Steinhoff International Holdings N.V. : SEAG AND FINANCE HOLDING RELOCATE BUSINESS AND MANAGEMENT ACTIVITIES TO THE UK
Shareholders and other investors in the Company are advised to exercise caution when dealing in securities of the Group.
Stellenbosch, 3 August 2018
https://www.ariva.de/news/...al-holdings-n-v-seag-and-finance-7105453Zumindest bei Unternehmensinsolvenzen ist die Anwendung englischen Rechts oft für die Gläubiger sogar vorteilhafter. Der Grund für eine Verlagerung des Unternehmenssitzes nach England liegt oft darin, dass man sich die unbürokratischen und flexiblen Möglichkeiten des englischen Insolvenzrechts für eine Unternehmenssanierung zu Nutzen machen will. Von den verschiedenen Verfahrensarten des englischen Insolvenzrechts bieten sich in diesem Fall entweder eine „administration procedure“ oder ein „company voluntary arrangement (CVA)“ an. Vor allem das CVA, eine Art außergerichtlicher Vergleichsvertrag zwischen den Gläubigern und der Schuldnergesellschaft, ist sehr beliebt. Sein großer Vorteil liegt darin, dass er selbst für die Gläubiger verbindlich ist, die ihm nicht zugestimmt haben, sofern die Gläubiger, die ihm zugestimmt haben, zusammen mindestens 75 % der Verbindlichkeiten halten. Das Insolvenzgericht beaufsichtigt zwar das Verfahren, ansonsten ist es aber weitgehend unbeteiligt. Benachteiligt sind unter Umständen Gläubiger mit kleinen Forderungen, die von der Mehrheit in einen Vergleich gezwungen werden können, der für sie unvorteilhaft ist.
Auch die „administration procedure“ ähnelt zwar in mancherlei Hinsicht dem deutschen Insolvenzplanverfahren, sieht aber ebenfalls weniger Einflussnahme durch das Gericht vor. So wird z.B. der Insolvenzverwalter durch die Gläubiger oder gar das Schuldnerunternehmen selbst bestimmt. Die Angst vieler Gläubiger, bei einem deutschen Insolvenzverfahren könnte das Insolvenzgericht einen ungeeigneten Insolvenzverwalter auswählen, hat den deutschen Gesetzgeber aber nun zu einer Reform des Insolvenzrechts bewogen. Jetzt sollen auch in Deutschland die Gläubiger mehr Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters nehmen können. Somit ist zweifelhaft, ob hier noch ein nennenswerter Vorteil des englischen Insolvenzrechts liegt. Wegen der eingeschränkten Kontrolle der Bestellungsentscheidung durch die englischen Gerichte besteht immerhin auch die Gefahr, dass einzelne Gläubiger durch die Einsetzung eines nicht neutralen Verwalters benachteiligt werden.
https://www.cross-channel-lawyers.de/...erfahrens-aus-glaubigersicht/