haben wir als Käufer von Aktien nicht in der Hand.
Am Ende des Tages haftet aber Clearstream
Wertpapierrechnung
Bei der Wertpapierrechnung befinden sich die Wertpapiere (bei denen es sich sowohl um Wertrechte als auch um Urkunden handeln kann) nicht im Eigentum des Begünstigten, sondern sie werden von einer ausländischen Stelle als Verwahrer treuhändisch gehalten. Sie kommt für im Ausland belegene Wertpapiere zum Einsatz, für die mangels CSD-Link keine Girosammelverwahrung möglich ist, und zwar unabhängig davon, ob sie von in- oder von ausländischen Emittenten stammen. Die inländischen Depotbanken sind hierbei „Zwischenverwahrer“, denn nicht sie selbst fungieren als Verwahrer, sondern die Korrespondenzbanken im Ausland. Der Begünstigte hat damit lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Lieferung ausländischer Wertpapiere,[18] kein Eigentum daran. Eine Rechtsgrundlage ist mit § 22 DepotG nur rudimentär vorhanden, so dass diese Verwahrungsart größtenteils auf privater Vereinbarung zwischen Kunde und Bank gründet, die brancheneinheitlich in Ziffer 12 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte geregelt ist.
Der § 17a DepotG greift zwar bei Gutschriften in Wertpapierrechnung nicht,[19] ist aber analog anzuwenden.[20] Erfolgt der Kauf durch Registereintragung, so gilt das Recht des registerführenden Staates, erfolgen lediglich Depotkontogutschriften, so gilt das Recht der kontoführenden Stelle.[21]
Beispielsweise beim Kauf einer amerikanischen stückelosen Aktie erhält der deutsche Depotkunde eine solche „Gutschrift in Wertpapierrechnung“ durch seine Depotbank. Diese wiederum erhält die gleiche Gutschrift durch den Zentralverwahrer Clearstream AG, der ein Treuhandeigentum an der erlangten Rechtsposition durch den internationalen Zentralverwahrer Clearstream Luxemburg eingeräumt bekommt. (Theoretisch kann es auch andere nationale und internationale Zentralverwahrer geben, aber in der Praxis ist Clearstream der einzige zugelassene Zentralverwahrer in Deutschland und Clearstream greift ausschließlich auf Clearstream Luxemburg als internationalen Zentralverwahrer zurück.) Letzterer erhält ein „securities entitlement“ nach Artikel 8 UCC durch die Lagerstelle in den USA, bei der die stückelosen Effekten des Ausstellers verwaltet werden[22]. Nach § 17a DepotG gilt in diesem Falle US-Recht. Je nach ausländischer Lagerstelle kann zwischen Clearstream Luxemburg und dem eigentlichen Eigentümer auch eine ganze Kette von derartigen Treuhandverhältnissen bestehen, die jeweils durch sogenannte Drei-Punkte-Erklärungen abgesichert sind.
Quelle:
www.clearstream.com/resource/blob/1317374/...book-de-data.pdf