GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte: BWF Stiftung unter Betrugsverdacht. Der Edelmetallhändler soll bis zu 6.500 Kunden betrogen haben. Gesamtschaden bis zu EUR 48 Mio. Jetzt geht der erste dubiose Gold-Händl

Dienstag, 03.03.2015 10:20 von DGAP - Aufrufe: 672

(DGAP-Media / 03.03.2015 / 10:17) Der spektakuläre Zugriff der Finanzaufsicht auf die Berliner BWF Stiftung ist eine der ersten zielgerichteten Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Edelmetall-Händler. Mit schlimmen Folgen. Nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis gehen die Staatsanwälte davon aus, dass die Unternehmensverantwortlichen Anleger betrogen, Anlegergelder veruntreut und ein sittenwidriges Geschäftsmodell betrieben haben. Die Betroffenen drohen alles zu verlieren. Handlungsoptionen für BWF Stiftung Anleger "Und können viel tun," meint der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger GRÖPPER KÖPKE (www.bankrecht24. de) Anlegeranwalt Matthias Gröpper: "Es gibt vereinfacht gesagt unter Berücksichtigung des vorläufigen Sachstands drei, vier Angriffslinien für die Betroffenen. Die Gesellschaft haftet; die Unternehmensverantwortlichen haften und die Vermittler haften. Und selbstverständlich sollten die Anleger die Forderungen auch beim Liquidator anzeigen." Unternehmenshaftung Die BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung haftet. Weil sie die Anleger betrogen und die Gelder veruntreut hat. Und ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betrieben hat, dass nicht von der Bundesanstalt für Finanzdientsleistungsaufsicht (BaFin) erlaubt wurde. Ob und was die Ansprüche wert sind, steht in den Sternen. "Denn wenn die Gesellschaft Gelder veruntreut und kein physisches Gold gekauft hat, können denknotwendig alle Betroffenen nur bruchteilsmäßig entschädigt werden.", sagt Rechtsanwalt Matthias Gröpper.Das heißt, dass die Anleger bestenfalls eine Quote bekommen. Das wird gerade von der Staatsanwaltschaft und dem Liquidator, Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernsau, geprüft. Managerhaftung "Die BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung," sagt Gröpper, "ist nach unserem Ermittlungsergebnis nie eine Stiftung gewesen. Denn im Berliner Stiftungsverzeichnis ist keine gleichlautende Stiftung eingetragen worden." Deshalb gegen die Hamburger Anlegeranwälte davon aus, dass es sich um eine GmbH handelt, die 2010 als DRT Stiftungsmanagement BWF UG (haftungsbeschränkt) in Köln gegründet, 2011 als Stiftungsmanagement BWF UG (haftungsbeschränkt) nach Berlin verlegt und in die Stiftungsmanagement BWF GmbH umgewandelt und 2014 in die BWF-Kapitalholding GmbH umfirmiert wurde. Das ist zuletzt auch die Betreiberin der Homepage der BWF Stiftung gewesen. "Diese Informationen," sagt Gröpper, "sind für Verständnis der Managerhaftung wichtig. Denn bei einer GmbH haften die Unternehmensverantwortlichen wegen des Haftungsprivilegs nach § 13 Abs. 2 GmbHG eigentlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Aber es gibt Ausnahmen. "Wenn," sagt Rechtsanwalt Gröpper, "die Unternehmensverantwortlichen im Zusammenhang mit der Durchführung der Geschäfte Straftaten begehen oder drittschützende Schutzgesetzt verletzen, haften sie nach der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Privatvermögen. Und die Voraussetzungen," schätzt Gröpper, "liegen vor." Aber wir wissen, ergänzt der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt, leider noch nicht, was diese Forderungen wert sind. Und es kommt auch auf den jeweiligen Zeichnungszeitpunkt an. Die BWF hatte in den letzten Jahren viele Geschäftsführer; zunächst begann Sascha Wiesmann, der später gemeinsam mit Gerald Saik die Geschäfte leitete, und dann Peter Weiher und, zuletzt, Willi Gerold Auerbach. Vermittlerhaftung In den meisten Fällen sind die BWF Investments durch Berater vermittelt worden. Und das ist einer der wichtigsten Haftungsgegner. Die BWF Stiftung hatte den Anlegern bei beiden Veranlagungsmodellen, GOLD STANDARD und GOLD PLUS, versprochen, das Edelmetall zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zurückzunehmen. "Das ist," meint Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft." Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gilt das unbedingte Versprechen, Gelder zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen, als Einlagengeschäft. Einlagengeschäfte sind erlaubnispflichtig, § 32 Abs. 1 KWG. "Der Bundesgerichtshof hat in zwei bis jetzt leider wenig beachteten Entscheidungen klargestellt, dass diese gesetzliche Regelung ein sogenanntes Schutzgesetz ist. Mit weitreichenden Folgen. Alle, die gegen das Schutzgesetz verstoßen, haften. Unternehmen mit dem Gesellschaftsvermögen und Unternehmensverantwortliche und Vermittler mit dem Privatvermögen. Das Haftungsprivileg von Kapitalgesellschaften, die haften eigentlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen, greift dann nicht." (BGH, Urteil vom 21.04.2005, III ZR 238/03; BGH, Urteil vom 15.05.2012, IV ZR 166/11). Forderungsanmeldung beim Liquidator Ergänzend dazu sollten die Betroffenen die Forderungen auch beim vom der Finanzaufsicht bestellten Liquidator anmelden. "Wir gehen," sagt Matthias Gröpper, "davon aus, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Bernsau in den nächsten Tagen und Wochen alle Geschädigten auffordern wird, ihre Forderungen bei ihm anzumelden." Aber ob das was bringt, ist zweifelhaft. Denn selbst das Gold, das physisch eingelagert wurde, scheint nicht als Sondervermögen, sondern als Gesamthandsvermögen ausgewiesen worden zu sein. In dem Fall können die Forderungen der einzelnen Anleger in den Goldbestand, wenn es Gold gibt, nicht individuell zugeordnet werden. "Das heißt," schätzt der Hamburger Anlegeranwalt, "dass die Geschädigten bestenfalls eine Bruchteilsforderung realisieren können und prüfen lassen müssen, ob und gegen wen sie die Restforderungen geltend machen." Hintergrund Die Berliner BWF Stiftung bot seit 2011 sicherheitsorientierten Anlegern Goldsparverträge an. Die Kunden konnten ihren Einsatz entweder über den sogenannten GOLD STANDARD oder GOLD PLUS veranlagen. Beim GOLD STANDARD mussten sie mindestens EUR 2.000,00 einsetzen. Die Stiftung räumte den Käufern Rückkaufsoptionen ein; nach zwei Jahren hätten sie 110%, nach vier Jahren 150% und nach acht Jahren 180% des eigesetzten Kapitals zurückbekommen.Beim GOLD PLUS, einem Raten-Goldsparvertrag, konnten sich die Anleger ab einem Betrag in Höhe von EUR 25,00/ Monat beteiligen. Ihnen wurde versprochen, dass sie nach zehn Jahren 150% des eingesetzten Gesamtkapitals zurückbekommen. Keine Werthaltigkeit der Rückkaufsgarantie Unter besondere Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung halten die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte den Preisgarantie für die Rücknahme des Goldes schlichtweg für wertlos. "Aber selbst wenn die Staatsanwaltschaft den Laden nicht hoch genommen hätte, wären die Betroffenen, wenn sie das Versprechen gezogen hätten, überrascht gewesen. Denn die BWF Stiftung hätte den Rücknahmepreis selbst festlegen können. Und die Kursbildung haben wir für intransparent gehalten; die hätten tun und lassen können, was sie wollen. Und am Ende hätte der Anleger in die Röhre geschaut.", denkt Gröpper. Denn in den Geschäftsbedingungen wurde ausgeführt: "Übersteigt das Londoner Fixum am Tag des Vertragsendes den verbindlichen Rückkaufkurs, so ändert sich dieser um 25 % dieser Differenz.". Oder Klartext: Der Anleger bekommt unter diesen Voraussetzungen bestenfalls drei Viertel des Einsatzes zurück. Wenn die Stiftung Geld hat. Nicht der einzige Schadensfall Der BWF Fall, meint der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwalt, ist wahrscheinlich die sprichwörtliche Spitze des Eisbergs. In den letzten Jahren schossen die Gold-Händler aus dem Boden und versuchten, spätestens seit der Griechenland-Krise, aus der Angst vor einem Währungs-Crash mit Edelmetallen Geld zu verdienen. Ganz dubiose Angebote Meistens waren das zweifelhafte Geschäftskonzepte. Nach der Einschätzung des auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialsierten Hamburger GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwalts Matthias Gröpper sind die meisten Angebote dubios: "Wir haben viele Angebote geprüft und fanden nichts Schlüssiges. In allen Fällen, die wir geprüft haben, kamen wir zu dem Ergebnis, dass die Edelmetalle in zu kleinen, viel zu teuren Einheiten gehandelt und mit hohen Aufschlägen verkauft werden. Zudem hatten wir vereinzelt ganz erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Anbieter. Das betrifft, finden wir, auch die COMMODITY MIDA TRADING AG." Handlungsempfehlung für Edelmetall-Käufer Deshalb raten die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte allen Betroffenen, die Investments von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und gegebenenfalls Ansprüche geltend zu machen. "Denn in einer ganzen Reihe der Fälle können die Anleger hinreichend erfolgsträchtige Schadensersatzansprüche geltend machen. Und in den Fällen bekommen die Anleger alles, was sie eingesetzt haben, zurück und gleichen damit gleichzeitig Kurs- und Währungsverluste aus. Besser geht's nicht.", meint Rechtsanwalt Matthias Gröpper. Ende der Pressemitteilung
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Emittent/Herausgeber: GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte Schlagwort(e): Finanzen 03.03.2015 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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