in Deutschland Steuerpflichtig sind und hier bei Steinhoff schauen. Folgende Information ist keine Finanzberatung. Falls Ihr betroffen seit bitte mit Eurem Steuerberater überprüfen lassen, ob Ihr daraus einen Vorteil ziehen könnt:
Da sich hier noch mehr Immofinanz Alt-Aktionäre die noch die Aktien aus Altbestand vor 2009 besitzen befinden, hier noch ein Tip. Falls Euer Finanzamt die Einlagen-Rückerstattung als Gewinn versteuert hat könnte Ihr hier eventuell einen Vorteil rausholen.
Es gibt ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof:
www.bundesfinanzhof.de/anhaengige-verfahren/revisionsverfahren
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 18/17 (Aufnahme in die Datenbank am 19.1.2018)
Sind Leistungen, die von einer EU-Kapitalgesellschaft bezogen werden, als Einlagenrückgewähr steuerfrei zu stellen oder liegen insoweit steuerpflichtige Kapitalerträge vor, weil die EU-Kapitalgesellschaft nicht das in § 27 Abs. 8 KStG geregelte Antragsverfahren eingeleitet hat? Verstößt dieses gegen Europarecht und gegen deutsches Verfassungsrecht? Verstößt eine Besteuerung der Leistungen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG? Liegen Gründe für eine Nichtbesteuerung der Leistungen aus Billigkeitsgründen vor?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 3; EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 9; KStG § 27 Abs 8; AO § 163; AEUV Art 63; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 25.9.2017 (3 K 737/15)
Vielleicht hilft es Euch.
Da hier die Gefahr besteht, das es gelöscht wird, gebe ich die gleiche Info nochmal im Immofinanz Thread ein. :-)
Don't feed the troll.
Gruss Gier oder Angst