Worum geht es Hamilton in der Klage gegen die Klasseneinteilung?
Kurz gesagt: Die Einteilung in FC (Financial Creditors) als gesicherte Klasse steht nicht in Zweifel.
Das Insolvenzrecht auch in ZA untergliedert in gesicherte und ungesicherte Klassen.
Letztere wird durch SIHPL im s155 aber aufgesplittet in MC und CC, beides ungesicherte und damit konkurrierende Gläubiger, die eigentlich lt. Hamilton in eine Klasse gehören.
Auch folgender Auszug bzgl. FC und deren Stimmrechte im s155 führt zu Disputen:
"Die Finanzgläubiger von Steinhoff N.V. und der Antragsgegnerin (SIHPL), die Zahlungsverpflichtungen (CPU) halten, erhalten keine Ausschüttung im Rahmen des Vergleichsvorschlags, werden aber aufgefordert, dem Vergleichsvorschlag zuzustimmen und auf ihre deliktischen Ansprüche gegen den Steinhoff-Konzern zu verzichten."
Zur Klasseneinteilung sagt Hamilton in der Klageschrift folgendes:
„Im Folgenden fassen wir für dieses ehrenwerte Gericht und die Antragsgegnerin einige der Hauptargumente der Antragsteller zusammen, warum die vorgeschlagenen Klassen nicht mit dem übereinstimmen, was in Abschnitt 155 des Companies Act vorgesehen ist. Weitere Argumente in dieser Hinsicht werden
bei der Anhörung des Antrags vorgebracht werden.
Es wird vorgetragen, dass der Companies Act zwar nicht definiert, was mit "Klasse" im Sinne von Section 155 des Companies Act gemeint ist, dass aber aus Section 155(3)(a)(ii) ersichtlich ist, dass es sich um Gläubiger handelt, die als gesicherte, gesetzlich bevorrechtigte und konkurrierende Gläubiger nach dem Insolvenzrecht qualifiziert sind.
Außerdem: Der Zweck von Section 155 (wie auch der Zweck der Insolvenzgesetze) ist es, eine ordnungsgemäße Verteilung an die Gläubiger entsprechend ihrer Bevorzugung sicherzustellen; die Grundlage für die Klassifizierung ist der Ansatz der Ähnlichkeit der Rechte, der verlangt, dass Gläubiger mit ähnlichen Rechten zusammenkommen sollten, um die Annahme des Vergleichsangebots zu erörtern, weil sie aufgrund der Ähnlichkeit ihrer Rechte in der Lage sind, sich im Hinblick auf ihre gemeinsamen Interessen sinnvoll zu beraten.
Was mit "ähnlichen Rechten" gemeint ist, bezieht sich offensichtlich auf den Vorrang, der für die Forderungen der Gläubiger im Sinne des Insolvenzrechts gilt. Gläubiger, die
Gläubiger, die sich nach dem Insolvenzrecht als bevorrechtigte Gläubiger qualifizieren, genießen einen Vorrang gegenüber konkurrierenden Gläubigern, was bedeutet, dass die Rechte aller bevorrechtigten Gläubiger "ähnlich sind, da sie in einer stärkeren Position sind als konkurrierende Gläubiger.Die Rechte der konkurrierenden Gläubiger sind ähnlich, da sie keinen Vorrang genießen.
Auf der Grundlage des Vorstehenden wird vorgebracht, dass der Wortlaut von Section 155(3) sowie der Ansatz der Gleichartigkeit der Rechte erfordern, dass die Gläubiger einer Gesellschaft nach dem Vorrang klassifiziert werden, der ihnen im Falle einer Liquidation der Gesellschaft zustehen würde. Die Gläubiger sollten daher als gesicherte, bevorrechtigte oder konkurrierende Gläubiger gruppiert werden.
Die von der Beklagten vorgeschlagene Einteilung der SIHPL Contractual Claimants in eine Klasse und der SIHPL MPC Claimants in eine andere, widerspricht dem Wortlaut von Section 155(3) und dem Commonality of Rights Approach. Die
SIHPL Contractual Claimants würden als konkurrierende Gläubiger qualifiziert, wenn die Beklagte liquidiert würde. Auch die SIHPL MPC Contractual Claimants wären als konkurrierende Gläubiger zu qualifizieren. Die Rechte der SIHPL
Vertragskläger und der SIHPL MPC-Kläger sind daher ähnlich. Ob ein Anspruch auf einem Vertrag oder einer unerlaubten Handlung beruht, ist unerheblich. Wenn die Beklagte liquidiert würde, hätte ein konkurrierenderAuf der Grundlage des Vorstehenden wird vorgebracht, dass der Wortlaut von Section 155(3) sowie der
Der Wortlaut von Section 155(3) sowie der Ansatz der Gleichartigkeit der Rechte erfordern, dass die Gläubiger einer Gesellschaft nach dem Vorrang klassifiziert werden, der ihnen im Falle einer Liquidation der Gesellschaft zustehen würde. Die Gläubiger sollten daher als gesicherte, bevorrechtigte oder konkurrierende Gläubiger gruppiert werden.
Die von der Beklagten vorgeschlagene Einteilung der SIHPL Contractual Claimants in eine Klasse und der SIHPL MPC Claimants in eine andere, widerspricht dem Wortlaut von Section 155(3) und dem Commonality of Rights Approach. Die
SIHPL Contractual Claimants würden als konkurrierende Gläubiger qualifiziert, wenn die Beklagte liquidiert würde. Auch die SIHPL MPC Contractual Claimants wären als konkurrierende Gläubiger zu qualifizieren. Die Rechte der SIHPL
Vertragskläger und der SIHPL MPC-Kläger sind daher ähnlich. Ob ein Anspruch auf einem Vertrag oder einer unerlaubten Handlung beruht, ist unerheblich. Wenn die Beklagte liquidiert würde, hätte ein konkurrierender Gläubiger mit einer vertraglichen Forderung
Gläubiger mit einer vertraglichen Forderung keinen Vorzug gegenüber einem konkurrierenden Gläubiger mit einer deliktischen Forderung genießen.
Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Klasseneinteilung (die die Gläubiger aufspaltet, die als konkurrierende Gläubiger in Frage kämen) würde daher nicht zu einer Gleichstellung als gesicherte, bevorrechtigte oder konkurrierende Gläubiger führen.
Versammlung all derjenigen Gläubiger, die sich über ein ihnen unterbreitetes Vergleichsangebot beraten und gemeinsam abstimmen sollten. Weder die vorgeschlagene Gruppe der SIHPL Contractual Claimants noch die vorgeschlagene Gruppe der SIHPL MPC Claimants würden daher eine Klasse im Sinne von Section 155 des Companies Act bilden.
Abgesehen davon, dass es gegen § 155(3) und den Ansatz der Rechtsähnlichkeit verstößt, die SIHPL Contractual Claimants und die SIHPL MPC Kläger in verschiedene Klassen einzuteilen, werden die jeweiligen Vergleichsangebote, die die Beklagte diesen Klassen zu machen beabsichtigt, eine Bevorzugung der die SIHPL-Vertragskläger gegenüber den SIHPL-MPC-Klägern zu bevorzugen, da die Beklagte beabsichtigt, den SIHPL-Vertragsklägern eine "höhere Rückzahlung" als den SIHPL-MPC-Klägern zukommen zu lassen (nach den Berechnungen der Kläger sogar das Sechsfache der Rückzahlung der letzteren).
Die Gründe, die die Antragsgegnerin als Rechtfertigung für die Absicht anführt, den SIHPL Contractual Claimants einen besseren Vergleich anzubieten, sind, wie erwähnt
dass die SIHPL-Vertragskläger angeblich vor einer größeren rechtlichen Komplexität stehen, um die Haftung der Beklagten für ihre Entschädigung zu beweisen. Der Antragsgegner behauptet, dass er nicht glaubt, dass die Ansprüche der SIHPL MPC-Antragsteller Erfolg haben werden, und, wie die Anwälte des Antragsgegners es ausdrücken, "es ist nur aus Vorsicht und zum Zweck der Sicherheit und Endgültigkeit, dass [die angeblichen Ansprüche der Antragsteller] in Betracht gezogen werden, in den s155-Vorschlag".
Die Steinhoff FAQs, insbesondere die Antwort auf Frage 6, die sich damit befasst, warum die SIHPL Kläger besser entschädigt werden als die SIHPL MPC Kläger, bezieht sich auf die wahrgenommenen "höheren rechtlichen Hürden", denen die SIHPL MPC gegenüberstehen, als Grundlage, auf der die Antragsgegnerin die größere Abzinsung des geltend gemachten Betrages der SIHPL MPC im Vergleich im Vergleich zu dem geltend gemachten Betrag der SIHPL Contractual Claims.
Dies deutet darauf hin, dass die Beklagte aufgrund der wahrgenommenen schlechteren Aussichten der SIHPL MPC-Kläger, mit ihren Ansprüchen Erfolg zu haben, eine Unterscheidung zwischen den SIHPL-Vertragsklägern und den SIHPL MPC-Klägern sieht und es aufgrund dieser wahrgenommenen Unterscheidung für angemessen hält, die jeweiligen Angebote, die sie diesen "Klassen" zu unterbreiten gedenkt, zu differenzieren.“
www.steinhoffsettlement.com/media/3323893/..._application.pdf