Die Nintendo Switch ist die neueste Konsole von Nintendo.
Mittwoch, 06.02.2013 14:45 von | Aufrufe: 282

Adapter-Nachbau für Nintendo-Spielkonsole hat wenig Chancen

Die Nintendo Switch ist die neueste Konsole von Nintendo. © Drew Angerer / Staff / Getty Images News / Getty Images http://www.gettyimages.de/

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Dem Adapter-Nachbau für Nintendo-Spielkonsolen droht das endgültige Verbot. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe deuteten die Richter mehrfach an, dass das technische Gerät vor allem dazu diene, Raubkopien von Videospielen herunterzuladen und auf der Nintendo DS zu nutzen. Zu klären sei allerdings die Frage, nach welchen gesetzlichen Regeln die Verurteilung erfolgen kann, da über den Adapter sowohl Videospiele als auch Computerprogramme geladen werden können - und Computerprogramme genießen einen deutlich geringeren Schutz. Der BGH wird diese Frage wohl dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen. Die Entscheidung soll an Nachmittag bekanntgegeben werden.

Auf der Spielkonsole Nintendo DS werden Spiele über spezielle Speicherkarten geladen. Mit Hilfe besonderer Anschlüsse wird verhindert, dass fremde Speichermedien und Spiele von Drittanbietern aktiviert werden können. Die beklagte Firma hat mit ihrem Adapter die Möglichkeit geschaffen, eine herkömmliche Speicherkarte anzuschließen und damit unter anderem Raubkopien, aber auch Computerprogramme auf die Spielkonsole zu übertragen.

Darin sehen die Spielehersteller eine Verletzung ihres Urheberrechts. Laut Gesetz fallen darunter nicht nur die Spielinhalte, sondern auch Technologien, die den Schutz dieser Inhalte betreffen. Mit der Entwicklung des Adapters habe die beklagte Firma den Technikschutz gebrochen und damit erst die Nutzung urheberrechtlich geschützter Spiele auf der Konsole ermöglicht. Mit dem Gegenargument, die Videospiele seien ja bereits kopiert worden und hätten mit dem Adapter nichts zu tun, konnten sich die Beklagten bislang nicht durchsetzen.

Für den Vorsitzenden Richter des Bundesgerichtshofs Joachim Bornkamm birgt der Fall eine interessante juristische Frage: Filme fallen unter das Urheberrecht, Computerprogramme jedoch nur bedingt. Was gilt nun für solche Produkte, in denen beides verbunden ist? Eine Möglichkeit sei, dass die Gerichte entscheiden, wo der Schwerpunkt des umstrittenen Produktes liegt. "Das bietet aber wenig Rechtssicherheit", sagte Bornkamm. Oder beide Regelungen gelten parallel. "Bei dieser Zwei-Schranken-Regelung müssten die umstrittenen Produkte beiden Vorgaben standhalten." Eine solche Grundsatzentscheidung betreffe allerdings europäisches Recht und sei ein Fall für den EuGH./sew/DP/jha


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