Christian Genzow von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner ist auf Vertriebsrecht spezialisiert. Er wirft Volkswagen (VW Aktie) Betrug vor.
Herr Genzow, Volkswagen hat Vorserienfahrzeuge verkauft. Ist das rechtlich zulässig?Es kommt darauf an, um welche Art der Vorserienfahrzeuge es sich handelt. Fahrzeuge der O-Serie sind regelmäßig nicht für den Verkauf geeignet und daher grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn dieses Fahrzeug nachweisbar in allen Einzelheiten technisch überprüft worden und freigegeben ist, was bis ins Detail belegt werden muss. Der Aufwand dafür ist aber meist so groß, dass ein Verkauf nicht lohnt. Deswegen werden die Fahrzeuge regelmäßig verschrottet.
Offenbar wurden die Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß zugelassen. Gibt es in diesem Fall überhaupt Zweifel daran, dass VW betrogen hat?In jedem Fall muss ausdrücklich offengelegt werden, dass es sich um ein Vorserienmodell handelt. Das gilt auch für die so genannte O-Serie. Denn die zutreffende Vorstellung des Verbrauchers ist, dass es sich noch um ein Versuchsfahrzeug handelt und es daher spätestens beim Weiterverkauf einen Minderwert hat. Ähnliches gilt beispielsweise für Unfallfahrzeuge.
Ein Verkauf dieser Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Vorserieneigenschaft beinhaltet bereits eine betrügerische Absicht, weil ein Minderwert aufgrund der Vorserie nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn das Fahrzeug zudem nicht ordnungsgemäß zugelassen worden ist, kann an der Betrugsabsicht nicht der mindeste Zweifel bestehen.
Haben die Kunden Anspruch auf Rückgabe solcher Fahrzeuge und gegebenenfalls auch auf Schadensersatz?Ja, es handelt sich schlicht um eine arglistige Täuschung. Das heißt: Es besteht Anspruch auf Rückgabe Zug um Zug gegen Zahlung des gezahlten Betrags, auch wenn das Fahrzeug genutzt wurde. Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat VW in diesem Fall nicht.
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