Habe vor etwa zwei Stunden gefragt, ob jemand weiß, ob die Anleiherückkäufe AdHoc pflichtiog sind und wann da was kommen muß.
Leider entwickelte sich daraufhin eine Diskussion um eine Krenskrankheit udn meine Anfrage ging fast völlig unter.
Ich habe also selber mal recherchiert und herausgefunden, daß wahrecsheinlich heute noch etwas kommen muß, ansonsten spätestens am Montag. Das könnte eine fette Rally geben, dazu dann noch die Zahlen am Mittwoch, das wird richtig spannend.
Hier Antworten zur AdHoc:
Art. 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 MMVO verpflichtet Emittenten von Wertpapieren zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen. Als Insiderinformationen gelten nach Artikel 7 Absatz 1 a MMVO Informationen über Umstände, die hinreichend konkret sowie nicht öffentlich bekannt sind und sich eignen, den Börsenkurs eines Wertpapiers erheblich zu beeinflussen. Im Fall zugelassener Schuldverschreibungen ist demgegenüber maßgeblich, ob sich die Information potentiell die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigt. Typischerweise erstreckt sich die Publizitätspflicht somit auf bedeutende Beschlüsse leitender Organe, bedeutende Geschäftsabschlüsse, Umstrukturierungen und Unternehmensübernahmen.[1]
Während § 15 WpHG, der Vorläufer von Art. 17 MMVO, die Publizitätspflicht lediglich auf den Handel am organisierten Markt erstreckte, bezieht Art. 17 MMVO zusätzlich den Freiverkehr, also den Geschäftsverkehr außerhalb des regulierten Markts, mit ein.[2] Der Emittent muss die Information so bald wie möglich bekanntgeben. Diese zeitliche Grenze wird gewahrt, indem die Information ohne schuldhaftes Zögern veröffentlicht wird.[3]
Die Publizitätspflicht soll verhindern, dass aktuelle Informationen Insidern vorbehalten bleiben. Hierdurch wird vermieden, dass Insider Sonderwissen zu ihrem eigenen Vorteil ausnutzen. Auch wird auf diese Weise gewährleistet, dass die Teilnehmer des Kapitalmarkts über die Informationen verfügen, die sie benötigen, um die Preise von Finanzinstrumenten zutreffend zu bewerten.[4] Damit ergänzt die Ad-hoc-Publizität das Verbot des Insiderhandels: Während das Verbot den Handel mit Insiderwissen mit Strafe bedroht, soll der Zwang zur Ad-hoc-Publizität verhindern, dass Insiderwissen entsteht.[5]
Entgegen der weit verbreiteten Annahme, dass Veröffentlichungen von Ad-hoc-Mitteilungen möglichst außerhalb der Handelszeiten erfolgen sollten, ist entgegengesetztes der Fall. So hat die BaFin in einem Schreiben an die Emittenten explizit darauf hingewiesen Ad-hoc-Mitteilungen möglichst während der Handelszeiten zu veröffentlichen, um so möglichst gleichzeitig alle Marktteilnehmer, die zu Handelszeiten aktiv sind, zu erreichen.[9] Obwohl viele Bekanntgaben schon vor Handelszeiten erfolgen um so den Marktteilnehmern die Zeit zu geben über die Nachrichten erst in Ruhe nachzudenken und dann zu handeln, erfolgen insbesondere Bekanntgabe und Durchführung von Accelerated Bookbuildings zur aktiven Marktzeit, oft sogar in der Nachmittagszeit wenn deutsche und amerikanische Börsen geöffnet haben.
Je nach Art der ad-hoc-pflichtigen Mitteilung hat der Gesetzgeber verschiedene Meldefristen bestimmt. Für das Über- oder Unterschreiten von Meldeschwellen liegt die Frist bei vier Handelstagen.
Quelle wikipedia