Der Kampf um die Bestpreisklausel

Mittwoch, 08.02.2017 07:34 von WirtschaftsWoche - Aufrufe: 150

Viele buchen ihre Hotelzimmer inzwischen über Online-Plattformen. Das macht Booking.com, HRS und Co. für viele Betreiber unverzichtbar. Doch dürfen die Internet-Portale deshalb von den Hotels Bestpreisgarantien verlangen?

Ob Urlaub oder Dienstreise: Wer in Deutschland ein Hotelzimmer bucht, tut dies häufig über Online-Plattformen. Das gibt Booking, Expedia (EXPEDIA Aktie) und Co. bei Verhandlungen mit Hotelbetreibern große Macht. Das Bundeskartellamt versucht schon seit Jahren daraus resultierende Wettbewerbsbeeinträchtigungen im Interesse der Verbraucher zu verhindern. An diesem Mittwoch geht die Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in die nächste Runde. Dabei stehen sich Marktführer Booking.com und die Wettbewerbshüter gegenüber. Das Urteil dürfte auch für Kunden Folgen haben.

Worum geht es in dem Streit?

Im Mittelpunkt stehen die Bestpreisklauseln, mit denen sich viele Portale in der Vergangenheit bei ihren Hotelpartnern optimale Konditionen sicherten. Das Bundeskartellamt sieht darin eine Einschränkung des Wettbewerbs und verpflichtete Marktführer Booking.com im Dezember 2015, eine entsprechende Klausel aus allen Verträgen mit Hotels in Deutschland zu entfernen. Dagegen hat das Unternehmen Beschwerde eingelegt.

Was genau stand in den Verträgen von Booking.com?

Es handelte sich um eine enge Bestpreisklausel: Die Hotels durften ihre Zimmer laut Vertrag auf der eigenen Hotel-Website nicht günstiger anbieten als bei Booking.com. In der weiten Klausel müssen sich die Hotels verpflichten, dem Portal ohne Ausnahme den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungsbedingungen garantieren.

Was stört das Bundeskartellamt an der Regelung?

Nach Einschätzung der Wettbewerbsbehörde sind die Bestpreisklauseln generell nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher, in Wirklichkeit jedoch nachteilig. „Letztlich verhindern die Klauseln, dass an anderer Stelle niedrigere Hotelpreise angeboten werden können“, warnt Kartellamtspräsident Andreas Mundt.

Aber macht die Vertragsklausel wirklich so viel aus?

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