Insolvenz muss 3 Wochen nach Überschuldungseintritt angemeldet werden. Dies wäre auch so wenn die HV dem nicht zustimmen würde. vgl. § 15a InsO i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG
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Völlig richtig !
Bei einem obligatorischen Insolvenzantrag ist die Insolvenz unverzüglich anzumelden, dies im Gegensatz zu einem fakultativen Insolvenzantrag.
@ Hfreezer bringt es auch zutreffend auf den Punkt !
Tritt ein nicht kurzfristiger ( sanierbarer) Insolvenztatbestand ein, dann IST UNVERZÜGLICH der obligatorische (verpflichtende) Insolvenzantrag zu stellen.
Ansonsten . . . . Insolvenzverschleppung.
Ist doch auch logisch !
. . . gibt es definitiv keinerlei Nachricht, dass bei der Hauptversammlung der Aktionäre im April über einen Insolvenzantrag abzustimmen wäre ! !
Eine INSOLVENZ IST DERZEIT DEFINITIV NICHT GEGEBEN ! Das ist meine Ansicht aufgrund der gegebenen Sachlage.
Deutlicher kann ich es nicht mehr ausdrücken und schreiben.
Aber jedermann/frau steht selbstverständlich seine/ihre eigene abweichende Ansicht zu ! !
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