aus staiger.law/media/stillhalteabkommen.pdf
IV. Fazit
Stillhalteabkommen als private Sanierungsmassnahme bzw. als Bestandteil
eines umfassenden Sanierungskonzepts sind in der Praxis weit verbreitet. Im
Falle des Scheiterns der Sanierung bergen Stillhalteabkommen indes gewisse
Risiken für die teilnehmenden Finanzgläubiger. Diese Risiken können durch
eine entsprechende Vertragsgestaltung und das faktische Verhalten der Vertragsparteien minimiert werden.
Kreditrückzahlungen, die im Rahmen von Stillhalteabkommen getätigt werden, können in der Insolvenz des Kreditnehmers unter Umständen paulianisch
angefochten werden. Das Risiko wird minimiert bei der Gewährung (und Rückzahlung) von gesicherten Krediten oder wenn Vereinbarungen getroffen werden, die eine Qualifikation als Sanierungsdarlehen erlauben. Die Zahlung von
Darlehenszinsen ist unter dem Blickwinkel der paulianischen Anfechtung
regelmässig unproblematisch. Die Bezahlung von Darlehenszinsen kann
jedoch dann problematisch werden, wenn sie vom Stillhalten mitumfasst und
gestundet werden. Die ursprüngliche Besicherung von Krediten ist unproblematisch. Bei der nachträglichen Besicherung von Krediten ist besonderes
WOLF, N 399.
Statt aller: FISCHER D., 279 m.w.H.
BGE 136 III 14 E. 2.4 (Pra 2010 Nr. 72); vgl. WOLF, N 813 m.w.H.
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Augenmerk auf die finanzielle Situation des Schuldners zu legen. Ganz allgemein sollte im Rahmen von Stillhalteabkommen nach Möglichkeit darauf verzichtet werden, Handlungen gemäss Art. 287 Abs. 1 SchKG zu vereinbaren.
Stillhalteabkommen sind so zu formulieren und zu leben, dass der am Abkommen teilnehmende Finanzgläubiger nicht als faktisches Organ des Kreditschuldners erscheint.Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn im Stillhalteabkommen Genehmigungsvorbehalte zu Gunsten der Finanzgläubiger
vereinbart werden, und wenn den Finanzgläubigern das Recht zum Einsitz
in ein Steuerungsausschuss oder zur Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und/oder der Geschäftsleitung eingeräumt wird. Insbesondere ist
sicherzustellen, dass sich aus den Sitzungsprotokollen ergibt, dass sich die
Finanzgläubiger nicht organtypisch verhalten haben, und dass sie nicht die
Geschäftsführung für den Schuldner vorgenommen haben.
So wie es hier aussieht will man die Zinsen nicht aufakkumulieren, da könnte der Shopping Lui sogar recht haben.
Hier geht man einen anderen Weg
Es wird einfach immer nur das Stillhalteabkommen verlängert. Während dieser Zeit stellt man
Kreditrückzahlungen, die aber Steinhoff ohne Verkäufe gar nicht Zahlen kann.Sie verkaufen immer mehr Anteile und haben mithin keine Einnahmequellen mehr.Am Ende des Zyklusses werden dann die besicherten Assets verkauft.Das war das Ziel und ist das Ziel.habe ich euch schon vor 4 Jahren gesagt.Der Einzigste der das erkannt hatte war ich.Und wer mich widerlegen kann soll es jetzt machen,