EQS-HV: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG: Einberufung zur 28. ordentlichen Hauptversammlung

Donnerstag, 09.06.2022 09:42 von DGAP - Aufrufe: 206

EQS-News: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG: Einberufung zur 28. ordentlichen Hauptversammlung 09.06.2022 / 09:42 Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


E I N B E R U F U N G zur 28. ordentlichen Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Leoben, FN 55638 x ISIN AT0000969985 ("Gesellschaft") am Donnerstag, dem 7. Juli 2022, 10.00 Uhr, Ortszeit Wien in den Räumlichkeiten der Live Congress Leoben BetriebsgmbH Hauptplatz 1 8700 Leoben

 

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

A. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Die Mitglieder des Vorstands haben nach sorgfältiger Abwägung beschlossen, aufgrund des Andauerns der COVID-19-Pandemie, der Unmöglichkeit, deren weiteren Verlauf vorherzusehen und der Notwendigkeit von Planungssicherheit bei der Organisation einer Hauptversammlung die bestehende gesetzliche Regelung zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen. Dies wird vom Aufsichtsrat unterstützt.

Die 28. ordentliche Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft am 7. Juli 2022 wird daher auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG idgF und der COVID-19-GesV idgF als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der 28. ordentlichen Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft am 7. Juli 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können, um so die Gesundheit der Teilnehmer nicht zu gefährden.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, eines Stellvertreters bzw einer Stellvertreterin des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands, der übrigen Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in den Räumlichkeiten der Live Congress Leoben BetriebsgmbH in 8700 Leoben, Hauptplatz 1, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben, können im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.ats@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt haben.

B. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die virtuelle 28. ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der virtuellen Hauptversammlung am 7. Juli 2022 ab 10:00 Uhr, Ortszeit Wien, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos), im Internet unter www.ats.net teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den gesamten Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen sowie auf Entwicklungen in der Hauptversammlung zu reagieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation") hingewiesen, die ab spätestens 16. Juni 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 28. Hauptversammlung) zur Verfügung stehen wird.

II. Tagesordnung

1. Bericht des Vorstands; Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des (konsolidierten) Corporate Governance Berichts und des (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 (2021/22) mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 (2021/22) sowie des Vorschlags für die Gewinnverwendung.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2021/22 ausgewiesenen Bilanzgewinns.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021/22.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/22.

5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft

6. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/22.

7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.

8. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/23.

III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere die folgenden Unterlagen stehen gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab 16. Juni 2022 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 28. Hauptversammlung) zur Verfügung:

- Teilnahmeinformation: Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV,

- Jahresabschluss mit Lagebericht,

- (Konsolidierter) Corporate Governance Bericht,

- (Konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht,

- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,

- Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG,

- Geschäftsbericht

jeweils für das Geschäftsjahr 2021/22,

- die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4, 6 und 7, inkl Vorschlag für die Gewinnverwendung,

- die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 5 und 8,

- Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft

- Vergütungsbericht,

- Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 COVID-19-GesV,

- Frageformular,

- Formular für den Widerruf einer Vollmacht,

- vollständiger Text dieser Einberufung.

IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am 27. Juni 2022, 24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 4. Juli 2022, 24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform

Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF) Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 87

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH (als Zustellbevollmächtigter der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000969985 im Text angeben)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),

- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,

- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000969985 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),

- Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,

- Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 27. Juni 2022, 24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) beziehen. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.

V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft am 7. Juli 2022 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der nachgenannten besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen vorgeschlagen: (i) Dr. Michael Knap,

c/o Interessenverband für Anleger, IVA 1130 Wien, Feldmühlgasse 22, knap.ats@hauptversammlung.at (ii) Notar MMag.Dr. Arno Weigand

1020 Wien, Unter Donaustraße 13-15/7. OG, weigand.ats@hauptversammlung.at (iii) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger

1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, fussenegger.ats@hauptversammlung.at (iv) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer

c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4 nauer.ats@hauptversammlung.at  

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist spätestens ab 16. Juni 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 28. Hauptversammlung) ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Zusätzlich ist an dieser Stelle ab dem genannten Datum ein Formular für den Widerruf der Vollmacht abrufbar. Es wird gebeten stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Informationen zur Bestellung eines Vertreters gemäß § 113 AktG: Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat gemäß § 113 Abs 1 AktG das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Der Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu Vertretern bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) nach Absprache mit diesem Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem dafür zugelassenen Wege gegenüber der Gesellschaft die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; die Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden.

Bitte um Beachtung: Will ein Aktionär in der gegenständlichen Hauptversammlung zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten seine Stimme abgeben, Beschlussanträge stellen oder Widerspruch erheben, hat der jeweilige Aktionär bzw. der jeweilige von diesem bevollmächtigte Vertreter aufgrund der Sonderregelung des § 3 Abs 4 COVID-19-GesV einen der oben genannten besonderen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesem entsprechende Instruktionen zu erteilen.

Für die Vollmachtserteilung, den Widerruf der Vollmacht, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

A. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 16. Juni 2022 (24:00 Uhr, Ortszeit Wien) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft, zH Mag. Robert Ranftler, General Counsel, Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur, an die E-Mail-Adresse anmeldung.ats@hauptversammlung.at oder per SWIFT GIBAATWGGMS, zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000969985 im Text anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung sowie deren Übermittlung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

Wenn der Antrag und eine oder mehrere Depotbestätigungen auf getrennten Wegen an die Gesellschaft übermittelt werden, müssen alle Dokumente spätestens am 16. Juni 2022 bei der Gesellschaft eingelangt sein.

B. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 28. Juni 2022 (24:00 Uhr, Ortszeit Wien) der Gesellschaft entweder an die Adresse Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft, zH Mag. Robert Ranftler, General Counsel, Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg, oder per Telefax an +43-(0)1-8900-500-87, oder per E-Mail an anmeldung.ats@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung sowie deren Übermittlung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

Wenn der Antrag und eine oder mehrere Depotbestätigungen auf getrennten Wegen an die Gesellschaft übermittelt werden, müssen alle Dokumente spätestens am 28. Juni 2022 bei der Gesellschaft eingelangt sein.

C. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit (i) sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder (ii) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre, oder (iii) sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung).

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-Adresse fragen.ats@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.ats@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese tunlichst am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist der 4. Juli 2022, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 28. Hauptversammlung) abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

D. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Ein Beschlussvorschlag eines Aktionärs gemäß § 110 AktG wird erst dadurch zu einem Antrag, dass er in der Hauptversammlung wiederholt wird.

Anträge können jedoch nur an den vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten besonderen Stimmrechtsvertreter übermittelt und von diesem in der Hauptversammlung gestellt werden.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

A. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 42.735.000,-- und ist zerlegt in 38.850.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der virtuellen Hauptversammlung. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 38.850.000. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

B. Keine physische Anwesenheit

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.

C. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung

Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärinnen und ihrer Vertreter bzw. Vertreterinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs bzw. der Aktionärin, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären bzw. Aktionärinnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. Aktionärinnen ist für die Durchführung der Hauptversammlung und Teilnahme von Aktionären bzw. Aktionärinnen und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen daran gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit die Erforderlichkeit zur Erfüllung von aktienrechtlichen Verpflichtungen (Artikel 6 Abs 1 lit c DSGVO) und zur Wahrung des berechtigten Interesses der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung (Artikel 6 Abs 1 lit f DSGVO).

Für die Verarbeitung ist die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft.

Nimmt ein Aktionär bzw. eine Aktionärin und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Vertreterinnen und Vertreter von Aktionären bzw. Aktionärinnen, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärs- und Vertreterdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung anzuschließen und als Teil des Protokolls zum öffentlichen Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärinnen werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären bzw. Aktionärinnen gegen AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft oder umgekehrt von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft gegen Aktionäre bzw. Aktionärinnen erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre bzw. Aktionärinnen gegenüber AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@ats.net oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft

Fabriksgasse 13

8700 Leoben-Hinterberg

Österreich

Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärinnen ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Leoben-Hinterberg, im Juni 2022 Der Vorstand


09.06.2022


Sprache: Deutsch
Unternehmen: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG
Fabriksgasse 13
8700 Leoben
Österreich
Telefon: +43 (1) 3842200-0
E-Mail: ir@ats.net
Internet: www.ats.net
ISIN: AT0000969985, AT0000A09S02
WKN: 922230
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Wiener Börse (Amtlicher Handel)
 
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1371711  09.06.2022 

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