Die folgende DGAB News vom 14.01.2021 wies auf die bevorstehende Auseinandersetzung mit Conservatorium hin.
"By way of further update, a hearing has been scheduled for 8 February 2020 in the Amsterdam District Court following a recent request by Conservatorium Holdings LLC to appoint a restructuring expert to SIHNV pursuant to Article 371 of the Dutch Bankruptcy Act (enacting elements of the recently enacted pre-insolvency proceedings "Wet Homologatie Onderhands Akkoord"). SIHNV will respond to the request in due course."
www.dgap.de/dgap/News/corporate/...ment/?newsID=1417755
Man bezieht sich auf Article 371 of the Dutch Bankruptcy Act.
Das wichtigste daraus wäre die Gläubiger- u./o. Anteilseigneranerkennung (Aktionär) von Conservatorium.
Interessant außerdem wäre nach Einsetzung Sanierungsexperte, welcher Sanierungsplan Anwendung findet.
Das Prozedere hab ich mal fett markiert, ob es dazu kommt, dazu wird hoffentlich morgen eine Entscheidung kommen.
„Article 371 of the Dutch Bankruptcy Act
Recht des Gläubigers, einen Plan durch die Bestellung eines Sanierungsexperten zu initiieren
1. (1) Jeder Gläubiger, jeder Anteilseigner oder jeder gesetzliche Betriebsrat oder jede betriebliche Interessenvertretung, die im Betrieb des Schuldners eingerichtet ist, kann beantragen, dass das Gericht einen Sanierungsexperten bestellt, der den Gläubigern und Anteilseignern des Schuldners oder einer beliebigen Anzahl von ihnen einen Plan nach diesem Abschnitt vorschlägt. Auch der Schuldner kann einen solchen Antrag stellen. In diesem Fall gilt Artikel 370 Absatz 5 entsprechend. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Schuldner keinen Plan auf der Grundlage von Artikel 370 Absatz 1 vorschlagen, solange der Restrukturierungsexperte bestellt bleibt. Der Schuldner kann dem Sanierungsexperten einen Plan mit der Bitte vorlegen, dass er diesen den stimmberechtigten Gläubigern und Anteilseignern vorschlägt.
2. (2) Hat das Gericht noch keine Entscheidung nach diesem Abschnitt getroffen, so hat der Antragsteller im Sinne des Artikels 371 Absatz 1 anzugeben, welches der Verfahren des Artikels 369 Absatz 6 er gewählt hat, und die Gründe für diese Wahl zu nennen. Der Antrag muss die Angaben enthalten, die es dem Gericht ermöglichen, seine Zuständigkeit zu bestimmen. Wird der Antrag nicht vom Schuldner gestellt, so ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in einer vom Gericht bestimmten Weise und innerhalb einer bestimmten Frist zu der Wahl aus den in Artikel 369 Absatz 6 genannten Verfahren zu äußern. Im Falle eines Streits in der Sache entscheidet das Gericht, welches der in Artikel 369 Absatz 6 genannten Verfahren anzuwenden ist. Artikel 370 Absatz 4 gilt entsprechend, mit der Ausnahme, dass der Sanierungsexperte oder der Schuldner den Antrag im Sinne von Artikel 370 Absatz 4 stellen kann.
3. (3) Befindet sich der Schuldner in einem Zustand gemäß Artikel 370 Absatz 1, so gibt das Gericht dem Antrag im Sinne von Artikel 371 Absatz 1 statt, es sei denn, es liegen Anscheinsbeweise dafür vor, dass dies nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger ist. Einem Antrag auf Bestellung eines Sanierungsexperten, der vom Schuldner selbst gestellt wird oder von der Mehrheit der Anteilseigner unterstützt wird, ist in jedem Fall stattzugeben.
4. (4) Das Gericht kann einen oder mehrere Sachverständige bestellen, um zu beurteilen, ob ein Zustand im Sinne von Artikel 371 Absatz 3 vorliegt. Artikel 378 Absatz 6 Sätze 1 und 4 und Artikel 371 Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.
5. (5) Bevor das Gericht eine Entscheidung nach Artikel 371 Absatz 1 trifft, bietet es dem in Artikel 371 Absatz 1 bezeichneten Antragsteller, dem Schuldner und dem in
Artikel 380 genannten Beobachter Gelegenheit, sich in einer vom Gericht bestimmten Weise und innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Dies gilt auch für Entscheidungen nach Artikel 371 Absätze 10, 12 und 13. In den drei letztgenannten Fällen fordert das Gericht auch den Sanierungsexperten zur Anhörung auf.
6. (6) Der Sanierungsgutachter hat seine Aufgaben wirksam, unparteiisch und unabhängig zu erfüllen.
7. Der Sanierungsgutachter ist berechtigt, Akten, Unterlagen und sonstige Datenträger des Schuldners einzusehen, soweit er die Einsichtnahme in die Akten, Unterlagen und sonstigen Datenträger des Schuldners für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
8. (8) Der Schuldner oder seine Geschäftsführer, gegebenenfalls die Gesellschafter und Aufsichtsräte sowie die Arbeitnehmer des Schuldners haben dem Sanierungsexperten alle von ihm verlangten Auskünfte in der von ihm bestimmten Weise zu erteilen. Sie haben den Sanierungsexperten von sich aus über Tatsachen und Umstände zu unterrichten, von denen sie wissen oder wissen müssten, dass sie für den Sanierungsexperten zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sind, und ihm jede erforderliche Mitwirkung zu gewähren.
9. Der Sanierungsexperte darf die erhaltenen Informationen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dies ist für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erforderlich.
10. Das Gericht setzt das Gehalt des Sanierungsgutachters fest. Das Gericht bestimmt auch den Höchstbetrag der Kosten für die Arbeit des Sanierungsexperten und der von ihm hinzugezogenen Dritten. Das Gericht kann diesen Betrag während des Verfahrens auf Antrag des Sanierungsexperten erhöhen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Kosten vom Schuldner zu tragen, wobei die Gläubiger die Kosten tragen, wenn die Mehrheit der Gläubiger einen Antrag auf Bestellung eines Sanierungsexperten unterstützt. Zu diesem Zweck kann das Gericht als Bedingung für die Bestellung eine Kostensicherheit oder die Überweisung eines Vorschusses auf das Bankkonto des Gerichts verlangen.
11. Der Sanierungsexperte haftet nicht für Schäden, die bei dem Versuch, einen Plan nach diesem Abschnitt umzusetzen, entstanden sind, es sei denn, ihn trifft ein persönliches Verschulden an seiner Untätigkeit, wie es von einem Sanierungsexperten mit ausreichender Erfahrung und Sachkenntnis, der seine Aufgabe mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausführt, erwartet werden kann.
12. (12) Sobald feststeht, dass ein Plan nach diesem Abschnitt nicht durchgeführt werden kann, hat der Sanierungsexperte dies dem Gericht ordnungsgemäß mitzuteilen und die Aufhebung seiner Bestellung zu beantragen.
13. (13) Die Bestellung des Sanierungsgutachters endet von Rechts wegen, sobald das Gericht den Plan nach § 384 bestätigt, es sei denn, das Gericht bestimmt in seiner Bestätigungsentscheidung, dass die Bestellung des Sanierungsgutachters für einen vom Gericht bestimmten Zeitraum fortbesteht. Nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Benachrichtigung des Restrukturierungsexperten kann das Gericht diesen auch jederzeit entlassen und ersetzen, entweder auf eigenen Antrag, auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger oder von sich aus.
14. Hat das Gericht noch keine Entscheidung nach diesem Abschnitt getroffen und ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts aus der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verordnung11 , so ist in der Bestellungsentscheidung anzugeben, ob es sich bei dem Verfahren um ein Haupt- oder ein Territorialverfahren im Sinne der genannten Verordnung handelt. Jeder Gläubiger, der noch keine Gelegenheit hatte, sich auf der Grundlage von Artikel 371 Absatz 5 zu äußern, kann die Entscheidung wegen fehlender internationaler Zuständigkeit im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung innerhalb einer Frist von acht Tagen nach der in Artikel 370 Absatz 4 genannten Veröffentlichung anfechten.“
resor.nl/wp-content/uploads/2020/05/...ll-on-Dutch-Scheme.pdf