" Einige User sollten sich mal etwas respektvoller gegenüber Richterin Slinger äußern. Ihr Begründung ist doch generell richtig und liest sich gut. Was hätte sie schreiben sollen?"
Dafür sehe ich keinen Anlass. Die Erkenntnis, man könne das Unternehmen nicht liquidieren, wenn es nicht insolvent ist, hätte bei ihr mit Eröffnung der ersten Anhörung präsent sein müssen. Es sei denn, man will Mostert eine Bühne geben SH aus persönlicher Rache in einer Art politischen Schauprozess als " gerechte Bestrafung " versuchen lassen abzuwickeln, obwohl die zuständigen Behörden in SA dafür 4 Jahre offenbar keine Veranlassung sahen tätig zu werden.
Mit dieser Erkenntnis als Voraussetzung erübrigt sich der Aufwand ellenlanger und zeitraubender Begründungen zur Zuständigkeit. Eine faire, clevere und kompetente Richterin hätte den Versuch von SH das Ganze ad hoc mit der Zuständigkeitsfrage abzubügeln, folgendermaßen gekontert :
1. Die Frage, ob ein Gericht in SA für ein Verfahren zur Liquidation überhaupt zuständig sei hinten an zu stellen. 2. Lediglich in ihrer Zuständigkeit zu entscheiden, ob die Klage bereits aufgrund fehlender Voraussetzungen für eine Liquidation als unbegründet und unsinnig abgewiesen wird. 3. Dazu hätte sie sofort die Möglichkeit gehabt zu vertagen mit der Auflage, SH müsse seine Solvenz belegen durch den rechtskräftigen Vergleich mit seinen Klägern ( Global Settlement ) und der Bestätigung seiner Gläubiger alle vertraglichen Verbindlichkeiten bedienen zu können. Mit Sicherheit hätte SH dann die Zuständigkeitsfrage ebenfalls vorerst ruhen lassen im Bewusstsein diese Auflagen erfüllen zu können.
Zack, und am 30.9. wäre das alles erledigt gewesen.