Hallo meine Wamufreunde,
aus gegebenen Anlass, "der Brief von Daniel Hoffman und Bobfan Post # 108043", habe ich vor meine jetzt noch offene Baustelle, der Einspruch von Daniel Hoffman (und Bobfan) vor Gericht, weiter aufzuarbeiten und euch in 3 Etappen zum Lesen hier in der Übersetzung einzustellen. Da dieser Einspruch sehr Umfangreich und sehr komplex in dieser Juristensprache gehalten ist, fällt es mir schwer diesen schneller aufzuarbeiten, aber ich bin schon recht weit voran gekommen und möchte euch heute über den ersten Teil (von drei Teilen) die Information daraus zukommen lassen, was in diesem Einspruch geschrieben steht.
Der Einspruch von Daniel Hoffman:
Betreff des Einspruches:
Einspruch von Daniel Hoffman auf den Schuldner-Einspruch (WMI), auf seinen Einwand, die sich gegen bestimmte Bestimmungen/Klauseln in dem Fall Washington Mutual Inc, UND. AL `s ("WMI") richten, in Bezug auf den Globalen Abfindungsvertrag (Global Settlement Agreement) und dem Plan zur Reorganisation (PoR).
Einführung:
Am 16. November 2010, gerade wenige Tage nach der Einreichung eines Ersuchens, den Bestand an der WMB aufzugeben und diesen als Kapitalverlust anzusehen, legte WMI einen Einspruch auf meinen "Einwand gegen bestimmte Bestimmungen/Klauseln im GSA oder dem Plan“ ein, Dokument # 5802 (Hoffman Einwand), mit dem Argument, das es nicht verlangt werden kann, das WMI jede Form/Art der Ansprüche gegenüber der FDIC, zur Veröffentlichung bringt, die die Beantragung der WMI, in Rücksicht gegenüber der FDIC, betrifft, die einen Wert von $6.1 Mrd. - $6.8 Mrd. als Gegenleistung für die FDIC Forderungen, hat. Als Antwort wiederhole ich mich zum Inhalt auf mein „Hoffman Einwand“ und vertrete diesen wie folgt:
A.Trotzdem kennzeichnet WMI `s Plan ein Verzicht auf die FDIC Ansprüche zu fordern
In seiner Antwort behauptet WMI, dass WMI die FDIC-Ansprüche nicht aufgibt, und deshalb Paragraph §554 unanwendbar ist (obwohl er zugesteht, dass es nach der Bestimmung unter Paragraph §554 notwendig sein würde/müsste). WMI weitere Ansprüche gegen die FDIC aufrecht erhält, dass WMI von der FDIC zwischen $ 6,1 Milliarden und $ 6,8 Milliarden in der Rückabwicklung noch zu erhalten hat. Wenn WMI `s Behauptung Wahr wären, dass es eine Rückabwicklung erhalten würde, würde nach WMI´s Darstellung gegenüber der FDIC-Ansprüche/Forderungen unter Paragraph §1123(b)(3)(a) alles zur Verfügung stellt, worin festgehalten ist, "für die Ansiedlung oder Anpassung jedes Anspruchs oder Interesses sorgt, das dem Schuldner oder dem Estate gehört". WMI erwähnen den Paragraphen §1123(b)(3)(a) in ihren Ansprüchen/Forderungen entweder darum nicht „sie werden etwas aus der Rückabwicklung erhalten“, weil WMI damit nicht vertraut ist, oder aber verweisen deshalb auf den Paragraphen §554, weil WMI mit dem Anspruch für eine Rückabwicklung auf eine andere Gegenleistung gegenüber der FDIC hoffen (für die Steuerrückvergütung) und haben daher vielleicht bewusst auf den Paragraphen §1123(b)(3)(a) verzichtet. Wenn irgendeine Rückabwicklung erfolgen kann, dann ist dies nach Paragraph §1123(b)(3)(a) einzufordern und wird nicht Paragraph §554 aufgerufen.
Obwohl WMI keine Einzelheiten über die Herkunft der $6,1 Milliarden - $6,8 Milliarden anbietet/macht, schließt WMI die "Rückabwicklung“ zweifellos als Steuerrückvergütungen in ihrer Berechnung mit ein, die WMI zu erhalten hat (und annimmt sie zu erhalten), sowie die etwa $ 5 Milliarden an Steuerrückvergütungen, aus den $ 26 Milliarden an Kapitalverlusten aus den WMB Aktien mit einrechnet, die sich aus der Beschlagnahmung nach Paragraph §554 ergeben haben.
Ob $5 Milliarden oder irgendeine andere Zahl, kann nicht als Wert für die Rückabwicklung der Kapitalverluste unter Paragraph §1123(b)(3)(a) dienen, weil für ein Unternehmen (WMI) das eine Rückabwicklung erhalten will, nicht noch dies bei der FDIC einfordern oder als Gegenleistung anbieten muss, weil die Aktien für das Unternehmen WMB bereits der WMI gehört, von daher müssen andere Ansprüche/Forderungen gestellt werden. Im vorliegenden Fall WMI, genießt WMI uneingeschränktes Eigentum der WMB Aktien und somit den daraus resultierenden Kapitalverlust, wenn die Aktien vom Markt genommen/annulliert werden. Entsprechend des Kapitalverlustes – da es ohnehin WMI Eigentum ist - kann dies nicht als Gegenleistung eingesetzt werden, um WMI dazu zu veranlassen, um auf weitere Ansprüche oder Forderungen gegen die FDIC zu verzichten.
Darüber hinaus kann kein Anspruch auf die umstrittenen Steuererstattungen als Gegenleistung für WMI für einen Verzicht auf die FDIC Ansprüche dienen, die laut dem GSA darauf aufbauen, weil weder JPM noch die FDIC als Receiver, WMI etwas im Zusammenhang mit den Steuererstattungen wiedergeben wollen. Siehe Shaw Group, Inc, vs Bechtel Jacobs Company, LLC (In re IT Group, Inc.), 359 BR 90 (bankr. D. Del. 2006) (in diesem Fall meinte das Gericht, oder hat entschieden, dass "die Leistung einer bestehenden Verpflichtung (Steuererstattung), ohne weiteres von einer Person (WMI), ohne Gegenleistungen erbringen zu müssen (WMI = FDIC) im Gesetzt gewährt/festgelegt ist, für eine ursprüngliche Verpflichtung durch eine andere Person (JPM = FDIC) ). Entweder bekommt WMI ein Teil der Steuererstattungen berechtigt zugesprochen, oder auch nicht. Wenn es um einen Teil der Steuererstattungen geht (z.B. WMI im Rahmen der steuerlichen Mitbenutzungsvereinbarung berechtigt ist) und erhält daraus einen Teil der Steuererstattungen, kann dies nicht als Gegenleistung gewertet werden, das WMI auf weitere Ansprüche verzichtet. Es ist ein (Horn Buch?) Gesetz, dass zur Prüfung herangezogen wird - das heißt, da WMI der Eigentümer dieser WMB Aktien ist, sie die WMB Aktien aber nicht in ihrem Besitz haben, weil JPM diese WMB Aktien durch die Übernahme im Besitz haben, WMI mit einer Gegenleistung gegenüber der FDIC aufwarten soll (Verzicht auf weitere Ansprüche/Forderungen), damit JPM die Aktien an die FDIC aushändigt, damit WMI die Ansprüche auf die Steuererstattungen erheben kann.
(Manno man, was für ein Kauderwelsch in der originalen englischen Textpassage, hoffe das es trotzdem irgendwie verständlich ist und auch sinngemäß übersetzt).
Tatsächlich ist WMI bereit aufzuhören, nicht weiter über die zustehende Höhe der Steuerrückzahlungen gegenüber JPM und der FDIC als Empfänger zu streiten, als über die Höhe die von seiten JPM und der FDIC zugestanden wurde, welches WMI`s eigener Anteil daran ist (d. h. es würde keine weiteren Untersuchungen darüber geben, ob WMI ein größerer Anteil und Anspruch an den Steuererstattungen zustehen würde), so dass ein Anteil, der womöglich WMI zustehen würde, wegfällt.
Da WMI vorhat/vorschlägt, sein eigenes Eigentum (WMB Aktien = WMI Eigentum) im Tausch gegen die erhobenen FDIC Ansprüche einzusetzen, also einen Verzicht auf weitere Ansprüche gegenüber JPM und der FDIC fallen zu lassen, um das Bewilligen der Herausgabe der Aktien von JPM zu der FDIC als Empfänger zu bewahren (veröffentlicht durch den Prüfer Joshua R. Hochberg und seiner Aussage dazu „sollte als übertrieben und unberechtigt/ungerechtfertigt verweigert/bestritten werden“, Paragraph §554, es wurde dazu nicht Paragraph §1123 ausgeführt.
B. Paragraph §554 verlangt Anerkennung des FDIC Anspruches an der Steuererstattung
Der Paragraph §554 des Konkurs-Gesetzbuches bestimmt/sieht vor, dass, um Vermögenswerte aufzugeben, es von Wichtigkeit und zum Vorteil sein muss, darauf zu verzichten. Dementsprechend muss WMI den Verzicht gegenüber des FDIC Anspruches so begründen und auch aufzeigen können, warum sie Vermögenswerte ohne Entschädigung aufgeben wollen und es im besten Interesse für das Unternehmen ist.
Fortsetzung folgt morgen....
Wünsche allen hier noch einen schönen ersten Advent im Kreise eurer Familien und Freunde.
Herzlichen Gruss
Qash