Am 13.03. richtete ich an BAFIN nachstehende Mail (inzwischen sind LV ja nicht nur in Italien und Spanien, sondern auch in Belgien und Frankreich ganz bzw. teilweise verboten, während in D gedeckte LV weiterhin erlaubt sind):
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihnen ist sicher nicht entgangen, dass sowohl in Italien als auch in Spanien inzwischen ein Leerverkaufsverbot für diverse Firmenaktien ausgesprochen wurde. Es ist bedauerlich, dass Sie sich in Ihren Überlegungen nach der Sinnhaftigkeit eines gleichen Leerverkaufsverbots so viel Zeit lassen, während andere europäische Länder aufgrund der jüngsten massiven Verwerfungen an den Aktienmärkten, u.a. ausgelöst durch automatisierte Handelssysteme und massive Leerverkäufe von Hedgefonds, die Leerverkäufe von Aktien inzwischen ganz bzw. teilweise verboten haben.
Angesichts der drastischen Kursturbulenzen, die auch börsennotierte Unternehmen in Deutschland voll erfaßt hat und um das unseriöse Vorgehen von Hedgefonds zu unterbinden, denen die Sensibilität der Kapitalmärkte für die globale Wirtschaft nichts bedeutet, bitte ich Sie eindringlichst, kurzfristig die gleichen Maßnahmen zu ergreifen, die Italien und Spanien nun erlassen haben, d.h. ein Verbot von Leerverkäufen in Deutschland auf unbestimmte Zeit.
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Und hier nun die heute erhaltene Info der BAFIN, die sich leider weiterhin nicht veranlasst sieht, LV in D zu verbieten; hier müsste deutlich mehr Druck auf die BAFIN ausgeübt werden, auch durch die Politik!
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Ihre Eingabe vom 13.03.2020 habe ich erhalten und bedanke mich dafür.
Die BaFin ist in Deutschland, die für die Überwachung von Leerverkäufen zuständige Behörde, Artikel Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (EU-LeerverkaufsVO) i.V.m. § 53 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Zunächst möchte ich Sie auf die geltende Regulierung von Leerverkäufen nach der EU-LeerverkaufsVO hinweisen: Verboten sind ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckten Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel. Zudem bestehen Transparenzpflichten für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln. Aufgrund einer Entscheidung der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 16.03.2020 sind Netto-Leerverkaufspositionen für Aktien am regulierten Markt bereits ab dem Erreichen des Eingangsschwellenwerts von 0,1 Prozent (ansonsten 0,2 Prozent) des ausgegebenen Aktienkapitals des Emittenten an die jeweils zuständige nationale Aufsichtsbehörde (in Deutschland an die BaFin) mitzuteilen. Ab Erreichen von 0,5 Prozent werden diese Netto-Leerverkaufspositionen zusätzlich veröffentlicht; in Deutschland im Bundesanzeiger. Weitere Erläuterungen sowie häufig gestellte Fragen und Antworten zur EU-Leerverkaufsregulierung finden Sie auf der Webseite der BaFin, www.bafin.de/dok/7852732.
In Ausnahmesituationen hat die BaFin gemäß Artikel 18ff. EU-LeerverkaufsVO weitere Eingriffsbefugnisse. So kann Sie unter strengen Voraussetzungen weitere Beschränkung von Leerverkäufen und vergleichbaren Transaktionen erlassen, wenn ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen darstellen und die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt ist, Artikel 20 EU-LeerverkaufsVO.
Die BaFin beobachtet fortlaufend die Marktentwicklung einschließlich der Netto-Leerverkaufspositionen und steht in enger Abstimmung mit den Börsenaufsichtsbehörden, den anderen nationalen Aufsichtsbehörden und der ESMA.
Im Übrigen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich meine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnehme und bitte daher um Verständnis, dass ich Sie aufgrund meiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten gemäß § 23 WpHG über den weiteren Verlauf und das Ergebnis meiner Tätigkeit nicht unterrichten kann.
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