HV-Bekanntmachung: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.04.2021 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mittwoch, 03.03.2021 15:10 von DGAP - Aufrufe: 711

DGAP-News: Deutsche Telekom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.04.2021 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 03.03.2021 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Deutsche Telekom AG Bonn ISIN-Nr. DE0005557508 Wertpapierkennnummer 555 750 Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

Mit Bekanntmachung der Einberufung im Bundesanzeiger vom 26. Februar 2021 wurden unsere Aktionäre zu der

am Donnerstag, den 1. April 2021, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit),

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als

virtuelle Hauptversammlung

abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Zentrale der Deutschen Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Einzelheiten und weitere wichtige Angaben finden sich in der vorgenannten Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

Nach der vorgenannten Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung hat die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW), Düsseldorf, namens und kraft Vollmacht der Aktionärin BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, München, deren Anteile den anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000 erreichen, nach § 122 Abs. 2 des Aktiengesetzes verlangt, dass der folgende Gegenstand auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht wird.

Die Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 10 um folgenden Tagesordnungspunkt 11 ergänzt:

Zusätzlicher Tagesordnungspunkt

Auf Verlangen der Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW), Düsseldorf, handelnd namens und kraft Vollmacht der BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, München:

11.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 16 Abs. 3 der Satzung der Deutschen Telekom AG

Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) schlägt namens und kraft Vollmacht der BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH vor zu beschließen:

 

Die Satzung der Deutsche Telekom AG wird in § 16 Abs. 3 wie folgt durch einen Satz 2 ergänzt:

 

'Wird die Hauptversammlung als virtuelle Versammlung abgehalten, wird den Aktionären in der Hauptversammlung ein Auskunftsrecht nach Maßgabe des § 131 AktG sowie ein Rederecht eingeräumt.'

Begründung

Aktionären wird nach derzeitiger Rechtslage und gemäß Vorschlag des Vorstandes der Deutsche Telekom AG in der virtuellen Hauptversammlung zwar ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation bis zu einen Tag vor der Hauptversammlung eingeräumt. Ein Recht auf (Nach-)Fragen in der Hauptversammlung selbst ist damit aber nicht verbunden und wird auch von der Deutsche Telekom AG nicht eingeräumt. Dies schränkt die Aktionärsrechte in nicht akzeptabler Weise ein.

Es muss unabhängig von dem Format der Hauptversammlung möglich sein, Fragen bis in die Hauptversammlung hinein stellen zu können und hierauf Antworten zu erhalten, die jeweiligen Hauptversammlungsformate müssen hinsichtlich der Aktionärsrechte technisch neutral und gleichwertig sein. Das Auskunfts- und Fragerecht sollte dabei nicht nur auf Nachfragen im engeren Sinne beschränkt werden, sondern auch Fragen von Aktionären zulassen, die im Vorfeld keine Fragen eingereicht haben, und zudem neue Themen erfassen. Dabei kann der Versammlungsleiter analog der ständigen Rechtsprechung das Auskunfts- und Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen auch in der virtuellen Hauptversammlung einschränken, sofern ansonsten ein ordnungsmäßiger Ablauf der Hauptversammlung nicht sichergestellt werden kann.

Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung werden den Aktionären der Deutsche Telekom AG die gleichen Rechte eingeräumt, die auch bei einer Präsenzhauptversammlung bestehen.

Stellungnahme des Vorstands zur vorgeschlagenen Ergänzung von § 16 Abs. 3 der Satzung

Der Vorstand schlägt vor, gegen den vorstehenden Beschlussvorschlag zu stimmen.

Die virtuelle Hauptversammlung ist bisher im Aktiengesetz nicht vorgesehen. Die Möglichkeit, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten, wird aktuell durch das GesRuaCOVBekG befristet bis zum 31. Dezember 2021 gewährt. Sie dient der rechtssicheren Abhaltung der Hauptversammlung während der COVID-19-Pandemie. Ob künftig auch unabhängig von der COVID-19-Situation eine virtuelle Hauptversammlung zulässig sein wird und wie diese konkret aussehen wird, ist derzeit noch offen. Die Frage muss zunächst Gegenstand eines künftigen Gesetzgebungsverfahrens werden. Diesbezügliche Regelungen in der Satzung, soweit für sie dann überhaupt Bedarf besteht, können vernünftigerweise erst geschaffen werden, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen, in die sie sich einfügen müssen, feststehen. Eine Satzungsregelung für eine noch völlig unbekannte Gesetzeslage ist hingegen abzulehnen. Es steht heute nicht einmal fest, ob die von der Antragstellerin vorgeschlagene Satzungsregelung mit der künftigen Gesetzeslage im Einklang stehen wird oder etwa gegen § 23 Abs. 5 AktG verstößt.

Darüber hinaus hält der Vorstand auch die von der Antragstellerin vorgeschlagene inhaltliche Ausgestaltung, namentlich den pauschalen Verweis auf § 131 AktG, für verfehlt. § 131 AktG, der das Auskunftsrecht des Aktionärs regelt, geht von einer Präsenzversammlung aus. Für diese ermöglicht er auch die Einräumung von Leitungsrechten, um die Funktionsfähigkeit der Hauptversammlung zu gewährleisten. Eine rechtssichere Ausübung dieser Leitungsrechte in der virtuellen Hauptversammlung erscheint dagegen, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, derzeit nicht möglich.

Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit Informationen zur Hauptversammlung

Sämtliche Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetadresse

www.telekom.com/hv

zugänglich. Auf der vorgenannten Internetseite sind zudem alle weiteren Informationen zugänglich, die den Aktionären vor der Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen.

Die Ergänzung der Tagesordnung wurde unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

 

Bonn, im März 2021

Deutsche Telekom AG

Der Vorstand

 

DEUTSCHE TELEKOM AG Aufsichtsrat: Prof. Dr. Ulrich Lehner (Vorsitzender) Vorstand: Timotheus Höttges (Vorsitzender), Adel Al-Saleh, Birgit Bohle, Srinivasan Gopalan, Dr. Christian P. Illek, Thorsten Langheim, Dominique Leroy, Claudia Nemat Handelsregister: Amtsgericht Bonn HRB 6794 Sitz der Gesellschaft: Bonn


03.03.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Deutsche Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
Deutschland
Telefon: +49 171 5615858
E-Mail: renate.pohler@telekom.de
Internet: https://www.telekom.com/hv
WKN: 555750
 
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