Übernahmeangebot: Befreiung;

Mittwoch, 11.03.2015 20:40 von DGAP - Aufrufe: 632

Zielgesellschaft: VTG Aktiengesellschaft; Bieter: CEW Germany GmbH WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 10. Februar 2015 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die VTG AG, Hamburg (ISIN DE000VTG9999) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 10. Februar 2015 die CEW Germany GmbH (nachfolgend die 'Antragstellerin') von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG befreit, die Erlangung der Kontrolle an der VTG AG gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen. Die Entscheidung wird unter Angabe des Tenors und der wesentlichen Gründe wie folgt veröffentlicht: Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt: Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft infolge der Übertragung des Eigentums an 3.864.972 Aktien (entspricht ca. 18,07 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft von der Compagnie Européenne Wagons S.à r.l., Luxemburg, Luxemburg, auf die Antragstellerin mit Wirkung zum 03.06.2014, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: A. I. Zielgesellschaft ist die VTG AG, Hamburg, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 98951 (folgend 'Zielgesellschaft'). Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000VTG9999 zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart zugelassen. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 21.388.889,00 und ist eingeteilt in 21.388.889 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit entsprechend vielen Stimmrechten. II. Antragstellerin ist die CEW Germany GmbH, eine GmbH deutschen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 96908. Die Antragstellerin hielt bis zum 03.06.2014 5.347.000 Aktien (ca. 24,99 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft. III. 1. Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin ist die Compagnie Européenne Wagons S.à r.l., Luxemburg, Luxemburg ('CEW'). Die CEW ist eine société à responsabilité limitée nach luxemburgischem Recht und eingetragen im Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg unter der Nummer B 107678. Bis zum 03.06.2014 hielt die CEW unmittelbar 5.781.091 Aktien (ca. 27,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte). 2. 10.837 Geschäftsanteile der CEW (entsprechend ca. 34,47 % der Stimmrechte der CEW) werden gehalten durch die Euro Wagon L.P., Grand Cayman, Cayman-Inseln ('Euro Wagon'). Weitere 7.872 Geschäftsanteile der CEW (entsprechend ca. 25,04 % der Stimmrechte der CEW) werden gehalten durch die Euro Wagon L.P. II, Grand Cayman, Cayman-Inseln ('Euro Wagon II'). Weitere 5.548 Geschäftsanteile der CEW (entsprechend ca. 17,65 % der Stimmrechte der CEW) werden gehalten durch die IPE Euro Wagon L.P., St. Helier, Jersey ('IPE'). Ferner werden weitere 7.090 Geschäftsanteile der CEW (entsprechend ca. 22,55 % der Stimmrechte der CEW) gehalten durch den WLR Recovery Fund II, L.P., Wilmington, Delaware, USA ('WLR Fund II'). Zuletzt werden 90 Geschäftsanteile der CEW (entsprechend ca. 0,29 % der Stimmrechte der CEW) gehalten durch den WLR Recovery Fund III, L.P., Wilmington, Delaware, USA ('WLR Fund III'). 3. Einziger sog. General Partner (vergleichbar einem Komplementär) der Euro Wagon, Euro Wagon II und IPE ist die WLR Euro Wagon Management Ltd., St. Helier, Jersey ('WLR Euro Management'). Die WLR Euro Management hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die Euro Wagon, Euro Wagon II und IPE inne. Director (vergleichbar einem Geschäftsführer) der WLR Euro Management ist u.a. Herr Michael J. Gibbons. 4. Einziger Gesellschafter der WLR Euro Management ist die Ross Expansion Associates, L.P., Wilmington, Delaware, USA ('Ross Associates'). 5. Einziger sog. General Partner (vergleichbar einem Komplementär) der Ross Associates ist die Ross Expansion GP, LLC, Wilmington, Delaware, USA ('Ross Expansion LLC'). Die Ross Expansion LLC hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die Ross Associates inne. 6. Einziger Gesellschafter ('Member') der Ross Expansion LLC ist die WL Ross Group, L.P., New York, New York, USA ('Ross Group'). 7. Einziger sog. General Partner (vergleichbar einem Komplementär) der Ross Group ist El Vedado, LLC, New York, New York, USA ('EI Vedado LLC'). 8. Einziger Gesellschafter der El Vedado LLC ist Herr Wilbur L. Ross, Jr., Palm Beach, Florida, USA ('Herr Ross'). IV. 1. Einziger sog. General Partner (vergleichbar einem Komplementär) des WLR Fund II ist die WLR Recovery Associates II, LLC, Wilmington, Delaware, USA ('WLR Associates II'). Die WLR Associates II hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für den WLR Fund II inne. 2. Einziges sog. Managing Member der WLR Associates II ist die Ross Group. Die Ross Group hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die WLR Associates II inne. V. 1. Einziger sog. General Partner (vergleichbar einem Komplementär) des WLR Fund III ist die WLR Recovery Associates III, LLC, Wilmington, Delaware, USA ('WLR Associates III'). Die WLR Associates II [sic] hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für den WLR Fund II [sic] inne. 2. Einziges sog. Managing Member der WLR Associates III ist die Ross Group. Die Ross Group hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die WLR Associates III inne. VI. Mit Einbringungsvertrag vom 03.06.2014 hat die CEW 3.864.972 Aktien (entspricht ca. 18,07 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin übertragen ('Übertragung'). VII. Die Antragstellerin hat am 27.05.2014 beantragt, die Stimmrechte aus insgesamt 5.344.408 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht ca. 24,99 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft), welche die Antragstellerin auf Grund der Übertragung erlangt hat, nicht zu berücksichtigen. B. Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG begründet ist. I. Ursprünglich hat die Antragstellerin einen Antrag gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG gestellt. Der Antrag vom 27.05.2014 ist jedoch in einen Antrag gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG umzudeuten. Die von Herrn Ross mittelbar gehaltene Mehrheitsbeteiligung an der PB Materials reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. insbesondere BGH, DNotZ 2001, 884, 'MLP') nicht aus, um Herrn Ross als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn zu qualifizieren. Folglich hatte ein Antrag gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG keine Aussicht auf Erfolg, da die Vorschrift die Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns voraussetzt. Bei einer solchen Umstrukturierung kann jedoch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Befreiungsentscheidung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG ergehen. Der Antrag war daher im Einvernehmen mit dem anwaltlichen Vortrag der Antragstellerin umzudeuten. II. Der Antrag ist zulässig. III. Der Antrag ist zudem gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG begründet. Eine Würdigung des Kontrollerwerbs nach Maßgabe der Generalklausel des § 37 Abs. 1 WpÜG ergibt, dass im vorliegenden Fall die Befreiung der Antragstellerin von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG unter dem Aspekt der Art der Kontrollerlangung und im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft - unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der außenstehenden Aktionäre - gerechtfertigt ist. 1. Die Antragstellerin hat am 03.06.2014 auf Grund der Übertragung die Kontrolle i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt. a) Bis zum 03.06.2014 hielt die Antragstellerin 5.347.000 Aktien (ca. 24,99 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft. Damit hatte sie noch nicht die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG inne. Mit der Übertragung von 3.864.972 Aktien (entspricht ca. 18,07 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft von der CEW auf die Antragstellerin am 03.06.2014 überschritt letztere die 30%-Schwelle, so dass sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangte. b) Anders als die Antragstellerin hatte die CEW bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle an der Zielgesellschaft inne. Die CEW hielt zwar bis zum 03.06.2014 unmittelbar nur 5.781.639 Aktien (ca. 27,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft. Zugleich war die CEW jedoch die alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin, so dass ihr zusätzlich die von dieser unmittelbar gehaltenen 3.864.972 Aktien (entspricht ca. 18,07 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB zugerechnet wurden. Folglich hatte die CEW bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft inne, da sie unmittelbar und mittelbar 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft hielt. c) Auch die Euro Wagon hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG inne, da sie die CEW gemeinsam jedenfalls mit der Euro Wagon II und der IPE im Wege einer sog. Mehrmütterherrschaft beherrschte und ihr deswegen die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin und der CEW gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 AktG i.V.m. den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet wurden. Eine mehrfache Abhängigkeit im Wege der sog. Mehrmütterherrschaft kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass erst die Summe ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl. BGHZ 62, 193, 196 ff.; BGHZ 99, 1, 3; ferner Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. 2010, § 17 Rn. 83, 91). Eine solche rechtlich gesicherte Grundlage kann dabei in Form vertraglicher Vereinbarungen, wie etwa Pool- oder Konsortialvereinbarungen, oder in Form von sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen sonstiger Art vorliegen (vgl. etwa von Bülow, in Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. 2010, § 30 Rn. 70, 72). Voraussetzung dafür ist, dass die dadurch ermöglichte Interessenkoordination auf ausreichend sicherer Grundlage von vornherein und beständig gesichert ist (vgl. etwa von Bülow, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. 2010, § 30 Rn. 72). Für die Annahme des erforderlichen Koordinationselements ist es ausreichend, wenn durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet wird, dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird (Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. 2010, § 17 Rn. 83, 91). Insbesondere kann sich eine tatsächliche Koordinierung aus organisatorischen und personellen Verflechtungen ergeben, weil dieselben Personen ebenso wie die von ihnen bestellten Vertretungsorgane in derselben Angelegenheit in der Regel nicht verschieden entscheiden. Die Euro Wagon, die Euro Wagon II und die IPE haben denselben General Partner (vergleichbar einem Komplementär), die WLR Euro Management. Damit besteht eine organschaftliche Verflechtung der Euro Wagon, Euro Wagon II und IPE. Die WLR Euro Management wird ihrerseits vertreten durch insbesondere Herrn Michael J. Gibbons. Aus der für die Beurteilung entscheidenden Perspektive der abhängigen Gesellschaft, der CEW, ergibt sich daher folgendes Bild: Euro Wagon, Euro Wagon II und IPE werden jeweils durch dieselbe juristische Person und diese wiederum durch bestimmte natürliche Personen vertreten, so dass eine unterschiedliche Willensbildung und Stimmrechtausübung nicht zu erwarten ist. Diese einheitliche Willensbildung ist strukturell und organisatorisch gefestigt. d) Auch die WLR Euro Management hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG inne, da ihr als alleiniger General Partner (vergleichbar einer Komplementärin) der Euro Wagon die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin und der CEW gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 HGB zugerechnet wurden. Im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB ist ein Komplementär zwar nicht berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, jedoch verfügt er über eine stärkere Rechtsstellung, da er selbst das Verwaltungsorgan ist. Insofern ist es geboten, auch diese Konstellation unter § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen. In derartigen Fällen ist der Komplementär grundsätzlich als Mutterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB anzusehen (vgl. zur Situation bei GmbH & Co. KGs Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 22.07.2013, S. 114). e) Auch die Ross Associates hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle über die Zielgesellschaft inne, da ihr als alleiniger Gesellschafterin der WLR Euro Management die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin und der CEW gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB zugerechnet wurden. f) Auch die Ross Expansion LLC hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG inne, da ihr als alleiniger General Partner (vergleichbar einer Komplementärin) der Ross Associates die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin und der CEW gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 HGB zugerechnet wurden (vgl. zur Zurechnung zu einer Komplementärin Ziffer B.III.1.d)). g) Auch die Ross Group hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle über die Zielgesellschaft inne, da ihr als alleiniger Gesellschafterin der Ross Expansion LLC die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin und der CEW gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB zugerechnet wurden. h) Auch die El Vedado LLC hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG inne, da ihr als alleiniger General Partner (vergleichbar einer Komplementärin) der Ross Group die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin und der CEW gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 HGB zugerechnet wurden (vgl. zur Zurechnung zu einer Komplementärin Ziffer B.III.1.d)). i) Auch Herr Ross hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle über die Zielgesellschaft inne, da ihm als alleinigem Gesellschafter der El Vedat LLC die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin und der CEW gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB zugerechnet wurden. Folglich hat Herr Ross die Kontrolle über die Zielgesellschaft nicht durch die Übertragung erlangt, sondern bereits vorher inne gehabt. 2. Befreiungsgrund ist § 37 Abs. 1 Var. 1 i.V.m. Var. 4 WpÜG, da eine Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG unter dem Aspekt der Art der Kontrollerlangung und im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft gerechtfertigt ist. Unter der Art der Kontrollerlangung ist dabei die Gesamtheit der Umstände zu verstehen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von Stimmrechten als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG nicht nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden, sondern vielmehr auch tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen Tatbeständen. Die Rechtfertigung der Befreiung der Antragstellerin unter dem Aspekt der Art der Kontrollerlangung und den Beteiligungsverhältnissen i.S.d. § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG ergibt sich bei einem Vergleich dieser Transaktion mit einer konzerninternen Umstrukturierung nach § 36 Nr. 3 WpÜG. Bei einer konzerninternen Umstrukturierung sind alle an der eigentlichen Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften Bestandteil eines Konzerns unter einheitlicher Leitung einer Konzernobergesellschaft, so dass von vorne herein erkennbar ist, dass sich durch die Umstrukturierung an der materiellen Kontrolle der Zielgesellschaft keine Änderungen ergeben. Ähnlich ist es hier. Zwar ist Herr Ross nicht als Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG einzustufen. Jedoch wurde die Zielgesellschaft auch vor der Übertragung bereits von Herrn Ross mittelbar über die El Vedado LLC, die Ross Group, die Ross Expansion LLC, die Ross Associates, die WLR Euro Management, die Euro Wagon, Euro Wagon II, IPE, die CEW und die Antragstellerin kontrolliert (s. Ziffer B.III.1.a)-i)). Abgesehen von der fehlenden Unternehmenseigenschaft gilt entsprechendes auch für die Beherrschungslage. Daher ergeben sich für die Zielgesellschaft, ähnlich wie bei einer konzerninternen Umstrukturierung, keine Änderungen der materiellen Kontrolllage, die den außenstehenden Aktionären die Möglichkeit zur Desinvestition geben sollte. 3. Das Interesse der Antragstellerin besteht in der Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens. Da die Sachlage, wie unter Ziffer B.III.2. festgestellt, der Situation einer konzerninternen Umstrukturierung i.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG vergleichbar ist und sich, trotz der Erlangung der Aktien der Zielgesellschaft aus der Übertragung durch die Antragstellerin aufgrund der gewählten Struktur an der materiellen Kontrolle in Bezug auf die Zielgesellschaft keine Änderungen ergeben, sind die Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines Pflichtangebotes nicht schutzwürdig, so dass das Interesse der Antragstellerin an der Befreiung überwiegt. 11. März 2015 CEW Germany GmbH Ende der WpÜG-Meldung 11.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
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