Überschuldung ist auch ein Kriterium für eine Insolvenz und SH ist solange die Vergleiche nicht durch sind definitiv überschuldet.
Noch ein wenig zu Schutzschirmverfahren:
Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
Die Eigenverwaltung fand bisher in der Praxis selten Anwendung und hat erst durch die Novellierung des Insolvenzrechts und durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) am 01.03.2012 an Popularität gewonnen. Ziel des Gesetzgebers war es, im Einvernehmen mit den Gläubigern das Know-How der bisherigen Geschäftsleitung bestmöglich weiter zu nutzen und gleichzeitig eine zeitintensive Einarbeitungszeit des Insolvenzverwalters zu vermeiden. Wurde die Eigenverwaltung in der Vergangenheit von den Gerichten nur sehr zurückhaltend angeordnet, erleichtert das ESUG nunmehr die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung.
So können die Gläubiger über den vorläufigen Gläubigerausschuss nun bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dafür votieren, dass bereits in der Phase zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung die sogenannte vorläufige Eigenverwaltung angeordnet wird (§ 270a InsO).
Das Schutzschirmverfahren
Mit dem neuen Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) erhält der Schuldner die Möglichkeit im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren durchzuführen. Der Schuldner kann sich für einen Zeitraum von maximal drei Monaten in eine Art "Schutzschirmverfahren" unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung bewegen. In diesem Zeitraum wird dem schuldnerischen Unternehmen aufgegeben einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.
Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Schutzschirmverfahrens ist die Vorlage einer mit Gründen versehenen Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation, aus der sich ergibt, dass lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, scheidet die Möglichkeit eines Schutzschirmverfahrens aus.
Quelle:
www.roedl.de/dienstleistungen/...venzberatung/eigenverwaltung