nicht vor Ende November 2021 umgesetzt werden.

Die zum 1. Oktober 2021 geplante Marktgebietszusammenlegung erfordert eine Neuanmeldung aller Gaskunden, die bisher in den jeweiligen Bilanzkreisen der Marktgebiete der GASPOOL Balancing Services GmbH und NetConnect Germany GmbH & Co. KG geführt werden, in einen Bilanzkreis des neuen Marktgebiets Trading Hub Europe. Da von dieser Maßnahme alle Gaslieferanten, Bilanzkreisverantwortlichen und Gasnetzbetreiber in Deutschland betroffen sind, ist mit einem erheblichen Marktkommunikationsvolumen und entsprechenden manuellen Nacharbeiten zu rechnen. Laut veröffentlichtem Terminplan der Bundesnetzagentur wird die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen mindestens bis Ende Oktober 2021 andauern.

Da bei der Reorganisation der Energievertriebsaktivitäten im Gelsenwasser-Konzern ebenfalls Kundenwechsel in größerem Umfang erforderlich sind, muss die Überführung im Rahmen der Marktgebietszusammenlegung zunächst abgeschlossen sein, um im Anschluss die vergleichbare Überführung aller Strom und Gaskunden auf die Erenja AG & Co. KG vornehmen zu können.

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Vorstand soll die in den Ziffern 7.1 bis 7.4 genannten Umwandlungsmaßnahmen unverzüglich nach Übertragung der Gaskunden der GELSENWASSER AG, der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das neue Marktgebiet Trading Hub Europe sowie Abschluss der für die Überführung der Energieendkunden auf die Erenja AG & Co. KG erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zum Handelsregister anmelden.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Gewinnabführungsverträgen zwischen der GELSENWASSER AG und fünf Tochtergesellschaften

Die GELSENWASSER AG hält jeweils 100 % des Stammkapitals folgender fünf Tochtergesellschaften:

-

GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH

-

GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH

-

GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH

-

GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH

-

GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH

8.1

Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH

Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister unter HRB 167657 eingetragen.

Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

-

Die GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.

-

Die GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.

-

Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

-

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH erfolgt.

-

Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH sowie die erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH.

Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.

Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH vom 18. März 2021 wird zugestimmt.

8.2

Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH

Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister unter HRB 167656 eingetragen.

Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

-

Die GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.

-

Die GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.

-

Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

-

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH erfolgt.

-

Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH sowie die erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH.

Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.

Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH vom 18. März 2021 wird zugestimmt.

8.3

Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH

Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister unter HRB 167654 eingetragen.

Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

-

Die GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.

-

Die GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.

-

Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

-

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH erfolgt.

-

Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH sowie die erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH.

Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.

Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH vom 18. März 2021 wird zugestimmt.

8.4

Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH

Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister unter HRB 167655 eingetragen.

Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

-

Die GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.

-

Die GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.

-

Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

-

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH erfolgt.

-

Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH sowie die erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH.

Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.

Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH vom 18. März 2021 wird zugestimmt.

8.5

Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH

Die GELSENWASSER AG und die GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH, Hamburg, haben am 18. März 2021 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschaft wurde am 23. Februar 2021 durch die GELSENWASSER AG gegründet und am 11. März 2021 beim Amtsgericht Hamburg im Handelsregister unter HRB 167653 eingetragen.

Der Gewinnabführungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

-

Die GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen -, ihren ganzen Gewinn an die GELSENWASSER AG abzuführen. § 301 AktG findet Anwendung.

-

Die GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH kann mit Zustimmung der GELSENWASSER AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GELSENWASSER AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.

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Die GELSENWASSER AG ist entsprechend § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

-

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und der Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in das Handelsregister der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH erfolgt.

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Der Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erstmals zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die GELSENWASSER AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH beteiligt ist. Als wichtiger Grund gelten auch die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung oder von Teilen der Beteiligung an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH durch die GELSENWASSER AG, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der GELSENWASSER AG oder der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH sowie die erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i. S. d. § 307 AktG an der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH.

Da die GELSENWASSER AG alleinige Gesellschafterin der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH ist, sind von der GELSENWASSER AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.

Die Gesellschafterversammlung der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH vom 18. März 2021 wird zugestimmt.

9.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 wird die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, gewählt.

Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.

II. Ergänzende Angaben zu den Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 4.)

1.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

Die unter Tagesordnungspunkt 4. zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen haben Mandate in den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten anderen gesetzlich zu bilden Aufsichtsräten bzw. sind bei den unter b) aufgeführten anderen in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums.

Guntram Pehlke, Dortmund, Vorsitzender des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund)

a)

STEAG GmbH (Vorsitzender) EDG Entsorgung Dortmund GmbH EDG Holding GmbH Westenergie AG WV Energie AG

b)

KSBG Kommunale Verwaltungsgesellschaft GmbH

Frank Thiel, Castrop-Rauxel, Geschäftsführer der Stadtwerke Bochum Holding GmbH (Bochum)

a)

keine

b)

rku.it GmbH VBW Bauen und Wohnen GmbH (Vorsitzender) WMR Wasserbeschaffung Mittlere Ruhr GmbH

Christian Haardt, Bochum, Rechtsanwalt (Bochum)

a)

Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Stadtwerke Bochum Holding GmbH

b)

Sparkasse Bochum

Christiane Hölz, Düsseldorf, Landesgeschäftsführerin NRW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (Düsseldorf)

a)

keine

b)

keine

Jörg Jacoby, Dortmund, Mitglied des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke AG (Dortmund)

a)

STEAG GmbH EDG Entsorgung Dortmund GmbH EDG Holding GmbH Dortmunder Hafen AG Stadtwerke Schwerte GmbH Dortmunder Gesellschaft für Wohnung mbH

b)

keine

Sebastian Kopietz, Bochum, Stadtdirektor der Stadt Bochum (Bochum)

a)

keine

b)

keine

Jörg Stüdemann, Dortmund, Stadtdirektor und Stadtkämmerer der Stadt Dortmund (Dortmund)

a)

EDG Holding GmbH EDG Entsorgung Dortmund GmbH

b)

ecce GmbH Konzerthaus Dortmund GmbH Technologiezentrum Dortmund GmbH

Karin Welge, Gelsenkirchen, Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen (Gelsenkirchen)

a)

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG Emscher Lippe Energie GmbH

b)

Emschergenossenschaft Sparkasse Gelsenkirchen (Vorsitzende des Verwaltungsrats)

2.

Angaben gemäß Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex und Lebensläufe

Der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner gültigen Fassung vom 20. März 2020 empfiehlt in Ziffer C.13, dass der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen soll. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Mit Ausnahme von Herrn Haardt und Frau Welge sind die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen derzeit bereits Mitglieder im Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG.

Über die in II. 1. genannten geschäftlichen Beziehungen zu wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Personen und dem Unternehmen, den Organen der GELSENWASSER AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligen Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance Kodex empfiehlt.

Dem Kandidatenvorschlag soll nach Ziffer C.14 Deutscher Corporate Governance Kodex ein Lebenslauf beigefügt werden, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt.

Die Lebensläufe der Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat sind über die Internetadresse

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

verfügbar.

III. Bereitstellung von Unterlagen

Neben den zu Tagesordnungspunkten 1, 5 und 6 sowie II. aufgelisteten Unterlagen werden auch die nachstehend genannten Unterlagen zu Tagesordnungspunkten 7 und 8 von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht:

*

Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG zur Reorganisation des Energievertriebs innerhalb des GELSENWASSER-Konzerns einschließlich Anlagen, welcher sowohl den gemeinsamen Verschmelzungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der WESTFALICA GmbH gemäß § 8 UmwG, den gemeinsamen Verschmelzungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der NGW GmbH gemäß § 8 UmwG, den gemeinsamen Abspaltungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 127 UmwG sowie den gemeinsamen Ausgliederungsbericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der Erenja AG & Co. KG gemäß § 127 UmwG enthält;

*

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführungen der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH und der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH über die Gewinnabführungsverträge im Sinne des § 293a AktG;

*

Bericht der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, über das Ergebnis der Prüfung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne der §§ 125, 12 UmwG;

*

Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der WESTFALICA GmbH;

*

Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der NGW GmbH;

*

Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich Anlagen;

*

Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der GELSENWASSER AG und der Erenja AG & Co. KG einschließlich Anlagen;

*

Die Gewinnabführungsverträge zwischen der GELSENWASSER AG sowie jeweils der GELSENWASSER 10. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 11. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 12. Beteiligungs-GmbH, der GELSENWASSER 13. Beteiligungs-GmbH und der GELSENWASSER 14. Beteiligungs-GmbH;

*

Jahresabschluss der GELSENWASSER AG, Konzernabschluss der GELSENWASSER AG sowie zusammengefasste Lageberichte für die GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern für das Geschäftsjahr 2020 sowie Jahresabschlüsse der GELSENWASSER AG und Lageberichte für die GELSENWASSER AG jeweils für die Geschäftsjahre 2018 und 2019;

*

Jahresabschlüsse und Lageberichte der WESTFALICA GmbH, jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020;

*

Jahresabschlüsse und Lageberichte der NGW GmbH, jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020;

*

Jahresabschlüsse und Lageberichte der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020.

IV. Weitere Angaben zur Einberufung

Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben.

Übertragung der Hauptversammlung über den Internetservice

Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

verfolgen. Die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte versandt.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung unter Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über den passwortgeschützten Internetservice verfolgen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nach § 20 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht gemäß § 123 Abs. 4 AktG ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.

Mittwoch, 19. Mai 2021, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag)

beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens

Mittwoch, 2. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

GELSENWASSER AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung berechtigt und nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos. Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation über unseren passwortgeschützten Internetservice, der unter der Internetadresse

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

erreichbar ist.

Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte übermittelt.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über den passwortgeschützten Internetservice ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) möglich.

Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen kann über das passwortgeschützte Internetportal bis zum oben genannten Zeitpunkt erfolgen. Weitere Einzelheiten zur Briefwahl sind auf der Website der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

abrufbar.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den mit der Zugangskarte versandten Unterlagen enthalten.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes über den passwortgeschützten Internetservice, der unter der Internetadresse

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

erreichbar ist, bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) möglich. Die Zugangsdaten für den Internetservice werden den Aktionären mit der Zugangskarte übermittelt.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die nicht über den Internetservice erteilt werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes spätestens bis zum 8. Juni 2021, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), per Post, per Telefax oder per E-Mail wie folgt übermittelt werden:

GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internetservice, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.

Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf den vorstehend angegebenen Wegen bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten möglich.

Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.

Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht über Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für die Möglichkeit zur elektronischen Fragenstellung und zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen nach § 135 AktG gleich gestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der Textform.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht die Formulare verwenden, welche die Gesellschaft hierfür im Internet unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

bereithält. Vollmachtsformulare sind ebenfalls in den Unterlagen enthalten, die den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt werden. Eine Bevollmächtigung ist außerdem direkt möglich über unseren passwortgeschützten Internetservice unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft über den passwortgeschützten Internetservice oder wie folgt übermittelt werden:

GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de

Vorstehende Übermittlungswege sowie der Internetservice stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen oder über den Internetservice unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:

GELSENWASSER AG c/o UBJ GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg Fax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: hv@ubj.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Ausübung von Rechten durch den Bevollmächtigten über den Internetservice (keine elektronische Teilnahme) setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält.

Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes steht den Aktionären für eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und/oder Änderung, neben den vorstehend aufgezeigten Wegen per Post, Telefax und E-Mail bis zum 8. Juni 2021, 18:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unser Internetservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) zur Verfügung. Für die Stimmabgabe per Briefwahl, deren Widerruf und/oder Änderung steht unser Internetservice ebenfalls bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) zur Verfügung. Die Zugangsdaten für den Internetservice werden mit der Zugangskarte übersandt.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 122, 126, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung von der Gesellschaft bekannt gemachte Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte nach §§ 131, 293g AktG oder § 64 UmwG in der Hauptversammlung noch Antragsrechte in der Hauptversammlung ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung stellen können, da sie mangels physischer Präsenz in der Hauptversammlung als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie die nachstehenden Hinweise zu den Aktionärsrechten sowie die Hinweise in den zusammen mit der Zugangskarte übersandten Unterlagen und unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Zugangskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

einsehbar.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am

Sonntag, 9. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ),

zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

GELSENWASSER AG Vorstand Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht und nach § 125 AktG mitgeteilt.

Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung

Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisungen und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern.

Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, wird jedoch die Möglichkeit gegeben, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung durch die Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

einzureichen.

Etwaige zu veröffentlichende Stellungnahmen sind bis spätestens 7. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

einzureichen. Hierfür ist im Internetservice die Schaltfläche 'Fragen/Stellungnahmen für die Hauptversammlung' vorgesehen.

Der Umfang einer Stellungnahme sollte 2.000 Zeichen nicht überschreiten.

Eine Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs wird in der Veröffentlichung nur vorgenommen, wenn der Aktionär bei Einreichung der Stellungnahme ausdrücklich seine Einwilligung in die Namensnennung erteilt hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht und die Gesellschaft sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt oder ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 2.000 Zeichen überschreitet oder die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt über den passwortgeschützten Internetservice eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen.

Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes

Aktionäre haben kein Recht, in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand gemäß §§ 131 Abs. 1 und Abs. 4, 293g Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 UmwG mündlich Auskunft zu verlangen. Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass etwaige Fragen bis spätestens 7. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

einzureichen sind. Hierfür ist im Internetservice die Schaltfläche 'Fragen/Stellungnahmen für die Hauptversammlung' vorgesehen. Später oder auf anderem Weg eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.

Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung. Bei der Beantwortung von Fragen in der virtuellen Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage eine Einwilligung zur Offenlegung erteilt wurde. Die Beantwortung häufig gestellter Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft bleibt vorbehalten.

Der beabsichtigte Text der Rede des Vorstandsvorsitzenden und der Erläuterungen des Versammlungsleiters zum Bericht des Aufsichtsrats werden ab dem 4. Juni 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

vorab veröffentlicht werden. Änderungen im Rahmen der mündlichen Rede bzw. Erläuterungen in der virtuellen Hauptversammlung bleiben vorbehalten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG übersenden. Solche Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt oder Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern sind ausschließlich zu richten an:

GELSENWASSER AG Bereich Finanzen Willy-Brandt-Allee 26 45891 Gelsenkirchen Telefax: + 49 (0) 209 708-732 E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis

Dienstag, 25. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ),

unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Dies gilt gemäß § 127 Satz 1 AktG für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern sinngemäß.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Gesellschaft wird insoweit allerdings nicht von ihrem Recht aus § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AktG Gebrauch machen. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte und von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes

Aktionären, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter ausschließlich über unseren passwortgeschützten Internetservice unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

möglich.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung im Internet unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz finden sich ebenfalls im Internet unter

https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung EUR 103.125.000,00 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt und die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.437.500.

Gelsenkirchen, im April 2021

GELSENWASSER AG Der Vorstand

Informationen für Aktionäre der GELSENWASSER AG und deren Vertreter zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der virtuellen Hauptversammlung

Mit diesem Datenschutzhinweis informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die GELSENWASSER AG ('GELSENWASSER") im Zusammenhang mit Hauptversammlungen und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-0, E-Mail: info@gelsenwasser.de

Kontaktdaten unserer Datenschutzbeauftragten

Sabine Bohlenz, GELSENWASSER AG, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 708-788, E-Mail: datenschutz@gelsenwasser.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

GELSENWASSER verarbeitet im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung Ihre personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse, und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, Zugangskartennummer und -daten; gegebenenfalls Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ('BDSG") sowie der Datenschutzgrundverordnung ('DSGVO"), des Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Dies erfolgt nur zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dazu gehört die Kommunikation mit den Aktionären und die Abwicklung von Hauptversammlungen. Die Gesellschaft verarbeitet hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben bzw. aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt werden. Gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 AktG kann ein Aktionär ein Kreditinstitut, einen sonstigen Intermediär oder diesem gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigen, ihn in der virtuellen Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die personenbezogenen Daten des Vertreters verarbeitet.

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen.

Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge:

GELSENWASSER verarbeitet die im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die virtuelle Hauptversammlung erforderlichen vom Aktionär angegebenen bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere Vor- und Nachnamen, Adresse, E-Mail-Adresse und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Aktiengattung, Zugangskartennummer und -daten sowie Besitzart).

Soweit die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeitet GELSENWASSER die in der Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen von GELSENWASSER benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die erteilten Weisungen verarbeitet und die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festgehalten.

In der Hauptversammlung wird im Fall der Vertretung von Stimmrechten durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt: Nummer der Zugangskarte, Vor- und Nachname sowie Wohnort des vertretenen Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters und der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte und Besitzart.

Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, wird GELSENWASSER diese Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen. Ebenso wird GELSENWASSER Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der GELSENWASSER zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG).

Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung vor der Hauptversammlung elektronisch Fragen einreichen oder während der Hauptversammlung elektronisch Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten (Name, Adresse und Zugangskartennummer- und -daten), um Ihre Frage oder Ihren Widerspruch bearbeiten zu können.

Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils § 67e AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.

Die Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten ist jeweils erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der GELSENWASSER zu erfüllen. Ohne die Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht möglich.

Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung Fragen oder eine Stellungnahme einzureichen und Ihre Fragen dort behandelt werden bzw. Ihre Stellungnahme veröffentlicht wird, erfolgt dies nur dann unter Nennung Ihres Namens, wenn Sie mit der Übermittlung der Frage bzw. der Stellungnahme Ihre Einwilligung zur Offenlegung des Namens erklären (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bitte richten Sie den Widerruf der Einwilligung an die oben genannten Kontaktdaten.

Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.

Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten, werden Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.

Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 DSGVO oder ein Profiling ein.

Kategorien von Empfängern

Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen Daten weitergeben:

Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung (auch zur Anfertigung der Bild- und Tonaufnahmen sowie Streaming des Webcasts) bedienen wir uns externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO verarbeiten.

Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können Aktionäre bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen. Das Teilnehmerverzeichnis wird im Rahmen der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Weitere Empfänger: Im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln. Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland ist nicht beabsichtigt.

Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten

Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald und soweit sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten uns zu einer weiteren Speicherung. Die oben genannten Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht oder anonymisiert. Sobald wir Kenntnis von der Veräußerung Ihrer Aktien erlangt haben, werden wir Ihre personenbezogenen Daten vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen nur noch für längstens zwölf Monate speichern. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten nur dann, soweit die weitere Verarbeitung im Einzelfall im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen GELSENWASSER oder seitens GELSENWASSER geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren), erforderlich ist.

Ihre Rechte nach dem Datenschutzrecht

Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen die folgenden Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu:

*

Recht auf Auskunft über die seitens GELSENWASSER über Sie gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO);

*

Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);

*

Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);

*

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten wird (Art. 18 DSGVO);

*

Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, soweit die Verarbeitung lediglich zur Wahrung der berechtigten Interessen der Gesellschaft erfolgt (Art. 21 DSGVO);

*

Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten steht Ihnen unsere Datenschutzbeauftragte unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen.

Anlage 1 Entwurf Verschmelzungsvertrag Westfalica GmbH - GELSENWASSER AG Verschmelzungsvertrag zwischen der WESTFALICA GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11881, - 'übertragende Gesellschaft' - und der GELSENWASSER AG, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165, - 'übernehmende Gesellschaft' - Inhaltsverzeichnis

 

Inhaltsverzeichnis

Verschmelzungsvertrag

Vorbemerkung

1.

Vermögensübertragung, keine Gegenleistung

2.

Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz

3.

Besondere Rechte und Vorteile

4.

Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

5.

Wirksamwerden

6.

Rücktrittsvorbehalt

7.

Teilnichtigkeit

8.

Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Verschmelzungsvertrag

Vorbemerkung

(A)

Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag.

(B)

Die WESTFALICA GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11881. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 1. Dezember 2009 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der WESTFALICA GmbH EUR 100.000 und ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR 25.000 (lfd. Nr. 1) und EUR 75.000 (lfd. Nr. 2). Alleinige Gesellschafterin der WESTFALICA GmbH ist die GELSENWASSER AG. Das Kerngeschäft der WESTFALICA GmbH umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von Strom, Gas und Wärme an bzw. gegenüber Endkunden in Ostwestfalen, dem südlichen Niedersachsen und Umgebung sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Wärme- und Photovoltaikcontracting. Für diese Tätigkeit bedient sich die WESTFALICA GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen der GELSENWASSER AG.

(C)

Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die WESTFALICA GmbH als übertragende Gesellschaft auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:

1.

Vermögensübertragung, keine Gegenleistung

1.1.

Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft ('übertragenes Vermögen').

1.2.

Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt ohne Gegenleistung, da die übernehmende Gesellschaft Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 2 UmwG). Somit entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG) gemäß § 5 Abs. 2 UmwG.

2.

Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz

2.1.

Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. Vom 1. Januar 2021, 0:00 Uhr ('Verschmelzungsstichtag'), an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).

2.2.

Der Verschmelzung wird die von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüfte, mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft für das zum 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr der übertragenden Gesellschaft als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG zu Grunde gelegt.

2.3.

Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr.

2.4.

Die übernehmende Gesellschaft wird die handelsrechtlichen Buchwerte, die die übergehenden Vermögensgegenstände und Schuldposten in der Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, haben, handelsrechtlich fortführen. Die Verschmelzung erfolgt daher handelsbilanziell ohne Aufdeckung stiller Reserven. Die übertragende Gesellschaft wird die übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer auf den 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, aufzustellenden steuerlichen Schlussbilanz mit dem steuerlichen Buchwert ansetzen (vgl. § 11 Abs. 2 UmwStG). Die übernehmende Gesellschaft ist hieran gemäß § 12 Abs. 1 UmwStG gebunden. Auch an spätere Änderung der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die übertragende und die übernehmende Gesellschaft in ihren Steuerbilanzen gebunden. Die Verschmelzung erfolgt daher auch steuerlich ohne Aufdeckung stiller Reserven.

2.5.

Falls die Anmeldung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2021, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der 1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.

3.

Besondere Rechte und Vorteile

3.1.

Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt und es sind auch keine besonderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen.

3.2.

Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.

4.

Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

4.1.

Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Verschmelzung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen.

4.2.

Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Verschmelzung hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Verschmelzung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen.

5.

Wirksamwerden

Die Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam (§ 20 Abs. 1 UmwG).

6.

Rücktrittsvorbehalt

6.1.

Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Verschmelzungsvertrag zurücktreten, wenn

6.1.1. die von der übernehmenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' der übernehmenden Gesellschaft auf die Erenja AG & Co. KG mit Sitz in Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen, HRA 5945) nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt wird
  oder
6.1.2. die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam geworden ist.
6.2.

Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten.

7.

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien jeweils mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. Gleiches gilt im Falle einer Lücke in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag.

8.

Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

8.1.

Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Verschmelzung und insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss dieses Verschmelzungsvertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Verschmelzung wegen des Rücktritts durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.

8.2.

Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer stellen die Vertragsparteien übereinstimmend fest, dass die übertragende Gesellschaft Grundeigentum hat.

8.3.

Ferner wird erklärt, dass die übertragende Gesellschaft ihrerseits Gesellschafterin der Nahwärme Bad Oeynhausen-Löhne GmbH mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 2028, ist.

Anlage 2 Entwurf Verschmelzungsvertrag NGW GmbH - GELSENWASSER AG Verschmelzungsvertrag zwischen der NGW GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22523, - 'übertragende Gesellschaft' - und der GELSENWASSER AG, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165, - 'übernehmende Gesellschaft' - Inhaltsverzeichnis

 

Inhaltsverzeichnis

Verschmelzungsvertrag

Vorbemerkung

1.

Vermögensübertragung, keine Gegenleistung

2.

Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz

3.

Besondere Rechte und Vorteile

4.

Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

5.

Wirksamwerden

6.

Rücktrittsvorbehalt

7.

Teilnichtigkeit

8.

Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Verschmelzungsvertrag

Vorbemerkung

(A)

Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag.

(B)

Die NGW GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22523. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 1. Dezember 2009 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der NGW GmbH EUR 100.000 und ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR 26.000 (lfd. Nr. 1) und EUR 74.000 (lfd. Nr. 2). Alleinige Gesellschafterin der NGW GmbH ist die GELSENWASSER AG. Das Kerngeschäft der NGW GmbH umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von Energie (Strom und Gas) und Wärme an bzw. gegenüber Endkunden in den westlichen Landesteilen von Nordrhein-Westfalen und in Teilen im nordwestlichen Niedersachsen sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Wärme- und Photovoltaikcontracting. Für diese Tätigkeit bedient sich die NGW GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen der GELSENWASSER AG.

(C)

Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die NGW GmbH als übertragende Gesellschaft auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:

1.

Vermögensübertragung, keine Gegenleistung

1.1.

Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft ('übertragenes Vermögen').

1.2.

Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt ohne Gegenleistung, da die übernehmende Gesellschaft Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 2 UmwG). Somit entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG) gemäß § 5 Abs. 2 UmwG.

2.

Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz

2.1.

Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. Vom 1. Januar 2021, 0:00 Uhr ('Verschmelzungsstichtag'), an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).

2.2.

Der Verschmelzung wird die von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüfte, mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft für das zum 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr der übertragenden Gesellschaft als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG zu Grunde gelegt.

2.3.

Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr.

2.4.

Die übernehmende Gesellschaft wird die handelsrechtlichen Buchwerte, die die übergehenden Vermögensgegenstände und Schuldposten in der Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, haben, handelsrechtlich fortführen. Die Verschmelzung erfolgt daher handelsbilanziell ohne Aufdeckung stiller Reserven. Die übertragende Gesellschaft wird die übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer auf den 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, aufzustellenden steuerlichen Schlussbilanz mit dem steuerlichen Buchwert ansetzen (vgl. § 11 Abs. 2 UmwStG). Die übernehmende Gesellschaft ist hieran gemäß § 12 Abs. 1 UmwStG gebunden. Auch an spätere Änderung der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die übertragende und die übernehmende Gesellschaft in ihren Steuerbilanzen gebunden. Die Verschmelzung erfolgt daher auch steuerlich ohne Aufdeckung stiller Reserven.

2.5.

Falls die Anmeldung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2021, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der 1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.

3.

Besondere Rechte und Vorteile

3.1.

Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt und es sind auch keine besonderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen.

3.2.

Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.

4.

Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

4.1.

Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Verschmelzung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen.

4.2.

Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Verschmelzung hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Verschmelzung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen.

5.

Wirksamwerden

Die Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam (§ 20 Abs. 1 UmwG).

6.

Rücktrittsvorbehalt

6.1.

Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Verschmelzungsvertrag zurücktreten, wenn

6.1.1. die von der übernehmenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' der übernehmenden Gesellschaft auf die Erenja AG & Co. KG mit Sitz in Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen, HRA 5945) nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt wird
  oder
6.1.2. die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam geworden ist.
6.2.

Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten.

7.

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien jeweils mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. Gleiches gilt im Falle einer Lücke in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag.

8.

Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

8.1.

Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Verschmelzung und insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss dieses Verschmelzungsvertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Verschmelzung wegen des Rücktritts durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.

8.2.

Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer stellen die Vertragsparteien übereinstimmend fest, dass die übertragende Gesellschaft kein Grundeigentum hat.

8.3.

Ferner wird erklärt, dass die übertragende Gesellschaft ihrerseits nicht als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt ist.

Anlage 3 Entwurf Abspaltungs- und Übernahmevertrag VGW GmbH - GELSENWASSER AG Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5567, - 'VGW GmbH' oder 'übertragende Gesellschaft' - und der GELSENWASSER AG, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165, - 'übernehmende Gesellschaft' - Inhaltsverzeichnis

 

Inhaltsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abspaltungs- und Übernahmevertrag

Vorbemerkung

1.

Vermögensübertragung

2.

Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten

3.

Künftige Vertragsverhältnisse

4.

Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen und andere personenbezogene Rückstellungen

5.

Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren

6.

Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte, Software

7.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften

8.

Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen

9.

Vollzug

10.

Keine Gewährung von Geschäftsanteilen, keine Kapitalmaßnahme

11.

Besondere Vorteile und Rechte

12.

Abspaltungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz

13.

Ausgleichs- und Erstattungspflicht

14.

Mitwirkungspflichten

15.

Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

16.

Gewährleistungsausschluss

17.

Rücktrittsvorbehalt

18.

Teilnichtigkeit

19.

Kosten

Anlagenverzeichnis
Anlage 1.3.7 Abspaltungsbilanz
Anlage 2.2.1 Abzuspaltende Energielieferverträge
Anlage 2.2.2 Abzuspaltende Lieferantenrahmenverträge
Anlage 2.2.3 Abzuspaltende Energieeinkaufs- und -bezugsverträge
Anlage 2.2.5 Abzuspaltende Vertriebspartnerverträge
Anlage 5.1 Abzuspaltende Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren
Abspaltungs- und Übernahmevertrag

Vorbemerkung

(A)

Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag.

(B)

Die VGW GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5567. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 9. Februar 2021 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der VGW GmbH EUR 9.300.000 und ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil. Alleinige Gesellschafterin der VGW GmbH ist die GELSENWASSER AG. Die VGW GmbH verfügt über die Geschäftsbereiche 'Energievertrieb' und 'Wasserversorgung'. Ihr Kerngeschäft umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von Energie (Strom und Gas) und Wasser an bzw. gegenüber Endkunden in den Landkreisen Gütersloh und Soest sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen. Für diese Tätigkeit bedient sich die VGW GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen der GELSENWASSER AG.

(C)

Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im Gelsenwasser-Konzern soll die VGW GmbH als übertragende Gesellschaft ihren Geschäftsbereich 'Energievertrieb' auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft im Wege der Abspaltung übertragen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:

1.

Vermögensübertragung

1.1.

Die übertragende Gesellschaft überträgt ihren gesamten Geschäftsbereich 'Energievertrieb' mit allen rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich aller zugehörigen Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten ('Abzuspaltendes Vermögen') als Gesamtheit unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft im Wege der Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) auf die übernehmende Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft nimmt diese Übertragung an.

1.2.

Der Geschäftsbereich 'Energievertrieb' ist eine organisatorisch selbständige Unternehmenseinheit der übertragenden Gesellschaft. Sein Kerngeschäft bildet der regionale Vertrieb und die Vermarktung von Strom und Gas an bzw. gegenüber Haushalts- sowie Gewerbe- und Industriekunden in den Landkreisen Gütersloh und Soest sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen.

1.3.

Zu dem Abzuspaltenden Vermögen gehören insbesondere und daher übertragen werden insbesondere:

1.3.1. die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Forderungen, d.h. insbesondere Forderungen aus (Energie-)Lieferungen und (Energie-)Leistungen (insbesondere sämtliche noch offenen Forderungen gegenüber Endkunden aus den übergehenden Energielieferverträgen), Forderungen gegen verbundene Unternehmen sowie dem Grundsatz nach die in der als Anlage 1.3.7 beigefügten pro-forma Abspaltungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 entsprechend ausgewiesenen Forderungen;
1.3.2. die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote sowie Rechte und Pflichten, insbesondere die in Ziffer 2 bezeichneten;
1.3.3. die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren und Mahnverfahren sowie damit zusammenhängende Auftrags- und Beratungsverhältnisse nach Maßgabe von Ziffer 5;
1.3.4. die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden immateriellen Vermögensgegenstände und Schutzrechte nach Maßgabe von Ziffer 6;
1.3.5. die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Genehmigungen, Erlaubnisse und Mitgliedschaften nach Maßgabe von Ziffer 7;
1.3.6. die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Unterlagen;
1.3.7. alle sonstigen Vermögensgegenstände und Schuldposten, die dem Grundsatz nach in der als Anlage 1.3.7 beigefügten pro-forma Abspaltungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 erfasst und dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zugeordnet sind;
1.3.8. alle sonstigen bekannten oder unbekannten, bilanzierungsfähigen oder nicht bilanzierungsfähigen Aktiva und Passiva, Vermögensgegenstände, Schuldposten und Rechtsverhältnisse sowie sonstige Rechte und Pflichten, die nach Herkunft und Zweckbestimmung zu dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' gehören, unabhängig, welcher Art und Rechtsnatur diese Gegenstände sind und ob es sich um bedingte, betagte oder zukünftige Gegenstände, um Anwartschaften oder um Risiken handelt, für die noch keine Rückstellungen gebildet wurden;
1.3.9. Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstige Rechte und Pflichten (einschließlich Surrogate wie z. B. Ersatzansprüche), die nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind und in dem Zeitraum zwischen dem Abspaltungsstichtag (Ziffer 12.1) und dem Vollzugsdatum (Ziffer 9.1) dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zugegangen oder in diesem entstanden sind; dies gilt insbesondere für alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die im Wege der Surrogation an die Stelle der in Ziffer 1.3.1 bis 1.3.8 geregelten Vermögensgegenstände getreten sind. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Abgang von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens gleich aus welchem Rechtsgrund.
1.4.

Soweit die abzuspaltenden Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die übertragende Gesellschaft diese als Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt die übertragende Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche.

1.5.

Sofern es bei der Zuordnung zu dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' - insbesondere in Abgrenzung zu den übrigen Geschäftsbereichen, Abteilungen und Stabsstellen, die bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleiben (insbes. der Geschäftsbereich Wasserversorgung) - zu Zweifelsfragen kommt, wird hiermit die übernehmende Gesellschaft ermächtigt, für beide Vertragsparteien die Zuordnung entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.

1.6.

Nicht zum Abzuspaltenden Vermögen gehören und damit nicht abgespalten werden insbesondere:

1.6.1. der Geschäftsbereich Wasserversorgung der übertragenden Gesellschaft sowie sämtliche diesem Geschäftsbereich und seinen Abteilungen zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen;
1.6.2. sämtliche Gegenstände des Sachanlage- und Sachumlaufvermögens der übertragenden Gesellschaft;
1.6.3. sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und sonstigen grundstücksbezogenen Rechte der übertragenden Gesellschaft;
1.6.4. sämtliche Beteiligungen an Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der übertragenden Gesellschaft;
1.6.5. sämtliche Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare Anwartschaften und ähnliche Verpflichtungen, insbesondere aus Übergangsleistungen bei Vor- und Frühruhestand) gegenüber Arbeitnehmern, die zu keiner Zeit dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen waren, und deren Hinterbliebenen;
1.6.6. insbesondere die in Ziffer 2.5 bezeichneten Verträge.
2.

Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten

2.1.

Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft sämtliche ausschließlich dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnenden Verträge (einschließlich Kunden- und Lieferantenbeziehungen, bei denen kein schriftlicher Vertrag vorliegt), Vorverträge, Vertragsangebote, Berechtigungen und weiteren Rechte, Rechtsstellungen und Pflichten sowie die dazugehörigen Einzugsermächtigungen, SEPA-Lastschriftmandate, Vollmachten und sonstigen Nebenrechte ('Abzuspaltenden Verträge'). Zu den Abzuspaltenden Verträgen gehören die dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnenden Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate auch dann, wenn sie neben dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' auch dem Geschäftsbereich 'Wasserversorgung' zuzuordnen sind. Mit den Abzuspaltenden Verträgen werden jeweils auch erhaltene Anzahlungen, für die von der übertragenden Gesellschaft bis zum Abspaltungsstichtag keine Gegenleistung erbracht worden ist, und Kautionen übertragen.

2.2.

Zum Abzuspaltenden Vermögen gehören insbesondere Verträge, die einer der folgenden Vertragskategorien zuzuordnen sind:

2.2.1. sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Endkunden zu deren Belieferung mit Gas und/oder Strom (Energielieferverträge), insbesondere alle Verträge mit Privat- und Gewerbekunden sowie mit Geschäfts- bzw. Industriekunden; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2.2.1 bezeichneten Verträge dieser Art;
2.2.2. sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Standardverträge mit Energienetzbetreibern für die Belieferung von Endkunden mit Strom und Gas (Lieferantenrahmenverträge) im jeweiligen Netzgebiet sowie alle sonstigen dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Energienetzbetreibern; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2.2.2 bezeichneten Verträge dieser Art;
2.2.3. sämtliche Verträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns zum Einkauf und zum Bezug von Energie (Strom und Gas), insbesondere solche, die zur Belieferung der Endkunden erforderlich sind; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2.2.3 bezeichneten Verträge dieser Art;
2.2.4. sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Dienstleistungs-, Betriebsführungs- und Beraterverträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns, auf Basis deren die übernehmende Gesellschaft oder andere Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns Leistungen gegenüber der übertragenden Gesellschaft ausschließlich für den Geschäftsbereich 'Energievertrieb' erbringen; hierzu gehört insbesondere der Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Energievertrieb vom 26. November 2020;
2.2.5. sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertriebspartnerverträge, über die Dritte für die übertragende Gesellschaft Endkunden (Privat-, Gewerbe- und Geschäfts- bzw. Industriekunden) neu gewinnen bzw. bei denen ein Dritter durch Endkunden zum Abschluss von Energielieferverträgen bevollmächtigt ist; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2.2.5 bezeichneten Verträge dieser Art;
2.2.6. sämtliche sonstigen dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Dienst- und Werkverträge sowie sämtliche sonstige ausschließlich dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns oder konzernfremden Dritten.
2.3.

Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag an die übernehmende Gesellschaft übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung die Daten an die übertragende Gesellschaft übermittelt wurden, verarbeiten und nutzen, und verpflichtet sich gegenüber der übertragenden Gesellschaft, die Normen der DSGVO, insbesondere Art. 5, 6, 9 und 32 DSGVO und des BDSG, zu beachten.

2.4.

Soweit Verträge, die bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Geschäftsbereich 'Energievertrieb' betreffen, werden die Vertragsparteien - gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Einholung der Zustimmung Dritter - dafür Sorge tragen, dass die übernehmende Gesellschaft die für sie erforderlichen Rechte ausüben kann oder dass diese Rechte im Interesse der übernehmenden Gesellschaft wahrgenommen werden. Die übernehmende Gesellschaft wird ihrerseits die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Geschäftsbereich 'Energievertrieb' beziehen, oder die übertragende Gesellschaft insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen. Im Innenverhältnis stellen sich die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich dieser Rechte und Pflichten so, als sei die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis Vertragspartner geworden. Die übertragende Gesellschaft gestattet der übernehmenden Gesellschaft und ermächtigt die übernehmende Gesellschaft dementsprechend, im Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten hinsichtlich des Geschäftsbereichs 'Energievertrieb' Dritten gegenüber wahrzunehmen.

2.5.

Nicht zum Abzuspaltenden Vermögen gehören und damit auch nicht auf die übernehmende Gesellschaft abgespalten werden insbesondere sämtliche Verträge, die dem bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsbereich 'Wasserversorgung' oder der übertragenden Gesellschaft als Ganze zuzuordnen sind. Hiervon umfasst und damit nicht abgespalten werden insbesondere:

2.5.1. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Wasserversorgungs- und Wasserbezugsverträge;
2.5.2. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Unternehmensverträge einschließlich des Gewinnabführungsvertrages vom 9. Februar 2004 mit der übernehmenden Gesellschaft als herrschendem Unternehmen;
2.5.3. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungs-, Kredit- und Kontokorrentverträge, Cash-Pool-Verträge sowie Verträge ähnlicher Art, jeweils einschließlich aller zugehörigen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Guthaben auf Konten, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
2.5.4. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Sponsoring- und Marketingverträge, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
2.5.5. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Versicherungsverträge, einschließlich Kautionsversicherungsverträge, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
2.5.6.

sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Verträge, die sich auf Immobilien und Grundstücke beziehen (insbes. Dienstleistungs-, Miet- und Pachtverträge), die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden und somit auch nach dem Vollzugsdatum (Ziffer 9.1) im Eigentum der übertragenden Gesellschaft stehen werden;

2.5.7. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Konsortialverträge, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
3.

Künftige Vertragsverhältnisse

3.1.

Die Umsetzung der Abspaltung erfordert die Herstellung neuer Leistungsbeziehungen zwischen der übertragenden Gesellschaft, der übernehmenden Gesellschaft sowie anderen GELSENWASSER-Konzerngesellschaften. Soweit diese Leistungsbeziehungen einer vertraglichen Regelung bedürfen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens unverzüglich nach dem Vollzugsdatum entsprechende Verträge verhandelt und abgeschlossen werden.

3.2.

Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Aufwendungen und Erträge aus den nach Ziffer 2.2.3 auf die übernehmende Gesellschaft übertragenen Verträgen der übertragenden Gesellschaft mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns über den Einkauf und den Bezug von Strom und Gas, gehen - unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt des Bezugs - auf die übernehmende Gesellschaft und nach Ziffer 12.1 mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Abspaltungsstichtag über. Die übertragende Gesellschaft ist gegenüber der übernehmenden Gesellschaft allerdings verpflichtet bzw. berechtigt, diejenigen Verbindlichkeiten und Forderungen bzw. Aufwendungen und Erträge aus diesen Verträgen im Innenverhältnis ab dem Abspaltungsstichtag bis zum Vollzugsdatum zu tragen bzw. zu übernehmen, soweit diese die Versorgung des Geschäftsbereichs 'Wasserversorgung' der übertragenen Gesellschaft mit Energie ab dem Abspaltungsstichtag betreffen. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, die ab dem Abspaltungsstichtag bis zum Vollzugsdatum aus diesen Verträgen entstandenen bzw. entstehenden Forderungen der übernehmenden Gesellschaft für von der übertragenden Gesellschaft bezogene Energiemengen, welche die Energieversorgung des Geschäftsbereichs 'Wasserversorgung' der übertragenen Gesellschaft ab dem Abspaltungsstichtag betreffen, der übernehmenden Gesellschaft auszugleichen bzw. diese zu erstatten. Die Vertragsparteien werden sich bzgl. dieser bezogenen Energiemengen, welche die Energieversorgung des zurückbleibenden Geschäftsbereichs 'Wasserversorgung' der übertragenen Gesellschaft ab dem Abspaltungsstichtag bis zum Vollzugsdatum betreffen, so stellen, als wären die diesbezüglichen Vertragsteile bzgl. des Einkaufs und des Bezugs von Strom und Gas nicht abgespalten worden.

Mit zivilrechtlicher (dinglicher) und wirtschaftlicher Wirkung ab dem Vollzugsdatum wird die übertragende Gesellschaft neue Verträge über den Einkauf und den Bezug von Strom und Gas in dem für die Energieversorgung des Geschäftsbereichs 'Wasserversorgung' notwendigen Umfang mit der Erenja AG & Co. KG abschließen.

4.

Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen und andere personenbezogene Rückstellungen

4.1.

Die übertragende Gesellschaft beschäftigt aktuell keine Arbeitnehmer. Insoweit gehen daher auch keine Pensionszusagen und ähnliche Verpflichtungen auf die übernehmende Gesellschaft über.

4.2.

Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare Anwartschaften) und ähnliche Verpflichtungen (z.B. aus Übergangsleistungen bei Vor- und Frühruhestand) gegenüber bis zum Vollzugsdatum ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen wären, und deren Hinterbliebenen werden ebenfalls nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen.

5.

Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren

5.1.

Soweit als Folge der Abspaltung kein gesetzlicher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, führt die übertragende Gesellschaft als Prozessstandschafter für die übernehmende Gesellschaft alle eventuellen Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich gerichtlicher Mahnverfahren) und öffentlich-rechtlichen Verfahren (z. B. Einspruchs-, Widerspruchsverfahren) einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahren fort, die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind bzw. im Zusammenhang mit dem Abzuspaltenden Vermögen stehen. Dies sind insbesondere sämtliche Prozessrechtsverhältnisse und alle öffentlich-rechtlichen Verfahren, die aus Rechtsbeziehungen zum Geschäftsbereich 'Energievertrieb' resultieren, sowie sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Zutrittsklagen, Verfügungen etc. Hierzu gehören insbesondere die in Anlage 5.1 genannten Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren. Soweit eine Prozessstandschaft rechtlich ausgeschlossen ist, wird die übernehmende Gesellschaft neue Prozessrechtsverhältnisse begründen (z.B. auch durch Erwirkung neuer Mahnbescheide).

5.2.

Parteien werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse und Verwaltungsverfahren zum Abspaltungsstichtag übertragen worden.

5.3.

Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft zudem alle prozessualen Rechtspositionen zu Dritten und alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, die die Anerkennung und/oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen und dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind, insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen.

5.4.

Hinsichtlich Auftrags- und Beraterverhältnissen der übertragenden Gesellschaft mit Dritten, die im Zusammenhang mit den Prozessrechtsverhältnissen und Verwaltungsverfahren gemäß Ziffer 5.1 stehen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis ebenfalls wirtschaftlich so stellen, als wären diese zum Abspaltungsstichtag übertragen worden.

6.

Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte, Software

6.1.

Alle immateriellen Vermögensgegenstände, gewerblichen Schutzrechte (z. B. Patente, Marken, Kennzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben, Domain-Rechte, Leistungsschutzrechte), Software und ähnlichen Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten einschließlich entsprechenden Know-Hows und des gesamten Kunden- und Lieferantenstamms sowie der mit den immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere Lizenz- und Nutzungsverträge, die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnen sind, sowie sämtliche Rechte daran gehen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffern 6.2 bis 6.4 auf die übernehmende Gesellschaft über. Ziffer 8 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt.

6.2.

Sämtliche Rechte an der von der übertragenden Gesellschaft eingesetzten eigenen oder lizenzierten Software sowie an Fortentwicklungen dieser Software, die jeweils sowohl im Geschäftsbereich 'Energievertrieb' als auch im Geschäftsbereich 'Wasserversorgung' eingesetzt werden, verbleiben bei der übertragenden Gesellschaft und gehen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit auch der Geschäftsbereich 'Energievertrieb' bisher selbstgeschaffene oder sonstige Software der übertragenden Gesellschaft genutzt hat, räumt die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft hieran ein nicht ausschließliches, unbefristetes, widerrufliches Nutzungsrecht an sämtlicher selbstgeschaffener sowie sonstiger Software ein.

6.3.

Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein ausschließliches Nutzungsrecht an Urheberrechten ein, die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind, soweit ihre Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen ist. In den Fällen gemeinsamer Nutzung erhält die übernehmende Gesellschaft ein einfaches Nutzungsrecht.

6.4.

Im Übrigen werden sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Insbesondere wird jede Vertragspartei alles Erforderliche veranlassen, dass die jeweils andere Vertragspartei künftig die ihr nach diesem Vertrag nicht zugeordneten immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Software, und Daten im Rahmen des Erforderlichen nutzen kann. Dabei sind die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Ziffer 8 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt.

7.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften

7.1.

Soweit die mit dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, Genehmigungsverfahren an die übergehenden Vermögensgegenstände gebunden oder ohne Zustimmung Dritter übertragbar sind, gehen diese nebst aller Rechte und Pflichten hieraus mit den Vermögensgegenständen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Entsprechendes gilt für Rechtspositionen aus Anträgen auf Erteilung und/oder Änderung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie rechtlich zulässig von Dritten gestellt wurden. Im Übrigen werden öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, soweit erforderlich, durch die übernehmende Gesellschaft neu beantragt bzw. durch behördliche Zustimmung auf sie übertragen. Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.

7.2.

Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen und Verbänden gehen auf die übernehmende Gesellschaft über, soweit sie dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Ist eine Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, wird die übernehmende Gesellschaft die Mitgliedschaft neu beantragen.

8.

Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen

8.1.

Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen, insbesondere aus Verträgen, die nach diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen, nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Abspaltung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft übergehen, wird die übertragende Gesellschaft diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen nach den jeweils anwendbaren Vorschriften gesondert auf die übernehmende Gesellschaft übertragen, mit der Maßgabe, dass diese Übertragung im Verhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum Abspaltungsstichtag erfolgt. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, die jeweilige Übertragung anzunehmen. Die Vertragsparteien werden sich auch insoweit im Innenverhältnis jeweils wirtschaftlich so stellen, als wären die entsprechenden Vermögensgegenstände des Aktiv- bzw. Passivvermögens einschließlich aller Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen bereits zum Abspaltungsstichtag auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen.

8.2.

Ist die Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Abspaltungsstichtag erfolgt. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, der übernehmenden Gesellschaft Vollmacht zur Ausübung von Rechten zu erteilen bzw. ihr Rechte zur Ausübung zu überlassen. Die übernehmende Gesellschaft verpflichtet sich, die hiermit verbundenen Pflichten zu erfüllen bzw. hilfsweise der übertragenden Gesellschaft intern entsprechenden Wertersatz zu leisten. Soweit die übernehmende Gesellschaft Rechtsstellungen nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben kann, wird die übertragende Gesellschaft als Beauftragte für die übernehmende Gesellschaft handeln.

8.3.

Für die Verträge, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind, werden sich beide Vertragsparteien bemühen, den Abschluss eines zusätzlichen Vertrages mit dem jeweiligen Dritten oder eine andere geeignete Vertragsgestaltung, insbesondere einen Vertragsbeitritt mit Zustimmung des Dritten, zu erreichen. Falls die Zustimmung eines Dritten zu einem Vertragsbeitritt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 8.2 entsprechend.

8.4.

Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und Pflichten oder zum Eintritt in Verträge die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu beschaffen. Falls die Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 8.2 entsprechend.

8.5.

Die übernehmende Gesellschaft hat die Aufwendungen für die vorstehenden Maßnahmen zu tragen.

9.

Vollzug

9.1.

Die Übertragung der Gegenstände des von der Abspaltung erfassten Aktiv- und Passivvermögens und der erfassten sonstigen Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 UmwG; 'Vollzugsdatum').

9.2.

Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit sich bewegliche Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die übertragende Gesellschaft ihre Herausgabeansprüche auf die übernehmende Gesellschaft.

10.

Keine Gewährung von Geschäftsanteilen, keine Kapitalmaßnahme

Die übernehmende Gesellschaft darf als Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft gemäß §§ 125 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG zur Durchführung der Abspaltung ihr Grundkapital nicht erhöhen, so dass die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens ohne Gewährung von Anteilen als Gegenleistung an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft und damit ohne Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz 1. Fall UmwG). Auch sonstige Gegenleistungen werden der übernehmenden Gesellschaft als Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft nicht gewährt. Angaben gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 - 5 UmwG sind daher insoweit nicht erforderlich.

11.

Besondere Vorteile und Rechte

11.1.

Inhaber besonderer Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Auch einzelnen Gesellschaftern werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt. Es sind für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen auch keine Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorgesehen.

11.2.

Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.

12.

Abspaltungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz

12.1.

Die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2021, 00:00 Uhr ('Abspaltungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen, (Rechts-)Geschäfte und Willenserklärungen der übertragenden Gesellschaft, die sich auf das Abzuspaltende Vermögen beziehen, als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen, abgeschlossen, abgegeben bzw. empfangen.

12.2.

Der Abspaltung wird die Bilanz aus dem mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, versehenen Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2020 zu Grunde gelegt (Schlussbilanz gem. §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG).

12.3.

Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr. In der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 wird die übertragende Gesellschaft entsprechend §§ 11 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG die gemeinen Werte (Verkehrswerte) ansetzen.

12.4.

Falls die Anmeldung der Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Abspaltungsstichtag und der 31. Dezember 2021, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§§ 125 S. 1, 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der 1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Abspaltungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.

12.5.

Soweit Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die zu dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' gehören, nach gesetzlichen Regelungen oder allgemeinen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nicht übertragen werden können, wird die übertragende Gesellschaft diese Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit Wirkung ab dem Abspaltungsstichtag für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft nach Maßgabe von Ziffer 8 besitzen und verwalten.

13.

Ausgleichs- und Erstattungspflicht

13.1.

Im Innenverhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft hat allein die übernehmende Gesellschaft für diejenigen Verbindlichkeiten und aus Vertragsverhältnissen resultierenden Verpflichtungen einzustehen, die dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Sie hat die übertragende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass die übertragende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

13.2.

Wird umgekehrt die übernehmende Gesellschaft für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft in Anspruch genommen, die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf sie übertragen werden sollten, ist im Innenverhältnis allein die übertragende Gesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Sie hat die übernehmende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

13.3.

Zudem hat jede Vertragspartei im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der anderen Vertragspartei sämtliche Erstattungsansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen oder - soweit rechtlich zulässig - an die andere Vertragspartei abzutreten bzw. hierauf empfangene Leistungen an die andere Vertragspartei abzuführen, sofern ihr die Erstattungsansprüche bzw. empfangenen Leistungen zwar rechtlich, nach Maßgabe dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages aber wirtschaftlich der anderen Vertragspartei zustehen.

13.4.

Sollte die übertragende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, zu viel geleistete Strom- oder Energiesteuer zurück zu verlangen und die übernehmende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet sein, Strom- bzw. Energiekunden zu viel geleistete Zahlungen zurück zu erstatten, so hat diesbezüglich die übertragende Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft zustehenden Steuerrückerstattung (Strom- oder Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.

13.5.

Sollte hingegen die übernehmende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, von Strom- bzw. Energiekunden Nachzahlungen zu fordern und die übertragende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet sein, Strom- oder Energiesteuer nachzuzahlen, so hat diesbezüglich die übernehmende Gesellschaft an die übertragende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft auferlegten Steuernachzahlungsverpflichtung (Strom- oder Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.

13.6.

Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Vertragspartei im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und Ansprüche mithaftet, bleiben unberührt.

14.

Mitwirkungspflichten

14.1.

Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.

14.2.

Die übernehmende Gesellschaft erhält zum Vollzugsdatum sämtliche dem Geschäftsbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsunterlagen, insbesondere Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften und Betriebshandbücher. Die übernehmende Gesellschaft erhält auch alle Dokumente und Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind, wie z. B. Nachweise über die Erteilung von Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate. Die übernehmende Gesellschaft wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die übertragende Gesellschaft verwahren und sicherstellen, dass die übertragende Gesellschaft Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.

14.3.

Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die das Abzuspaltende Vermögen betreffen, oder anderen steuerlichen Pflichten, wie z. B. jährlichen Nachweispflichten, werden sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken.

15.

Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

15.1.

Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Abspaltung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen.

15.2.

Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Abspaltung hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Abspaltung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen.

16.

Gewährleistungsausschluss

Die übertragende Gesellschaft leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der von ihr nach Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, sonstigen Rechte und Pflichten sowie des Geschäftsbereichs 'Energievertrieb' im Ganzen. Gewährleistungsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber der übertragenden Gesellschaft werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. Ausgeschlossen sind auch sämtliche Ansprüche wegen etwaiger Altlasten (Kampfmittel, Gifte, anderweitige Schadstoffe oder sonstige Bodenverunreinigungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes) in Grund und Boden oder in Auf- bzw. Einbauten. Die übernehmende Gesellschaft stellt die übertragende Gesellschaft von jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur - gleich aus welchem Rechtsgrund - frei. Im Falle der Inanspruchnahme der übernehmenden Gesellschaft stehen der übernehmenden Gesellschaft keine Regressansprüche gegenüber der übertragenden Gesellschaft zu. Insbesondere werden auch Ausgleichsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gegenüber der übertragenden Gesellschaft nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ausgeschlossen. Etwaige Rücktrittsrechte sind gleichfalls ausgeschlossen. Ansprüche, insbesondere wegen vorsätzlichen Verhaltens der übertragenden Gesellschaft selbst, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden können, bleiben unberührt.

17.

Rücktrittsvorbehalt

17.1.

Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Abspaltungsvertrag zurücktreten, wenn

17.1.1. die von der übernehmenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' der übernehmenden Gesellschaft auf die Erenja AG & Co. KG mit Sitz in Gelsenkirchen (AG Gelsenkirchen, HRA 5945) nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt wird
  oder
17.1.2. die Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft wirksam geworden ist.
17.2.

Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten.

18.

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages nichtig sein oder werden oder sollten sie undurchführbar sein, so bleiben die abgegebenen Erklärungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages insgesamt wirksam. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Bestimmung vereinbaren, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zur Ausfüllung etwaiger Lücken.

19.

Kosten

Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Abspaltung und insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Abspaltung wegen des Rücktritts durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.

Anlage 4 Entwurf Ausgliederungs- und Übernahmevertrag GELSENWASSER AG - Erenja AG & Co. KG Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der GELSENWASSER AG, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165, - 'übertragende Gesellschaft' - und der Erenja AG & Co. KG, einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5945, - 'übernehmende Gesellschaft' oder 'Erenja KG' - Inhaltsverzeichnis

 

Inhaltsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Ausgliederungs- und Übernahmevertrag

Vorbemerkung

1.

Vermögensübertragung

2.

Übergang des Grundbesitzes, Rechte an Grundstücken, Grundbucherklärungen

3.

Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten

4.

Künftige Vertragsverhältnisse

5.

Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen, andere personenbezogene Rückstellungen

6.

Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren

7.

Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte

8.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften

9.

Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen

10.

Aufschiebende Bedingung

11.

Vollzug

12.

Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen

13.

Besondere Vorteile und Rechte

14.

Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz

15.

Ausgleichs- und Erstattungspflicht

16.

Pflicht zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten

17.

Mitwirkungspflichten

18.

Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

19.

Gewährleistungsausschluss

20.

Umsatzsteuer

21.

Rücktrittsvorbehalt

22.

Teilnichtigkeit

23.

Kosten

Anlagenverzeichnis
Anlage 1.2 Organigramm der GELSENWASSER AG
Anlage 1.3.2 Auszugliedernde Gegenstände des Sachanlagevermögens
Anlage 1.3.12 Ausgliederungsbilanz
Anlage 2.1.1 Auszugliedernde Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Anlage 2.1.2 Auszugliedernde Rechte an Grundstücken
Anlage 2.5 Überlassene beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
Anlage 3.2.1 Auszugliedernde Energielieferverträge
Anlage 3.2.2 Auszugliedernde Pacht- und Betriebsführungsverträge
Anlage 3.2.3 Auszugliedernde Lieferantenrahmenverträge
Anlage 3.2.4 Auszugliedernde Werk- und Wartungsverträge
Anlage 3.2.5 Auszugliedernde Dienst-, Betriebsführungs- und Beraterverträge
Anlage 3.2.6 Auszugliedernde Marketing-Dienstleistungsverträge
Anlage 3.2.8 Auszugliedernde Vertriebspartnerverträge
Anlage 3.2.9 Auszugliedernde Miet- und Pachtverträge über Kundenbüros
Anlage 3.5.2 Zurückbleibende Back-to-Back-Verträge
Anlage 6.1 Auszugliedernde Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren
Anlage 7.4 Auszugliedernde Schutzrechte, Lizenzen und Software
Anlage 8.2 Auszugliedernde Mitgliedschaften
Anlage 18.1 Übergehende Arbeitsverhältnisse
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag

Vorbemerkung

(A)

Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Die GELSENWASSER AG ist die Konzernobergesellschaft des GELSENWASSER-Konzerns und verfügt über eigene Energievertriebsaktivitäten unter der Marke 'Erenja' in den Bereichen Strom, Gas und Wärme, die im Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' zusammengefasst sind.

(B)

Die Erenja AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5945. Das Festkapital der Erenja KG beträgt EUR 100.000. Einziger persönlich haftender Gesellschafter der Erenja KG ist die GELSENWASSER AG mit einer Beteiligung am Festkapital in Höhe von EUR 99.999. Einziger Kommanditist der Erenja KG ist die Erenja Treuhandgesellschaft mbH mit einer im Handelsregister eingetragenen Einlage und einer entsprechenden Beteiligung am Festkapital in Höhe von EUR 1,00.

(C)

Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die GELSENWASSER AG als übertragende Gesellschaft

-

die im Wege der zeitlich vorhergehenden Verschmelzung der WESTFALICA GmbH mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11881 zur Aufnahme der GELSENWASSER AG (Abschnitt [* . *] der notariellen Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars) von der WESTFALICA GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom, Gas und Wärme,

-

die im Wege der zeitlich vorhergehenden Verschmelzung der NGW GmbH mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22523 zur Aufnahme der GELSENWASSER AG (Abschnitt [* . *] der notariellen Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars) von der NGW GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom, Gas und Wärme,

-

den im Wege der zeitlich vorhergehenden Abspaltung aus dem Vermögen der Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5567 ('VGW GmbH') zur Aufnahme der GELSENWASSER AG (Abschnitt [* . *] der notariellen Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars) von der VGW GmbH übernommenen Energievertriebsaktivitäten in den Bereichen Strom und Gas sowie

-

die eigenen Energievertriebsaktivitäten der GELSENWASSER AG unter der Marke 'Erenja' in den Bereichen Strom, Gas und Wärme

auf die Erenja KG als übernehmende Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übertragen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:

1.

Vermögensübertragung

1.1.

Die übertragende Gesellschaft überträgt ihren gesamten Teilbereich 'Energievertrieb' mit allen rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich aller zugehörigen Arbeits- und sonstigen Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten ('Auszugliederndes Vermögen') als Gesamtheit unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) auf die übernehmende Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft nimmt diese Übertragung an.

1.2.

Der Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft wird wie folgt bestimmt:

Der Teilbereich 'Energievertrieb' ist eine organisatorisch selbständige Unternehmenseinheit der übertragenden Gesellschaft. Sein Kerngeschäft bildet der regionale Vertrieb und die Vermarktung von Strom und Gas (Grundversorgung und Sonderverträge) sowie Wärme, das Contracting sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen an bzw. gegenüber privaten, gewerblichen und industriellen Kunden.

Unter Zugrundelegung des vorherigen Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten beiden Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung gehören zu diesem Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft neben dem eigenen Energievertrieb der übertragenden Gesellschaft auch die bisherigen und vorab von der übertragenden Gesellschaft übernommenen Energievertriebe in den Bereichen Strom, Gas und Wärme der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH und der VGW GmbH einschließlich aller rechtlich oder wirtschaftlich zugehörigen materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich aller zugehörigen Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten.

Unter Zugrundelegung der mit vorherigen Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung bestehenden Struktur umfasst der Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft nach näherer Maßgabe der nachfolgenden vertraglichen Bestimmungen

*

den gesamten Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' mit den zugehörigen Geschäftsabteilungen 'Vertrieb PuG (VEP)', 'Vertrieb GK & EDL (VEG)' und 'Vertrieb Dienstleistungen (VED)', den Serviceabteilungen 'Marketing & Kommunikation (VEM)' und 'Vertriebssteuerung (VEV)' sowie der Stabsstelle 'Energiewirtschaftliche Grundsatzfragen und Compliance',

*

jedoch ohne die derzeit noch zum Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' gehörende Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)',

*

mit den gesamten Energievertrieben in den Bereichen Strom, Gas und Wärme unter den bisherigen Vertriebsmarken bzw. Vertriebsnamen 'Erenja', 'WESTFALICA', 'NGW' und 'VGW'.

Die organisatorische Struktur des Geschäftsbereichs 'Vertrieb (VE)' sowie des zu übertragenden Teilbereichs 'Energievertrieb' ergibt sich aus dem als Anlage 1.2 beigefügten Organigramm der übertragenden Gesellschaft.

Der Teilbereich 'Energievertrieb' der übertragenden Gesellschaft umfasst danach insbesondere

*

die Geschäftsabteilung 'Vertrieb PuG (VEP)' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere mit sämtlichen zugehörigen Energielieferverträgen (Strom, Gas und Wärme) mit Privat- und Gewerbekunden (Tarif- und Sondervertragskunden) sowie den zugehörigen Arbeitsverhältnissen;

*

die Geschäftsabteilung 'Vertrieb GK & EDL (VEG)' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere mit sämtlichen zugehörigen Energielieferverträgen (Strom, Gas und Wärme) mit Geschäfts- bzw. Industriekunden (Tarif- und Sondervertragskunden) sowie den zugehörigen Arbeitsverhältnissen;

*

die Geschäftsabteilung 'Vertrieb Dienstleistungen (VED)' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere mit sämtlichen zugehörigen Arbeitsverhältnissen;

*

die Serviceabteilungen 'Marketing & Kommunikation (VEM)' und 'Vertriebssteuerung (VEV)' sowie die Stabsstelle 'Energiewirtschaftliche Grundsatzfragen und Compliance' mit sämtlichen zugehörigen Vermögensgegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsbeziehungen, Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen, insbesondere mit sämtlichen zugehörigen Arbeitsverhältnissen.

Diese Abteilungen sind bereits derzeit für die gesamten Energievertriebe in den Bereichen Strom, Gas und Wärme unter den bisherigen Vertriebsmarken bzw. Vertriebsnamen 'Erenja', 'WESTFALICA', 'NGW' und 'VGW' zuständig.

1.3.

Zu dem Auszugliedernden Vermögen gehören unter Zugrundelegung des vorherigen Wirksamwerdens der in der Präambel unter (C) genannten Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung insbesondere und daher werden übertragen insbesondere:

1.3.1. in Ziffer 2.1 bezeichneter Grundbesitz und Rechte an Grundstücken;
1.3.2. sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Gegenstände des Sachanlagevermögens nebst ihren wesentlichen Bestandteilen und ihrem Zubehör; hierzu gehören insbesondere sämtliche Anlagen zur Belieferung von Endkunden mit Strom, Gas und Wärme, insbesondere Wärme+-, Wärmecontracting- und Photovoltaik-Anlagen, Blockheizkraftwerke, Zähler, die zugehörigen Rohre und Leitungen, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Kraftfahrzeuge sowie sämtliche anderen dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Gegenstände des Sachanlagevermögens jeweils einschließlich der zugehörigen, im Eigentum der übertragenden Gesellschaft stehenden Betriebs- und Geschäftsausstattung, insbesondere der in den Räumen der vormaligen Kundenbüros der WESTFALICA GmbH und der NGW GmbH genutzten Büroeinrichtung; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 1.3.2 bezeichneten Gegenstände des Sachanlagevermögens;
1.3.3. die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Gegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertige Leistungen), sonstige Vermögensgegenstände und Forderungen (Forderungen aus (Energie-)Lieferungen und (Energie-)Leistungen (insbesondere sämtliche Forderungen gegenüber Endkunden aus übergehenden Energielieferverträgen), Forderungen gegen verbundene Unternehmen), die in der als Anlage 1.3.12 beigefügten pro-forma Ausgliederungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 entsprechend ausgewiesen sind;
1.3.4. die 100 %-Beteiligung der übertragenden Gesellschaft an der energiehoch3 GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 96935);
1.3.5. die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Finanzanlagen, die dem Grundsatz nach in der als Anlage 1.3.12 beigefügten pro-forma Ausgliederungsbilanz auf den 31. Dezember 2020 entsprechend ausgewiesen sind;
1.3.6. die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote sowie Rechte und Pflichten, insbesondere die in Ziffer 3.2 bezeichneten;
1.3.7. die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Pensionsverbindlichkeiten und Pensionsrückstellungen und andere personenbezogene Rückstellungen nach Maßgabe von Ziffer 4;
1.3.8. die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren und Mahnverfahren sowie damit zusammenhängende Auftrags- und Beratungsverhältnisse nach Maßgabe von Ziffer 6;
1.3.9. die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden immateriellen Vermögensgegenstände und Schutzrechte nach Maßgabe von Ziffer 7;
1.3.10. die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Genehmigungen, Erlaubnisse und Mitgliedschaften nach Maßgabe von Ziffer 8;
1.3.11. die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Unterlagen, einschließlich Personalunterlagen;
1.3.12. alle sonstigen Vermögensgegenstände und Schuldposten, die dem Grundsatz nach in der als Anlage 1.3.12 beigefügten pro-forma Ausgliederungsbilanz (auch hier unter Zugrundelegung des vorherigen Wirksamwerdens der in der Präambel unter (C) genannten Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung) auf den 31. Dezember 2020 erfasst und dem Teilbereich 'Energievertrieb' zugeordnet sind;
1.3.13. alle sonstigen bekannten oder unbekannten, bilanzierungsfähigen oder nicht bilanzierungsfähigen Aktiva und Passiva, Vermögensgegenstände, Schuldposten und Rechtsverhältnisse sowie sonstige Rechte und Pflichten, die nach Herkunft und Zweckbestimmung zum Teilbereich 'Energievertrieb' gehören, unabhängig, welcher Art und Rechtsnatur diese Gegenstände sind und ob es sich um bedingte, betagte oder zukünftige Gegenstände, um Anwartschaften oder um Risiken handelt, für die noch keine Rückstellungen gebildet wurden;
1.3.14. Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstige Rechte und Pflichten (einschließlich Surrogate wie z. B. Ersatzansprüche), die nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind und in dem Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag (Ziffer 14.1) und dem Vollzugsdatum (Ziffer 11.1) dem Teilbereich 'Energievertrieb' zugegangen oder in diesem entstanden sind; dies gilt insbesondere für alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die im Wege der Surrogation an die Stelle der in Ziffer 1.3.1 bis 1.3.13 geregelten Vermögensgegenstände getreten sind. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Abgang von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens gleich aus welchem Rechtsgrund.
1.4.

Soweit einzelne zum Auszugliedernden Vermögen gehörende Sachen - insbesondere Anlagen - bislang wesentlicher Bestandteil von bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Grundstücken oder Gebäuden sind, werden diese Sachen ebenfalls übertragen. Die Vertragsparteien stellen vorsorglich hierzu ausdrücklich fest, dass diese Sachen, die sich auf bzw. in Grundstücken befinden, die der übertragenden Gesellschaft gehören und bei dieser verbleiben, ab dem Vollzugsdatum (Ziffer 11.1) Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind. Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft das Recht ein, die Sachen auf den Grundstücken, auf denen sie sich befinden, kostenlos weiter zu betreiben und zu unterhalten. Zur Ausübung dieses Rechts ist die übernehmende Gesellschaft berechtigt, die betreffenden Grundstücke zu betreten und zu befahren. Die übernehmende Gesellschaft haftet der übertragenden Gesellschaft für etwaige aus der Ausübung des Rechts entstehende Schäden, insbesondere Flurschäden. Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, der übernehmenden Gesellschaft Dienstbarkeiten zur Ver- und Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung/Instandhaltung dieser Sachen nach Maßgabe von Ziffer 16.1 zu bestellen.

Hinsichtlich der Sachen der übertragenden Gesellschaft, die nicht ausgegliedert werden, stellen die Vertragsparteien ebenfalls vorsorglich ausdrücklich fest, dass sie, soweit sie bislang wesentlicher Bestandteil von auf die übernehmende Gesellschaft auszugliedernden Grundstücken oder Grundstücksteilen waren, künftig Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind und nicht ausgegliedert werden. Das Eigentum an diesen Sachen, die künftig Scheinbestandteile sind, verbleibt somit bei der übertragenden Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft räumt der übertragenden Gesellschaft das Recht ein, die Sachen auf den Grundstücken, auf denen sie sich befinden, kostenlos weiter zu betreiben und zu unterhalten. Zur Ausübung dieses Rechts ist die übertragende Gesellschaft berechtigt, die betreffenden Grundstücke zu betreten und zu befahren. Die übertragende Gesellschaft haftet der übernehmenden Gesellschaft für etwaige aus der Ausübung des Rechts entstehende Schäden, insbesondere Flurschäden. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, der übertragenden Gesellschaft an den Grundstücken, auf denen sich die Sachen befinden, Dienstbarkeiten zur Ver- und Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung/Instandhaltung dieser Sachen nach Maßgabe von Ziffer 16.1 zu bestellen.

Vorstehende Regelungen geltend entsprechend, soweit einzelne zum Auszugliedernden Vermögen gehörende Sachen - insbesondere Anlagen - bislang wesentlicher Bestandteil von bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Erbbaurechten sind bzw. soweit Sachen der übertragenden Gesellschaft, die nicht ausgegliedert werden, bislang wesentlicher Bestandteil von auf die übernehmende Gesellschaft auszugliedernden Erbbaurechten waren, künftig Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind und nicht ausgegliedert werden.

1.5.

Soweit die auszugliedernden Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die übertragende Gesellschaft diese als Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt die übertragende Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche.

1.6.

Sofern es bei der Zuordnung zum Teilbereich 'Energievertrieb' - insbesondere in Abgrenzung zum Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' bzw. der Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' sowie den übrigen Geschäftsbereichen, Abteilungen und Stabsstellen, die bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleiben - zu Zweifelsfragen kommt, wird hiermit die übertragende Gesellschaft ermächtigt, für beide Vertragsparteien die Zuordnung entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.

1.7.

Der Übergang der dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe der §§ 324 UmwG, 613a BGB (vgl. Ziffer 18).

1.8.

Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und damit nicht ausgegliedert werden insbesondere:

1.8.1. die gesamte im Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' eingerichtete Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' der übertragenden Gesellschaft, wie aus dem als Anlage 1.2 beigefügten Organigramm der übertragenden Gesellschaft ersichtlich, sowie sämtliche dieser Abteilung zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen;
1.8.2. die neben dem Geschäftsbereich 'Vertrieb (VE)' eingerichteten Geschäftsbereiche und Betriebe der übertragenden Gesellschaft, wie aus dem als Anlage 1.2 beigefügten Organigramm der übertragenden Gesellschaft ersichtlich, sowie sämtliche diesen Geschäftsbereichen und deren Abteilungen zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Rechtsverhältnissen und sonstigen Rechtspositionen;
1.8.3. die gesamte Büroausstattung in den Verwaltungsgebäuden der übertragenden Gesellschaft, auch soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen ist;
1.8.4. die gesamte Computer- und Telekommunikations-Hardware, insbesondere Personal Computer, Laptops, Festnetz- und Mobiltelefone, auch soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen ist;
1.8.5. sämtliche Beteiligungen an Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der übertragenden Gesellschaft, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist;
1.8.6. insbesondere die in Ziffer 3.5 bezeichneten Verträge.
2.

Übergang des Grundbesitzes, Rechte an Grundstücken, Grundbucherklärungen

2.1.

Die im Folgenden bezeichneten Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen und grundstücksbezogenen Rechte des Auszugliedernden Vermögens ('Grundbesitz') gehen einschließlich aller diesbezüglichen Verträge und Rechte sowie aller Belastungen und Beschränkungen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies sind:

2.1.1. die in Anlage 2.1.1 aufgelisteten Grundstücke sowie grundstücksgleichen Rechte, insbesondere Erbbaurechte, einschließlich aller wesentlichen Bestandteile und zuzüglich des gesetzlichen Zubehörs;
2.1.2. sämtliche dinglichen Rechte an Grundstücken, insbesondere beschränkt persönliche Dienstbarkeiten und Wegerechte, und alle schuldrechtlichen und ähnlichen Gestattungen sowie jeweils sämtliche Rechte daran, soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 2.1.2 genannten Rechte an Grundstücken;
2.1.3. sämtliche dinglichen Vorkaufsrechte, Vormerkungen, Anwartschaftsrechte an Grundstücken und Ansprüche aus Grundstücksübertragungsverträgen, insbesondere aus noch nicht vollzogenen Grundstückskaufverträgen, soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind.
2.2.

Sämtliche auf den auszugliedernden Grundbesitz bezogenen Ansprüche und Verpflichtungen werden ebenfalls übertragen. Hierunter fallen auch Ansprüche und Verpflichtungen aus Grundstückskauf- und Tauschverträgen oder andere mit dem Grundbesitz verbundene Rechte und Pflichten. Soweit die übertragende Gesellschaft Grundbesitz an Dritte veräußert hat, verbleiben alle Rechte und Pflichten aus diesbezüglichen Verkaufsverträgen, insbesondere auch aus noch nicht abgewickelten Verkaufsverträgen, bei der übertragenden Gesellschaft.

2.3.

Soweit die übertragende Gesellschaft dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Grundbesitz durch Kauf- oder Tauschvertrag erworben hat und dieser noch nicht auf die übertragende Gesellschaft im Grundbuch umgeschrieben ist, überträgt die übertragende Gesellschaft die abgeschlossenen Kauf- und Tauschverträge mit allen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft. Satz 1 gilt entsprechend bei verbindlichen Angeboten zu Gunsten der übertragenden Gesellschaft als Käuferin zum Abschluss von Grundbesitzkaufverträgen. Soweit das Eigentum an Grundbesitz aufgrund einer vor dem heutigen Beurkundungstag erteilten Bewilligung noch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung umgeschrieben wird, überträgt die übertragende Gesellschaft auch diesen Grundbesitz auf die übernehmende Gesellschaft.

2.4.

Soweit zu Gunsten der übertragenden Gesellschaft Wiederkaufs- oder Ankaufsrechte an Grundbesitz Dritter bestehen und diese Rechte dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnen sind, überträgt die übertragende Gesellschaft derartige Ansprüche auf die übernehmende Gesellschaft. Die Regelung in Satz 1 gilt entsprechend für Vorkaufsrechte, und zwar auch dann, wenn diese im Einzelfall nicht ausdrücklich als übertragbare Rechte vereinbart worden sind. Sofern die Übertragbarkeit sich nicht bereits aus §§ 1098 Abs. 3, 1059a Nr. 1 BGB ergibt, wird erklärt, dass die Vorkaufsrechte den Zwecken des übertragenen Unternehmensbereichs dienen. Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, im Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrechtsfall die übernehmende Gesellschaft zu informieren. Kann die übernehmende Gesellschaft den Erwerb nicht unmittelbar selbst ausüben, kann die übernehmende Gesellschaft von der übertragenden Gesellschaft den Erwerb des davon betroffenen Grundbesitzes gegen Erstattung sämtlicher Kosten und Weiterübertragung des erworbenen Grundbesitzes auf die übernehmende Gesellschaft verlangen. Die übernehmende Gesellschaft trägt im Falle der Ausübung sämtliche Erwerbskosten.

2.5.

Soweit einzelne der nach Ziffer 2.1 auszugliedernden Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen und grundstücksbezogenen Rechte des Auszugliedernden Vermögens nicht schon durch Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, gilt Ziffer 9 entsprechend. Insbesondere verpflichtet sich die übertragende Gesellschaft gegenüber der übernehmenden Gesellschaft, alle nach Ziffer 2.1 auszugliedernden Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen und grundstücksbezogenen Rechte des Auszugliedernden Vermögens, die nicht mit der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, unverzüglich nachträglich auf die übernehmende Gesellschaft nachzuübertragen. Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu überlässt die übertragende Gesellschaft mit Wirkung zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft zur Ausübung sämtliche ihr zustehenden und für den Betrieb der zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände des Sachanlagevermögens erforderlichen dinglichen Rechte, insbesondere beschränkt persönliche Dienstbarkeiten an Grundstücken Dritter, die zur Benutzung von Grundstücken für die zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände des Sachanlagevermögens berechtigen, insbesondere die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu den in Anlage 2.5 bezeichneten Gegenständen des Sachanlagevermögens. Die Überlassung erfolgt für die Dauer und in dem Umfang, für die bzw. in dem die übernehmende Gesellschaft die zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände des Sachanlagevermögens selbst betreibt oder zum Betrieb an Dritte überlässt. Die übertragende Gesellschaft stellt der übernehmenden Gesellschaft alle zur Ausübung ihrer Rechte erforderlichen Daten zur Verfügung. Die übernehmende Gesellschaft stellt sicher, dass die übertragende Gesellschaft sämtliche Pflichten gegenüber den Grundstückseigentümern erfüllen kann.

2.6.

Es wird bewilligt und beantragt, die Grundbücher entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zu berichtigen.

2.7.

Der amtierende Notar wird beauftragt, die Berichtigungsanträge für den in Ziffer 2.1 bezeichneten Grundbesitz zu stellen sowie Genehmigungen einzuholen. Berichtigungsanträge hinsichtlich beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten sind nur zu stellen, wenn ein schriftlicher Auftrag der übernehmenden Gesellschaft vorliegt.

2.8.

Die übertragende Gesellschaft wird die übernehmende Gesellschaft in einer gesonderten Vollmachtsurkunde bevollmächtigen, die Rechte aus den übergehenden sonstigen grundstücksbezogenen Rechten in ihrem Namen auszuüben, bis die Grundbuchberichtigung herbeigeführt ist.

3.

Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten

3.1.

Die übertragende Gesellschaft überträgt an die übernehmende Gesellschaft sämtliche dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Verträge (einschließlich Kunden- und Lieferantenbeziehungen, bei denen kein schriftlicher Vertrag vorliegt), Vorverträge, Vertragsangebote, Berechtigungen und weiteren Rechte, Rechtsstellungen und Pflichten sowie die dazugehörigen Einzugsermächtigungen, SEPA-Lastschriftmandate, Vollmachten und sonstigen Nebenrechte ('Auszugliedernde Verträge'). Zu den Auszugliedernden Verträgen gehören die dem Auszugliederndem Vermögen zuzuordnenden Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate auch dann, wenn sie neben dem Teilbereich 'Energievertrieb' auch anderen Geschäftsbereichen oder Abteilungen der übertragenden Gesellschaft zuzuordnen sind. Mit den Auszugliedernden Verträgen werden jeweils auch erhaltene Anzahlungen, für die von der übertragenden Gesellschaft bis zum Ausgliederungsstichtag keine Gegenleistung erbracht worden ist, und Kautionen übertragen.

3.2.

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere Verträge, die einer der folgenden Vertragskategorien zuzuordnen sind:

3.2.1. sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Endkunden zu deren Belieferung mit Strom, Gas und/oder Wärme (Energielieferverträge), insbesondere alle Verträge mit Privat- und Gewerbekunden (Tarif- und Sondervertragskunden) sowie mit Geschäfts- bzw. Industriekunden; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.1 bezeichneten Verträge dieser Art;
3.2.2. sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Pacht- und Betriebsführungsverträge, auf deren Basis gemäß Ziffer 1.3.2 auf die übernehmende Gesellschaft übertragene technische Anlagen im Rahmen des Contractings verpachtet und/oder betrieben werden, sowie sämtliche in unmittelbaren Zusammenhang stehende Verträge; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.2 bezeichneten Verträge dieser Art;
3.2.3. sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Standardverträge mit Energienetzbetreibern für die Belieferung von Endkunden mit Strom und Gas im jeweiligen Netzgebiet (sog. Lieferantenrahmenverträge), mit Ausnahme der in Ziffer 3.5.2 genannten Lieferantenrahmenverträge, sowie alle sonstigen dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge mit Netzbetreibern; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.3 bezeichneten Verträge dieser Art;
3.2.4. sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Werk- und Wartungsverträge mit Gas- und Wasserinstallationsunternehmen für Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Photovoltaikanlagen, die im Rahmen des Contracting bislang betrieben werden; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.4 bezeichneten Verträge dieser Art;
3.2.5. sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Dienstleistungs-, Betriebsführungs- und Beraterverträge mit der GELSENWASSER Energienetze GmbH, auf deren Basis die GELSENWASSER Energienetze GmbH oder andere Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns Leistungen für den Teilbereich 'Energievertrieb' erbringen; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.5 bezeichneten Verträge dieser Art;
3.2.6. sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Marketing-Dienstleistungsverträge mit konzernfremden Dritten, auf deren Basis insbesondere Agenturen die übertragende Gesellschaft und deren Rechtsvorgänger insbesondere in den Bereichen Marketing und Internetauftritt unterstützen; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.6 bezeichneten Verträge dieser Art;
3.2.7. sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Muster- und Abonnementverträge mit konzernfremden Dritten, über die Musterverträge und für den Teilbereich 'Energievertrieb' benötigte Daten und Informationen bezogen werden;
3.2.8. sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Vertriebspartnerverträge, über die Dritte für die übertragende Gesellschaft Endkunden (Privat-, Gewerbe- und Geschäfts- bzw. Industriekunden) neu gewinnen bzw. bei denen ein Dritter durch Endkunden zum Abschluss von Energielieferverträgen bevollmächtigt ist; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.8 bezeichneten Verträge dieser Art;
3.2.9. sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnenden Miet- und Pachtverträge mit konzernfremden Dritten betreffend die Nutzung von Kundenbüros; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.2.9 bezeichneten Verträge dieser Art;
3.2.10. sämtliche sonstigen ausschließlich dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Verträge einschließlich der zugehörigen Beitrittsvereinbarungen und der zugehörigen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie Verträge ähnlicher Art.
3.3.

Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag an die übernehmende Gesellschaft übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung die Daten an die übertragende Gesellschaft übermittelt wurden, verarbeiten und nutzen, und verpflichtet sich gegenüber der übertragenden Gesellschaft, die Normen der DSGVO, insbesondere Art. 5, 6, 9 und 32 DSGVO und des BDSG, zu beachten.

3.4.

Soweit Verträge, die bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Teilbereich 'Energievertrieb' betreffen, werden die Vertragsparteien - gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Einholung der Zustimmung Dritter - dafür Sorge tragen, dass die übernehmende Gesellschaft die für sie erforderlichen Rechte ausüben kann oder dass diese Rechte im Interesse der übernehmenden Gesellschaft wahrgenommen werden. Die übernehmende Gesellschaft wird ihrerseits die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Teilbereich 'Energievertrieb' beziehen, oder die übertragende Gesellschaft insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen.

Im Innenverhältnis stellen sich die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich dieser Rechte und Pflichten so, als sei die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis Vertragspartner geworden. Die übertragende Gesellschaft gestattet der übernehmenden Gesellschaft und ermächtigt die übernehmende Gesellschaft dementsprechend, im Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten hinsichtlich des Teilbereichs 'Energievertrieb' Dritten gegenüber wahrzunehmen.

3.5.

Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und damit auch nicht auf die übernehmende Gesellschaft ausgegliedert werden insbesondere sämtliche Verträge, die den bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsbereichen oder der Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' oder der übertragenden Gesellschaft als Ganze zuzuordnen sind. Hiervon umfasst und damit nicht ausgegliedert werden insbesondere:

3.5.1. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Dienstleistungsverträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns und konzernfremden Dritten, auch soweit sie teilweise dem Teilbereich 'Energievertrieb', insbesondere der Geschäftsabteilung 'Vertrieb Dienstleistungen (VED)', zuzuordnen sind, auf deren Grundlage die übertragende Gesellschaft Leistungen gegenüber Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns und konzernfremden Dritten erbringt, insbesondere Verträge über die kaufmännische Betriebsführung;
3.5.2. die von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Lieferantenrahmenverträge mit Energienetzbetreibern, auf deren Grundlage die übertragende Gesellschaft Back-to-back-Kunden beliefert, auch soweit sie ganz oder teilweise dem Teilbereich 'Energievertrieb', zuzuordnen sind; hierzu gehören insbesondere die in Anlage 3.5.2 genannten Verträge;
3.5.3. sämtliche der bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsabteilung 'Beschaffung Energie (VEB)' zuzuordnenden Verträge, insbesondere sämtliche Verträge mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns und konzernfremden Dritten über die Beschaffung von Strom und Gas sowie sämtliche Verträge mit Weiterverteilern (insbesondere Stadtwerken) zur Belieferung mit Strom und Gas zum Zwecke der Weiterverteilung an Endkunden, einschließlich sog. Back-to-back-Verträge, auf deren Grundlage die übertragende Gesellschaft im Namen von Weiterverteilern Strom und Gas direkt an Endkunden liefert;
3.5.4. sämtliche den bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsbereichen und Betrieben zuzuordnenden Verträge, insbesondere sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Wasserliefer-, Wassergewinnungs- und Wasserbeschaffungsverträge;
3.5.5. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Unternehmensverträge;
3.5.6. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungs- und Kredit- und Kontokorrentverträge, Cash-Pool-Verträge sowie Verträge ähnlicher Art, jeweils einschließlich aller zugehörigen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Guthaben auf Konten, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
3.5.7. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossene Sponsoring- und Marketingverträge, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
3.5.8. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Versicherungsverträge, einschließlich Kautionsversicherungsverträge, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist;
3.5.9.

sämtliche von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Verträge, die sich auf Immobilien und Grundstücke beziehen (insbes. Dienstleistungs-, Miet- und Pachtverträge), die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden;

3.5.10. sämtliche von der übertragenden Gesellschaft abgeschlossenen Konsortialverträge, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
4.

Künftige Vertragsverhältnisse

4.1.

Die Umsetzung der Ausgliederung erfordert die Herstellung neuer Leistungsbeziehungen zwischen der übertragenden Gesellschaft, der übernehmenden Gesellschaft sowie anderen GELSENWASSER-Konzerngesellschaften. Soweit diese Leistungsbeziehungen einer vertraglichen Regelung bedürfen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens unverzüglich nach dem Vollzugsdatum entsprechende Verträge verhandelt und abgeschlossen werden.

4.2.

Nach Ziffer 3.5.3 verbleiben zum einen sämtliche Verträge über die Beschaffung und Weiterverteilung von Strom und Gas bei der übertragenden Gesellschaft. Zum anderen erlöschen die konzerninternen Verträge zum Einkauf und zum Bezug von Strom und Gas, welche bislang zwischen der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH sowie der VGW GmbH einerseits und der übertragenden Gesellschaft andererseits bestanden, mit Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten beiden Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung im Wege der Konfusion. Daher werden weder Beschaffungsverträge noch konzerninterne Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas auf die übernehmende Gesellschaft ausgegliedert werden. Mit zivilrechtlicher (dinglicher) Wirkung ab dem Vollzugsdatum und im Innenverhältnis mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag wird die übertragenden Gesellschaft mit der übernehmenden Gesellschaft daher neue Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für die übernehmende Gesellschaft in dem für den übergehenden Energievertrieb notwendigen Umfang abschließen. Für die Zeit vom Ausgliederungsstichtag bis zum Vollzugsdatum werden sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft daher so stellen, als wären die neuen Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für die übernehmende Gesellschaft ab dem Ausgliederungsstichtag wirksam geworden. Dabei sind die übertragende und die übernehmende Gesellschaft verpflichtet bzw. berechtigt, Rechte und Pflichten entsprechend der bisherigen konzerninternen Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für den Energievertrieb geltend zu machen.

5.

Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen, andere personenbezogene Rückstellungen

5.1.

Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare Anwartschaften) und ähnliche Verpflichtungen (z.B. aus Übergangsleistungen) gegenüber bis zum Vollzugsdatum ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen wären, und deren Hinterbliebenen werden nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen.

5.2.

Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (verfallbare und unverfallbare Anwartschaften, ggf. laufende Pensionen im unbeendeten Arbeitsverhältnis) und ähnliche Verpflichtungen (z.B. Jubiläumsleistungen) gegenüber den Arbeitnehmern des Teilbereichs 'Energievertrieb', mit denen am Vollzugsdatum Arbeitsverhältnisse bestehen, gehen am Vollzugsdatum nach §§ 324 UmwG, 613a Abs. 1 BGB auf die übernehmende Gesellschaft über (vgl. Ziffer 18); zu diesen Arbeitnehmern gehören u. a. auch befristete Arbeitsverhältnisse sowie Teilzeitarbeitsverhältnisse.

5.3.

Die Rückstellungen für die Verpflichtungen aus den in Ziffer 5.2 genannten Pensionszusagen und ähnlichen Verpflichtungen werden demgemäß künftig bei der übernehmenden Gesellschaft gebildet, während die Rückstellungen für die Verpflichtungen aus den in Ziffer 5.1 genannten Pensionszusagen und ähnlichen Verpflichtungen weiterhin bei der übertragenden Gesellschaft gebildet werden.

5.4.

Die Vertragsparteien haften für die in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Verbindlichkeiten, soweit sie ihnen jeweils nicht zugewiesen sind, mit der jeweils anderen Vertragspartei als Gesamtschuldner gemäß § 133 Abs. 1 und 3 UmwG grundsätzlich für fünf Jahre ab dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft als bekannt gemacht gilt. Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre (vgl. Ziffer 18).

6.

Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren

6.1.

Soweit als Folge der Ausgliederung kein gesetzlicher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, führt die übertragende Gesellschaft als Prozessstandschafter für die übernehmende Gesellschaft alle eventuellen Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich gerichtlicher Mahnverfahren) und öffentlich-rechtlichen Verfahren (z. B. Einspruchs-, Widerspruchsverfahren) einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahren fort, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind bzw. im Zusammenhang mit dem Auszugliedernden Vermögen stehen. Dies sind insbesondere sämtliche Prozessrechtsverhältnisse und alle öffentlich-rechtlichen Verfahren, die aus Rechtsbeziehungen zum Teilbereich 'Energievertrieb' resultieren, sowie sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Zutrittsklagen, Verfügungen etc. Hierzu gehören insbesondere die in Anlage 6.1 genannten Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren. Soweit eine Prozessstandschaft rechtlich ausgeschlossen ist, wird die übernehmende Gesellschaft neue Prozessrechtsverhältnisse begründen (z.B. auch durch Erwirkung neuer Mahnbescheide).

6.2.

Die Parteien werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse und Verwaltungsverfahren zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden.

6.3.

Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft zudem alle prozessualen Rechtspositionen zu Dritten und alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, die die Anerkennung und/oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen und dem Teilbereich 'Energievertrieb' sachlich zuzuordnen sind, insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen.

6.4.

Hinsichtlich der Auftrags- und Beraterverhältnisse der übertragenden Gesellschaft mit Dritten, die im Zusammenhang mit den Prozessrechtsverhältnissen und Verwaltungsverfahren gemäß Ziffer 6.1 stehen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis ebenfalls wirtschaftlich so stellen, als wären diese zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden.

7.

Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte

7.1.

Alle immateriellen Vermögensgegenstände, gewerblichen Schutzrechte (z. B. Patente, Marken, Kennzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben, Domain-Rechte, Leistungsschutzrechte) und ähnlichen Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten einschließlich entsprechenden Know-Hows und des gesamten Kunden- und Lieferantenstamms sowie der mit den immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere Lizenz- und Nutzungsverträge, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' ausschließlich zuzuordnen sind, gehen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffern 7.2 bis 7.4 auf die übernehmende Gesellschaft über. Ziffer 9 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt.

7.2.

Sämtliche Rechte an der von der übertragenden Gesellschaft eingesetzten eigenen oder lizenzierten Software sowie an Fortentwicklungen dieser Software, die jeweils sowohl im Teilbereich 'Energievertrieb' als auch in den bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleibenden Geschäftsbereichen, Betrieben, Abteilungen und/oder Stabstellen eingesetzt werden, insbesondere Standard-Software, verbleiben bei der übertragenden Gesellschaft und gehen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über, soweit nicht in diesem Vertrag und insbesondere Ziffer 7.4 ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Soweit auch der Teilbereich 'Energievertrieb' bisher selbstgeschaffene oder sonstige Software der übertragenden Gesellschaft genutzt hat, räumt die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft hieran ein nicht ausschließliches, unbefristetes, widerrufliches Nutzungsrecht an sämtlicher selbstgeschaffener sowie sonstiger Software ein. Zugleich räumt die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft, soweit rechtlich zulässig, hinsichtlich derjenigen Daten ein Zugriffsrecht ein, die den bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsbereichen, Betrieben, Abteilungen und Stabsstellen zuzuordnen sind. Dabei sind die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Ziffer 9 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt.

7.3.

Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein ausschließliches Nutzungsrecht an Urheberrechten ein, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind, soweit ihre Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen ist. In den Fällen gemeinsamer Nutzung erhält die übernehmende Gesellschaft ein einfaches Nutzungsrecht.

7.4.

Zu den nach den Ziffern 7.1 bis 7.3 auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Vermögensgegenständen und Rechten sowie zu den weiteren übergehenden immateriellen Vermögensgegenständen, Schutzrechten etc. gehören insbesondere die in Anlage 7.4 bezeichneten Schutzrechte, Lizenzen und Software (einschließlich energievertrieblicher Spezialsoftware). Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, widerrufliches Recht zur Nutzung an den nicht übertragenen Wort- bzw. Wort- und Bildmarken der übertragenden Gesellschaft ein. Im Übrigen wird die übertragende Gesellschaft alles Erforderliche veranlassen, dass die übernehmende Gesellschaft künftig die nach diesem Vertrag nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragenen immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Software, im Rahmen des Erforderlichen nutzen kann.

8.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften

8.1.

Soweit die mit dem Teilbereich 'Energievertrieb' zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, Genehmigungsverfahren an die übergehenden Vermögensgegenstände gebunden oder ohne Zustimmung Dritter übertragbar sind, gehen diese nebst aller Rechte und Pflichten hieraus mit den Vermögensgegenständen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Entsprechendes gilt für Rechtspositionen aus Anträgen auf Erteilung und/oder Änderung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie rechtlich zulässig von Dritten gestellt wurden. Im Übrigen werden öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, soweit erforderlich, durch die übernehmende Gesellschaft neu beantragt bzw. durch behördliche Zustimmung auf sie übertragen. Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.

8.2.

Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen und Verbänden gehen auf die übernehmende Gesellschaft über, soweit sie dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere die in Anlage 8.2 bezeichneten Mitgliedschaften. Ist eine Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, wird die übernehmende Gesellschaft die Mitgliedschaft neu beantragen.

9.

Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen

9.1.

Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen, insbesondere aus Verträgen, die nach diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen, nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft übergehen, wird die übertragende Gesellschaft diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen nach den jeweils anwendbaren Vorschriften gesondert auf die übernehmende Gesellschaft übertragen, mit der Maßgabe, dass diese Übertragung im Verhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, die jeweilige Übertragung anzunehmen. Die Vertragsparteien werden sich auch insoweit im Innenverhältnis jeweils wirtschaftlich so stellen, als wären die entsprechenden Vermögensgegenstände des Aktiv- bzw. Passivvermögens einschließlich aller Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen bereits zum Ausgliederungsstichtag auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen.

9.2.

Ist die Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, der übernehmenden Gesellschaft Vollmacht zur Ausübung von Rechten zu erteilen bzw. ihr Rechte zur Ausübung zu überlassen. Die übernehmende Gesellschaft verpflichtet sich, die hiermit verbundenen Pflichten zu erfüllen bzw. hilfsweise der übertragenden Gesellschaft intern entsprechenden Wertersatz zu leisten. Soweit die übernehmende Gesellschaft Rechtsstellungen nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben kann, wird die übertragende Gesellschaft als Beauftragte für die übernehmende Gesellschaft handeln.

9.3.

Für die Verträge, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind, werden sich beide Vertragsparteien bemühen, den Abschluss eines zusätzlichen Vertrages mit dem jeweiligen Dritten oder eine andere geeignete Vertragsgestaltung, insbesondere einen Vertragsbeitritt mit Zustimmung des Dritten, zu erreichen. Falls die Zustimmung eines Dritten zu einem Vertragsbeitritt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 9.2 entsprechend.

9.4.

Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und Pflichten oder zum Eintritt in Verträge die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu erreichen. Falls die Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 9.2 entsprechend.

9.5.

Die übernehmende Gesellschaft hat die Aufwendungen für die vorstehenden Maßnahmen zu tragen.

10.

Aufschiebende Bedingung

Die Ausgliederung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass (i) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars beurkundete Verschmelzung der WESTFALICA GmbH zur Aufnahme der GELSENWASSER AG durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG, (ii) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars beurkundete Verschmelzung der NGW GmbH zur Aufnahme der GELSENWASSER AG durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG sowie (iii) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars beurkundete Abspaltung aus dem Vermögen der VGW GmbH durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der VGW GmbH wirksam geworden sind.

11.

Vollzug

11.1.

Die Übertragung der Gegenstände des von der Ausgliederung erfassten Aktiv- und Passivvermögens und der erfassten sonstigen Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 UmwG; 'Vollzugsdatum').

11.2.

Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit sich bewegliche Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die übertragende Gesellschaft ihre Herausgabeansprüche auf die übernehmende Gesellschaft.

12.

Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen

12.1.

Das Festkapital der übernehmenden Gesellschaft wird zur Durchführung der vorliegenden Ausgliederung von derzeit EUR 100.000 um EUR 1,00 auf insgesamt EUR 100.001 durch Erhöhung des Festkapitalanteils der übertragenden Gesellschaft erhöht. Das Kapitalkonto der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der übernehmenden Gesellschaft wird hierzu von EUR 99.999 um EUR 1,00 auf EUR 100.000 erhöht. Die Einlage auf das erhöhte Festkapital wird durch die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erbracht. Das erhöhte Festkapital ist ab dem Ausgliederungsstichtag (Ziffer 14.1) gewinnbezugsberechtigt.

12.2.

Als weitere Gegenleistung für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens gewährt die übernehmende Gesellschaft der übertragenden Gesellschaft mit Wirksamwerden zum Vollzugsdatum (Ziffer 11.1) eine (Darlehens-) Forderung (Gesellschafterdarlehen) in Höhe von EUR 23.642.888,28. Die vertraglichen Konditionen dieses Darlehens entsprechen den vertraglichen Konditionen der bestehenden 'Vereinbarung auf Übernahme der kurzfristigen Finanzierung vom 15. April 2021' zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft.

12.3.

Der der übertragenden Gesellschaft vorstehend gewährte, erhöhte Festkapitalanteil an der übernehmenden Gesellschaft (Ziffer 12.1) und das vorstehend gewährte Gesellschafterdarlehen (Ziffer 12.2) stellen die Gegenleistungen für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens dar. Auf die für die Erhöhung des Festkapitalanteils übernommene Einlageverpflichtung wird das Auszugliedernde Vermögen handelsbilanziell mit seinem Buchwert abzüglich des Gesellschafterdarlehens ('Anrechnungswert') angerechnet. Soweit der Anrechnungswert des Auszugliedernden Vermögens (d.h. Buchwert des Auszugliedernden Vermögens abzüglich des Gesellschafterdarlehens) den Erhöhungsbetrag des Festkapitals von EUR 1,00 übersteigt, wird der Differenzbetrag dem Kapitalkonto II (individuelles Rücklagenkonto) der übertragenden Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der übernehmenden Gesellschaft gutgeschrieben.

13.

Besondere Vorteile und Rechte

13.1.

Inhaber besonderer Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Auch einzelnen Gesellschaftern werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt. Es sind für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen auch keine Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorgesehen.

13.2.

Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.

14.

Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz

14.1.

Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2021, 00:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen, (Rechts-)Geschäfte und Willenserklärungen der übertragenden Gesellschaft, die sich auf das Auszugliedernde Vermögen beziehen, als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen, abgeschlossen, abgegeben bzw. empfangen.

14.2.

Der Ausgliederung wird die Bilanz aus dem mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, versehenen Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2020 zu Grunde gelegt (Schlussbilanz gem. §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG).

14.3.

Falls die Anmeldung der Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingereicht worden ist, gilt der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§§ 125 S. 1, 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist, gilt der 1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Ausgliederungsstichtag. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr.

14.4.

Soweit Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die zum Teilbereich 'Energievertrieb' gehören, nach gesetzlichen Regelungen oder allgemeinen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nicht übertragen werden können, wird die übertragende Gesellschaft diese Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft nach Maßgabe von Ziffer 9 besitzen und verwalten.

15.

Ausgleichs- und Erstattungspflicht

15.1.

Im Innenverhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft hat allein die übernehmende Gesellschaft für diejenigen Verbindlichkeiten und aus Vertragsverhältnissen resultierenden Verpflichtungen einzustehen, die dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnen sind. Sie hat die übertragende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass die übertragende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

15.2.

Abweichend von Ziffern 1 bis 3 sowie 15.1 trägt die übertragende Gesellschaft im Innenverhältnis zur übernehmenden Gesellschaft eventuelle Verbindlichkeiten aus Strom-, Gas- oder Wärmelieferungen im Zusammenhang mit §§ 307 und 315 BGB, Anlagenausfällen sowie vergleichbaren Fällen, sowohl für bis zum Vollzugstag entstandene als auch für nach dem Vollzugstag entstehende Verbindlichkeiten, und stellt insofern die übernehmende Gesellschaft von diesen Verbindlichkeiten unverzüglich frei bzw. hat ihr darauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Rückstellungen für solche Verbindlichkeiten werden demgemäß bei der übertragenden Gesellschaft gebildet.

15.3.

Wird umgekehrt die übernehmende Gesellschaft für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft in Anspruch genommen, die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf sie übertragen werden sollten, ist im Innenverhältnis allein die übertragende Gesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Sie hat die übernehmende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

15.4.

Zudem hat jede Vertragspartei im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der anderen Vertragspartei sämtliche Erstattungsansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen oder - soweit rechtlich zulässig - an die andere Vertragspartei abzutreten bzw. hierauf empfangene Leistungen an die andere Vertragspartei abzuführen, sofern ihr die Erstattungsansprüche bzw. empfangenen Leistungen zwar rechtlich, nach Maßgabe dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages aber wirtschaftlich der anderen Vertragspartei zustehen.

15.5.

Sollte die übertragende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, zu viel geleistete Strom- oder Energiesteuer zurück zu verlangen und die übernehmende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet sein, Strom- bzw. Energiekunden zu viel geleistete Zahlungen zurück zu erstatten, so hat diesbezüglich die übertragende Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft zustehenden Steuerrückerstattung (Strom- oder Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.

15.6.

Sollte hingegen die übernehmende Gesellschaft - insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs der Kunden - für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, von Strom- bzw. Energiekunden Nachzahlungen zu fordern und die übertragende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet sein, Strom- oder Energiesteuer nachzuzahlen, so hat diesbezüglich die übernehmende Gesellschaft an die übertragende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft auferlegten Steuernachzahlungsverpflichtung (Strom- oder Energiesteuer) Ausgleich zu leisten.

15.7.

Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Vertragspartei im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und Ansprüche mithaftet, bleiben unberührt.

16.

Pflicht zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten

16.1.

Soweit zur Ver- und Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung oder Instandhaltung von Grundstücken bzw. darauf befindlichen Gegenständen, die auf die übernehmende Gesellschaft übergehen oder bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben, das Betreten oder eine anderweitige Benutzung dieser Grundstücke durch eine der Vertragsparteien erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, der jeweils anderen Vertragspartei (und auch eventuellen Rechtsnachfolgern) nach schriftlicher Aufforderung unverzüglich in gesonderten Urkunden die hierfür erforderlichen Dienstbarkeiten oder Baulasten ohne weiteres Entgelt zu bestellen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Dies gilt insbesondere für Dienstbarkeiten zur Sicherung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Informations- und Kommunikationseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen und Dienstbarkeiten zur Sicherung von Geh- und Fahrrechten.

16.2.

Die Vertragsparteien ermächtigen und bevollmächtigen sich gegenseitig dahingehend, dass diejenige Vertragspartei, die einen Anspruch auf Benutzung eines Grundstücks einer anderen Vertragspartei hat, den Inhalt der entsprechenden Dienstbarkeit sowie die mit der Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücke der jeweils anderen Vertragspartei nach billigem Ermessen entsprechend § 315 BGB bestimmt. Die jeweils bestimmungsberechtigte Vertragspartei trägt die Kosten der Bestellung der Dienstbarkeit.

16.3.

Soweit die vorstehenden Verpflichtungen nicht kraft Gesetzes auf Rechtsnachfolger übergehen, sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Verpflichtungen ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen und diese in derselben Weise zur Weiterübertragung zu verpflichten.

16.4.

Soweit vorstehende Verpflichtungen der Vertragsparteien zugunsten Dritter übernommen werden, die nicht Vertragspartei dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages sind, erfolgt dies im Wege des Vertrages zugunsten Dritter.

17.

Mitwirkungspflichten

17.1.

Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.

17.2.

Die übernehmende Gesellschaft erhält zum Vollzugsdatum sämtliche dem Teilbereich 'Energievertrieb' zuzuordnenden Geschäftsunterlagen, insbesondere Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften, Betriebshandbücher und Personalunterlagen. Die übernehmende Gesellschaft erhält auch alle Dokumente und Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind, wie z. B. Nachweise über die Erteilung von Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate. Die übernehmende Gesellschaft wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die übertragende Gesellschaft verwahren und sicherstellen, dass die übertragende Gesellschaft Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.

17.3.

Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, oder anderen steuerlichen Pflichten, wie z. B. jährlichen Nachweispflichten, werden sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken.

18.

Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

18.1.

Der Teilbereich 'Energievertrieb' bildet unter Einschluss der zuvor von der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH und der VGW GmbH übertragenen Energievertriebsaktivitäten bei der übertragenden Gesellschaft einen Betriebsteil im arbeitsrechtlichen Sinne. Durch die Ausgliederung des gesamten Teilbereichs 'Energievertrieb' auf die übernehmende Gesellschaft gehen daher die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer, die diesem Betriebsteil zuzuordnen sind (vgl. Liste der übergehenden Arbeitnehmer in Anlage 18.1), mit Wirksamwerden der Ausgliederung nach Maßgabe der §§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB, i.V.m. § 324 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Rechte und Pflichten, die zwischen diesen Arbeitnehmern und der übertragenden Gesellschaft einzelvertraglich geregelt sind, erfahren durch den Betriebsteilübergang keine Änderung. Unbeschadet dessen sollen die übergehenden Arbeitnehmer und die übernehmende Gesellschaft aktualisierte bzw. neu gestaltete Arbeitsverträge abschließen. Für die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft, deren Arbeitsverhältnisse auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, gelten die bei der übertragenden Gesellschaft geleisteten bzw. von ihr anerkannten Dienstzeiten als bei der übernehmenden Gesellschaft erbrachte Dienstzeiten. Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Tätigkeit sowie die Grundsätze der Personalpolitik und -führung werden anlässlich der Ausgliederung nicht verändert. Die in § 613a Abs. 5 BGB vorgesehene Unterrichtung der Arbeitnehmer erfolgt rechtzeitig unter Berücksichtigung der Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB durch ein gesondertes Anschreiben.

18.2.

Die übernehmende Gesellschaft haftet ab dem Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs als neuer Arbeitgeber unbeschränkt für alle - auch rückständige - Ansprüche aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen. Die übertragende Gesellschaft haftet weiter für solche Verpflichtungen aus derartigen Arbeitsverhältnissen, die vor dem Betriebsteilübergangs entstanden und fällig geworden sind oder vor Ablauf von fünf Jahren danach fällig werden (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Die übernehmende Gesellschaft haftet darüber hinaus für solche Verpflichtungen aus nicht auf sie übergehenden Arbeitsverhältnissen der übertragenden Gesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung entstanden und fällig geworden sind oder vor Ablauf von fünf Jahren danach fällig werden (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die vorgenannte Frist zehn Jahre.

18.3.

Für die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft gilt § 323 Abs. 1 UmwG.

18.4.

Rechte und Pflichten, die bei der übertragenden Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung durch Tarifvertrag geregelt sind, gelten bei der übernehmenden Gesellschaft fort: Beide Vertragsparteien sind Mitglieder der Tarifgruppe GWE im Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- Elektrizitätsunternehmen e.V., Essen (AGWE). Vor diesem Hintergrund und kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme gelten der Manteltarifvertrag des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- Elektrizitätsunternehmungen e.V. - Tarifgruppe GWE, und der jeweils gültige Vergütungstarifvertrag für beide Vertragsparteien auch nach Wirksamkeit der Ausgliederung unverändert weiter.

18.5.

Die übertragende Gesellschaft hat mit weiteren Unternehmen des GELSENWASSER-Konzerns und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, außerdem am 11. Dezember 2008 einen Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG über die betriebsverfassungsrechtliche Struktur der GELSENWASSER AG und weiterer Konzerngesellschaften abgeschlossen. Die mit dem Tarifvertrag gebildete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit gilt nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG als Betrieb im Sinne des Gesetzes. Es ist beabsichtigt, dass die übernehmende Gesellschaft dem vorgenannten Tarifvertrag noch vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung beitritt. In diesem Fall gelten die Betriebsvereinbarungen und Richtlinien, die derzeit in dem auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Betriebsteil bestehen, auch nach dem Übergang auf die übernehmende Gesellschaft unverändert kollektivrechtlich fort. Sollte ein Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten Tarifvertrag nicht oder nicht rechtzeitig gelingen, würde der zum Teilbereich 'Energievertrieb' gehörige Betriebsteil nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung von der übernehmenden Gesellschaft als selbstständiger Betrieb fortgeführt. In diesem Fall würden die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Betriebsvereinbarungen gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürften zudem nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

18.6.

Die übernehmende Gesellschaft wird die betriebliche Altersversorgung gemäß den bisherigen Regelungen fortführen, d. h. sie tritt diesbezüglich in die Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft aus individualvertraglichen und kollektivrechtlichen Regelungen ein. Sämtliche bestehenden, derzeit noch nicht geschlossenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung werden von der übernehmenden Gesellschaft weitergeführt. Unverfallbare Versorgungsleistungen aus Altersversorgungszusagen, Pensionskassenversorgung und Direktversicherungen bleiben erhalten. Soweit unmittelbare Ansprüche gegenüber der übertragenden Gesellschaft bestehen, gilt für die gesamtschuldnerische Haftung der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft Ziffer 18.2 entsprechend.

18.7.

Auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft hat die Ausgliederung keine Folgen für Arbeitnehmer, da die übernehmende Gesellschaft vor dem Wirksamwerden der vorliegenden Ausgliederung nicht über eigene Arbeitnehmer verfügt.

18.8.

Die Ausgliederung und der damit verbundenen Betriebsteilübergang haben voraussichtlich keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur und die bestehenden Betriebsräte. Denn durch den beabsichtigten Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wird der zum Teilbereich 'Energievertrieb' gehörige Betriebsteil zusammen mit den bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Betriebsteilen sowie den Betrieben der weiteren beteiligten Unternehmen des GELSENWASSER-Konzerns eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit bilden, deren unternehmensübergreifender Betriebsrat unverändert im Amt bleibt. Sollte ein Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten Tarifvertrag nicht oder nicht rechtzeitig gelingen, bliebe der unternehmensübergreifende Betriebsrat gleichwohl zumindest bis zu dem Beitritt zum Tarifvertrag oder der Wahl eines neuen Betriebsrats gemäß § 21a BetrVG kraft Übergangsmandat im Amt.

18.9.

Die Ausgliederung lässt den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Aufsichtsrat, der nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern besteht, gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 UmwG unberührt. Bei der übernehmenden Gesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft wird kein Aufsichtsrat gebildet.

18.10.

Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ist den zuständigen Betriebsräten rechtzeitig vor der Beschlussfassung über diesen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 Abs. 3 UmwG gegen Empfangsbekenntnis zugeleitet worden.

19.

Gewährleistungsausschluss

Die übertragende Gesellschaft leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der von ihr nach Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, sonstigen Rechte und Pflichten sowie des Teilbereichs 'Energievertrieb' im Ganzen. Gewährleistungsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber der übertragenden Gesellschaft werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. Ausgeschlossen sind auch sämtliche Ansprüche wegen etwaiger Altlasten (Kampfmittel, Gifte, anderweitige Schadstoffe oder sonstige Bodenverunreinigungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes) in Grund und Boden oder in Auf- bzw. Einbauten. Die übernehmende Gesellschaft stellt die übertragende Gesellschaft von jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur - gleich aus welchem Rechtsgrund - frei. Im Falle der Inanspruchnahme der übernehmenden Gesellschaft stehen der übernehmenden Gesellschaft keine Regressansprüche gegenüber der übertragenden Gesellschaft zu. Insbesondere werden auch Ausgleichsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gegenüber der übertragenden Gesellschaft nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ausgeschlossen. Etwaige Rücktrittsrechte sind gleichfalls ausgeschlossen. Ansprüche, insbesondere wegen vorsätzlichen Verhaltens der übertragenden Gesellschaft selbst, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden können, bleiben unberührt.

20.

Umsatzsteuer

20.1.

Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze darstellen, da eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft besteht. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft soll durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden.

20.2.

Sofern die Finanzverwaltung keine positive verbindliche Auskunft erteilt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft im Zeitpunkt der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens vorliegt, und davon ausgeht, dass eine umsatzsteuerbare Lieferung oder Leistung vorliegt, gilt Folgendes:

20.2.1. Soweit die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens umsatzsteuerpflichtig ist, erhöht sich die Gegenleistung um die darauf entfallende Umsatzsteuer. Die Gegenleistung ist unbar durch Zahlung auf ein von der übertragenden Gesellschaft zu benennendes Konto zu erbringen und die übertragende Gesellschaft wird eine entsprechende Rechnung nach den Vorschriften der §§ 14 UStG stellen. Die Gegenleistung wird in Höhe der Umsatzsteuer gestundet, bis die übernehmende Gesellschaft den korrespondierenden Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
20.2.2. Soweit die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens umsatzsteuerfrei ist, behalten sich die Vertragsparteien vor, hinsichtlich dieses steuerbefreiten Umsatzes zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 9 UStG zu optieren, sofern dies zulässig ist. In diesem Zusammenhang sichert die übertragende Gesellschaft zu, dass die Einbringung bei ihr als Unternehmer erfolgt, und die übernehmende Gesellschaft sichert zu, dass sie das Auszugliedernde Vermögen für ihr Unternehmen erwirbt. Die Gegenleistung erhöht sich im Falle einer Optierung um die darauf entfallende Umsatzsteuer, insoweit ist die Gegenleistung unbar durch Zahlung auf ein von der übertragenden Gesellschaft zu benennendes Konto zu erbringen und die übertragende Gesellschaft wird eine entsprechende Rechnung nach den Vorschriften der §§ 14 UStG stellen. Die Gegenleistung wird in Höhe der Umsatzsteuer gestundet, bis die übernehmende Gesellschaft den korrespondierenden Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
21.

Rücktrittsvorbehalt

21.1.

Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zurücktreten, wenn

21.1.1. die von der übertragenden Gesellschaft beantragte Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung betreffend die Ausgliederung des Teilbereichs 'Energievertrieb' nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 antragsgemäß erteilt wird
  oder
21.1.2. die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 durch Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft wirksam geworden ist.
21.2.

Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten.

22.

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages nichtig sein oder werden oder sollten sie undurchführbar sein, so bleiben die abgegebenen Erklärungen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages insgesamt wirksam. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Bestimmung vereinbaren, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zur Ausfüllung etwaiger Lücken.

23.

Kosten

Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Ausgliederung und insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die übertragende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Ausgliederung wegen des Rücktritts durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird.

 


27.04.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: GELSENWASSER AG
Willy-Brandt-Allee 26
45891 Gelsenkirchen
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E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de
Internet: https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
 
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1188607  27.04.2021 

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