HV-Bekanntmachung: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Freitag, 22.03.2019 15:05 von DGAP - Aufrufe: 269

DGAP-News: First Sensor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 22.03.2019 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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First Sensor AG Berlin ISIN: DE0007201907 WKN: 720190 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2019

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, ein, die

am Freitag, den 3. Mai 2019, um 10:00 Uhr, im Penta Hotel Berlin-Köpenick, Grünauer Straße 1, 12557 Berlin,

stattfindet.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der First Sensor AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts der First Sensor AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch im Internet unter

www.first-sensor.com

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Sie werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 12. März 2019 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der First Sensor AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 9.281.766,97 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 je dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 2.044.479,20
Gewinnvortrag: EUR 7.237.287,77

Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 8. Mai 2019, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2019, soweit diese erfolgen sollte, zu wählen.

6.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

a)

Die Gesellschaft verfügt über das Bedingte Kapital VI. Das Bedingte Kapital VI ist in § 5 Nr. 10 der Satzung der Gesellschaft enthalten und beträgt noch EUR 108.585,00. Die Laufzeit der dem Bedingten Kapital VI zugrunde liegenden Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juni 2009 zur Gewährung von Optionsrechten in Rahmen des Aktienoptionsplans 2009 ist abgelaufen. Etwaige hierunter ausgegebene Optionsrechte können nicht mehr ausgeübt werden. Daher wird das Bedingte Kapital VI nun nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden. Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

Das in § 5 Nr. 10 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital VI wird vollständig aufgehoben. § 5 Nr. 10 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

b)

Die Gesellschaft hat am 14. Januar 2019 ein Statusverfahren nach § 97 Abs. 1 AktG abgeschlossen. Die Gesellschaft unterliegt nunmehr den Regelungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (DrittelbG). Somit ist der Aufsichtsrat derzeit nicht ordnungsgemäß besetzt. Nach § 95 Satz 3 AktG i.V.m. § 4 Abs. 1 DrittelbG muss der Aufsichtsrat aus einer durch drei teilbaren Anzahl bestehen und zu mindestens einem Drittel mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt sein.

Derzeit legt die Satzung der Gesellschaft in § 8 Nr. 1 fest, dass der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern besteht. Dies soll geändert und die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs erhöht werden. Von den sechs Aufsichtsratsmitgliedern sollen vier Aufsichtsratsmitglieder Vertreter der Anteilseigner sein und zwei Aufsichtsratsmitglieder Vertreter der Arbeitnehmer. Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

§ 8 Nr. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Davon werden vier Mitglieder von der Hauptversammlung (Anteilseignervertreter) und 2 Mitglieder von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmervertreter) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat in der jeweils aktuellen Fassung (DrittelbG) gewählt.'

§ 8 Nr. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.'

In § 8 der Satzung wird ein neuer Absatz Nr. 4 eingefügt:

'Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat in der jeweils aktuellen Fassung (DrittelbG).'

Der bisherige § 8 Nr. 4 der Satzung wird § 8 Nr. 5 der Satzung.

Der bisherige § 8 Nr. 5 der Satzung wird § 8 Nr. 6 der Satzung.

c)

Ferner sollen die Regelungen über die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats geändert werden. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter soll ein Recht zum Stichentschied eingeräumt werden. Außerdem soll der Aufsichtsrat in Bezug auf den Ort seiner Sitzungen mehr Flexibilität erhalten. Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

§ 11 Nr. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'An der Beschlussfassung des Aufsichtsrats müssen mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen.'

In § 11 der Satzung wird folgender neuer Absatz Nr. 6 eingefügt:

'Aufsichtsratssitzungen finden am Sitz der Gesellschaft statt, sofern nicht alle Aufsichtsratsmitglieder mit einem anderen Sitzungsort einverstanden sind.'

In § 11 der Satzung wird folgender neuer Absatz Nr. 7 eingefügt:

'Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen - soweit nicht gesetzlich anderweitig bestimmt - der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag (Stichentscheid).'

d)

Es soll den Aktionären erleichtert werden, die Hauptversammlung zu verfolgen. Aufgrund von § 118 AktG sind bei entsprechender Regelung in der Satzung Bild- und Tonübertragungen der Hauptversammlung zulässig. Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

In § 16 der Satzung wird folgender neuer Absatz Nr. 3 eingefügt:

'Die Hauptversammlung darf in voller Länge in Ton und Bild durch die Gesellschaft übertragen werden, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies im Einzelfall beschließen und in der Einberufung zur Hauptversammlung im Bundeanzeiger bekannt machen.'

e)

Die Satzung der Gesellschaft soll in Bezug auf die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner ergänzt werden. Damit soll eventuellen Unklarheiten entgegengewirkt werden, sofern sich mehrere Kandidaten um ein Aufsichtsratsmandat der Anteilseigner bewerben. Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:

In § 19 der Satzung wird folgender Absatz Nr. 2 neu eingefügt:

'Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn bei Wahlen mit zwei oder mehr Wahlkandidaten im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erzielt, findet ein weiterer Wahlgang unter den beiden Wahlkandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist die relative Mehrheit der Stimmen ausreichend. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zieht.'

Der bisherige § 19 Nr. 2 der Satzung wird § 19 Nr. 3 der Satzung.

7.

Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der Aufsichtsrat setzt sich aktuell nach den §§ 95, 96 Absatz 1 AktG und § 8 der Satzung der First Sensor AG zusammen und besteht derzeit aus vier Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nach Durchführung eines Statusverfahrens der Drittelbeteiligung. Die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet aufgrund des Statusverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Bis zur Eintragung der Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 6 lit. b) dieser Hauptversammlung (Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder) in das Handelsregister setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen. Dabei sind zwei Aufsichtsratsmitglieder Vertreter der Anteilseigner und ein Aufsichtsratsmitglied ist Vertreter der Arbeitnehmer.

Vor dem Hintergrund der Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 6 lit. b) dieser Hauptversammlung sind insgesamt vier Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung zu wählen. Dabei ist der Beginn der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder zu staffeln. Zwei Aufsichtsratsmitglieder sind mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und zwei Aufsichtsratsmitglieder sind mit Wirkung ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 lit. b) zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt nun vor, die nachfolgend unter lit. a) und b) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und die nachfolgend unter lit. c) und d) genannten Personen mit Wirkung ab Eintragung der in der Hauptversammlung vom 3. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. b) beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die Bestellung der unter lit. a), b), c) und d) genannten Personen erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit (also voraussichtlich die Hauptversammlung 2024) beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

a) Marc de Jong Ausgeübter Beruf: CEO/ Eigentümer, InnoMarket BV, Eindhoven, Niederlande Wohnort: Eindhoven, Niederlande

b) Prof. Dr. rer. nat. Christoph Kutter Ausgeübter Beruf: Direktor Fraunhofer Einrichtung für Mikrosysteme und Festkörper-Technologien EMFT, München Wohnort: München

c) Prof. Dr. Alfred Gossner Ausgeübter Beruf: Präsident der Munich Business School, München Wohnort: Erharting

d) Guido Prehn Ausgeübter Beruf: Partner DPE Deutsche Private Equity Management III GmbH Wohnort: München

Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei den nachfolgend unter (i) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.

a)

Marc de Jong

(i)
(ii)

ASM, Niederlande (Mitglied des Aufsichtsrats)

Nissens A/S, Dänemark (Mitglied des Aufsichtsrats)

Sioux BV, Niederlande (Mitglied des Aufsichtsrats)

b)

Prof. Dr. rer. nat. Christoph Kutter

(i)
(ii)

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH, Berlin

c)

Prof. Dr. Alfred Gossner

(i)
(ii)

Deutsche Bank AG (Mitglied des Beirats)

DPE Deutsche Private Equity GmbH (Mitglied des Beirats)

d)

Guido Prehn

(i)

Centogene AG (Mitglied des Aufsichtsrates)

(ii)

Auerbach Holding AG (Mitglied des Verwaltungsrates)

Kohlspitz Holding AG (Mitglied des Verwaltungsrates)

Everest TopCo B.V. (Supervisory Director)

Pharmazell GmbH (Mitglied des Beirates)

Omniamed Holding GmbH (Mitglied des Beirates)

Calvias GmbH (Mitglied des Beirates)

VTU Group GmbH (Mitglied des Beirates)

Weitergehende Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet unter

https://www.first-sensor.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zur Ansicht zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen zwei der vorgeschlagenen Kandidaten, Herr Prof. Dr. Alfred Gossner sowie Herr Guido Prehn, in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur First Sensor AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der First Sensor AG oder einem wesentlich an der First Sensor AG beteiligten Aktionär.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. Insbesondere wird das zukünftig dann aus sechs Mitgliedern bestehende Aufsichtsratsgremium mit mindestens 50 % unabhängigen Mitgliedern besetzt sein.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.

Herr Prof. Dr. Alfred Gossner, Herr Marc de Jong sowie Herr Guido Prehn erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Herr Prof. Dr. Alfred Gossner soll aufgrund seiner Erfahrung im neu zu bildenden Aufsichtsrat mit Beginn seiner Amtszeit, also ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 lit. b) zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister, den Aufsichtsratsvorsitz übernehmen. Zwischen der Beendigung der Hauptversammlung und dem Beginn der Amtszeit von Herrn Prof. Dr. Gossner soll Herr Prof. Dr. rer. nat. Christoph Kutter vorübergehend den Aufsichtsratsvorsitz übernehmen.

II.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 51.111.980,00 und ist eingeteilt in 10.222.396 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 5,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 10.222.396 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 10.222.396.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im AktG hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 12. April 2019 zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse

 

First Sensor AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89/21027-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bis spätestens zum Ablauf des 26. April 2019 zugehen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Vollmachten können jederzeit - auch noch während der Hauptversammlung - erteilt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.

Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der First Sensor AG unter

www.first-sensor.com

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen.

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). In diesem Fall müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Weisungen an ihn für die Ausübung des Stimmrechts bedürfen ebenfalls der Textform; ohne diese Weisungen kann der Stimmrechtsvertreter die Vollmacht nicht ausüben. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung kann ein Formular verwendet werden, das dazu in der Hauptversammlung bereitgehalten wird. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, müssen ebenfalls rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet sein.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich von Vollmachtsvordrucken für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt; sie sind auch im Internet unter

www.first-sensor.com

im Bereich 'Investor Relations" unter der Rubrik 'Hauptversammlung" zum Download verfügbar. Ebenso bietet die Gesellschaft unter eben genannter Internetadresse an, die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter durch Nutzung eines Online-Services zu erteilen. Hierzu benötigen die Aktionäre eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung (d. h. die rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung muss vorliegen).

4.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

a. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 100.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 2. April 2019 zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:

 

First Sensor AG Der Vorstand c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der First Sensor AG unter

www.first-sensor.com

im Bereich 'Investor Relations" unter der Rubrik 'Hauptversammlung" und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

b. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

 

First Sensor AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89/21027-298 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis zum Ablauf des 18. April 2019 bei der Gesellschaft eingehen, werden nach den gesetzlichen Regeln im Internet unter

www.first-sensor.com

im Bereich 'Investor Relations" unter der Rubrik 'Hauptversammlung" unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich 'Investor Relations" unter der Rubrik 'Hauptversammlung" veröffentlicht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen etwaige Begründung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

c. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf.

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der First Sensor AG kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der First Sensor AG unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich 'Investor Relations" unter der Rubrik 'Hauptversammlung" zugänglich gemacht.

5.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die First Sensor AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die First Sensor AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der First Sensor AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der First Sensor AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der First Sensor AG. Ihre Daten werden nicht an ein Drittland übermittelt.

Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für den oben genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind und uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der First Sensor AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

 

ir@first-sensor.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

 

First Sensor AG Investor Relations Peter-Behrens-Straße 15 12459 Berlin

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

 

datenschutz@first-sensor.com

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der First Sensor AG unter

www.first-sensor.com/de/unternehmen/ueber-first-sensor/unsere-verantwortung/datenschutz/

sowie in unseren Datenschutzhinweisen unter

www.first-sensor.com/de/datenschutzhinweise/

zu finden.

6.

Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der First Sensor AG unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich 'Investor Relations" unter der Rubrik 'Hauptversammlung" abrufbar.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in den Geschäftsräumen der First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch während der Hauptversammlung am 3. Mai 2019 zugänglich sein.

Etwaige bei der First Sensor AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

 

Berlin, im März 2019

First Sensor AG

Der Vorstand


22.03.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: First Sensor AG
Peter-Behrens-Straße 15
12459 Berlin
Deutschland
E-Mail: ir@first-sensor.com
Internet: http://www.first-sensor.com
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

790851  22.03.2019 

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