Ich gehe mal davon aus, dass eine Berufung nächste Woche nicht zugelassen wird, diese Entscheidung würde Frau Slingers Begründung der Erstentscheidung entgegenlaufen.
Nicht ihre Entscheidung zur Zuständigkeit für ein Liquidationsverfahren auf Grund der Gültigkeit der COMI Definitionen ist aus meiner Sicht das Pimäre, eher ihre weiterführende Begründung, dass die Insolvenz und Liquidationsfähigkeit der Steinhoff NV zu beweisen wäre.
Und da sehe ich mal die TTC in der Pflicht, diesen Nachweis zu führen.
Und das wird für die NV, abgesehen vom bestandenen SoP Insolventes in NL, sehr schwierig.
Man hat ihr im Rahmen der finanziellen Restrukturierungen im August 2019 die Funktion des Hauptschuldner des Konzerns abgenommen.
Dazu findest man in der Abrechnung 2020 der SIHNV auf S. 255 diesen aufschlussreichen Passus:
"Die Umsetzung der CVAs erfolgte am 13. August 2019, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umstrukturierung.
Die Umsetzung der CVAs in Verbindung mit der Aufhebung der Beschränkungen des Lock-Up Agreements führte zu wesentlichen Änderungen der rechtlichen Struktur des Konzerns und der rechtlichen Beziehungen zwischen Steinhoff N.V. und den Tochtergesellschaften.
Dies ermöglicht den Zufluss von überschüssiger Liquidität und eine strukturierte Verteilung des Wertes aus den direkten und indirekten Tochtergesellschaften der Steinhoff N.V., um die Schulden zu bedienen.
Darüber hinaus ist Steinhoff N.V. nicht mehr der Hauptschuldner aus den neu begebenen Finanzierungsfazilitäten.
Dadurch können die refinanzierten Schulden direkt von den Tochtergesellschaften von Steinhoff N.V. getilgt werden, ohne dass hierfür Dividenden an Steinhoff N.V. vorgeschaltet werden müssen."
Du siehst, eine Zahlungsunfähigkeit in Bezug auf die primäre Bedienung der CVA Schulden dürfte so gut wie nicht nachweisbar sein.
Bevor im Januar die s155 Entscheidung forciert wird, müssen die strittigen Einlassungen im Vorfeld geklärt sein und da heißt es jetzt Gas geben, waren ja nicht nur die TTC, die sich dagegen wandten.
Nicht ihre Entscheidung zur Zuständigkeit für ein Liquidationsverfahren auf Grund der Gültigkeit der COMI Definitionen ist aus meiner Sicht das Pimäre, eher ihre weiterführende Begründung, dass die Insolvenz und Liquidationsfähigkeit der Steinhoff NV zu beweisen wäre.
Und da sehe ich mal die TTC in der Pflicht, diesen Nachweis zu führen.
Und das wird für die NV, abgesehen vom bestandenen SoP Insolventes in NL, sehr schwierig.
Man hat ihr im Rahmen der finanziellen Restrukturierungen im August 2019 die Funktion des Hauptschuldner des Konzerns abgenommen.
Dazu findest man in der Abrechnung 2020 der SIHNV auf S. 255 diesen aufschlussreichen Passus:
"Die Umsetzung der CVAs erfolgte am 13. August 2019, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umstrukturierung.
Die Umsetzung der CVAs in Verbindung mit der Aufhebung der Beschränkungen des Lock-Up Agreements führte zu wesentlichen Änderungen der rechtlichen Struktur des Konzerns und der rechtlichen Beziehungen zwischen Steinhoff N.V. und den Tochtergesellschaften.
Dies ermöglicht den Zufluss von überschüssiger Liquidität und eine strukturierte Verteilung des Wertes aus den direkten und indirekten Tochtergesellschaften der Steinhoff N.V., um die Schulden zu bedienen.
Darüber hinaus ist Steinhoff N.V. nicht mehr der Hauptschuldner aus den neu begebenen Finanzierungsfazilitäten.
Dadurch können die refinanzierten Schulden direkt von den Tochtergesellschaften von Steinhoff N.V. getilgt werden, ohne dass hierfür Dividenden an Steinhoff N.V. vorgeschaltet werden müssen."
Du siehst, eine Zahlungsunfähigkeit in Bezug auf die primäre Bedienung der CVA Schulden dürfte so gut wie nicht nachweisbar sein.
Bevor im Januar die s155 Entscheidung forciert wird, müssen die strittigen Einlassungen im Vorfeld geklärt sein und da heißt es jetzt Gas geben, waren ja nicht nur die TTC, die sich dagegen wandten.