IN SACHEN STEINHOFF EUROPE AG UND
IN BEZUG AUF DAS INSOLVENZGESETZ 1986
VORSCHLAG FÜR EINE BETRIEBLICHE SELBSTVERPFLICHTUNG GEMÄß TEIL 1 DES
INSOLVENZGESETZ 1986 (IN DER JEWEILS GÜLTIGEN FASSUNG)
MITTEILUNG ÜBER DAS INKRAFTTRETEN DER CVA
1. April 2019
1. Es wird auf die betriebliche Selbstverpflichtung vom 29. November 2018 verwiesen.
nach Teil I des Insolvenzgesetzes 1986, vorgeschlagen von den Direktoren von Steinhoff Europe
AG ("SEAG") und wurde am 14. Dezember 2018 mit der erforderlichen Mehrheit der Gläubiger genehmigt (wie folgt).
geändert und gemäß ihren Bedingungen vom 28. März 2019 angepasst (der "CVA").
Großgeschriebene Begriffe, die hierin nicht anderweitig definiert sind, haben die Bedeutung, die ihnen im Rahmen der
CVA.
2. Hiermit wird der CVA-Schlussstichtag gemäß Ziffer 2.2.3 des Abschnitts "CVA" bekannt gegeben.
2 (Bedingungen des CVA) des CVA.
3. Die Aufsichtsbehörden bestätigen hiermit, dass die Bedingungen für die Wirksamkeit gemäß Klausel
2.2.2.2 des Abschnitts 2 (Bedingungen des CVA) des CVA zum 29. März 2019 erfüllt sind,
die das CVA-Gültigkeitsdatum ist.
4. Die SEAG arbeitet weiter an der Erfüllung der Ausführungsbedingungen, wie sie in den Abschnitten
Klausel 4.3 (Erfüllung oder Verzicht auf die Ausführungsbedingungen) von Abschnitt 2 (Bedingungen der
die CVA) der CVA. So schnell wie möglich nach dem Auftreten der Zufriedenheit (oder
Verzicht) der Ausführungsbedingungen oder, wenn eine Ausführungsbedingung keine
erfüllt (oder aufgehoben) wurde, aber die SEAG (nach eigenem Ermessen) ist der Ansicht, dass sie in der Lage ist.
Zufriedenheit (oder Verzicht) am oder vor dem Datum des Beginns der Implementierung
(gemäß Klausel 20 (Änderungen und Verzichte) des CVA), SEAG (durch die
Information Agent) muss in Übereinstimmung mit Klausel 4.3.2 von Abschnitt 2 (Bedingungen des CVA),
die Mitteilung über die Ausführungsbedingungen unter anderem an die CVA-Gläubiger herausgeben, die Folgendes informieren
die der Teilnahmefrist, unter anderem.
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