Wir haben ja die 11,2 Mio Strafe der BAFIN erhalten:
www.bafin.de/SharedDocs/...tional_holdings_nv_geldbussen.html
Es gab aber schon damals eine 1,15 Mio Strafe für den Vorgang:
www.bafin.de/SharedDocs/...off_international_holdings_nv.html
Also entfallen nun ca. 10 Mio der neuen Strafen auf den Sachverhalt:
"Zudem hatte die Steinhoff International Holdings N.V. die Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig vorgenommen."
Das ist heftig. Aus dem Dokument
www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/..._2018.html?nn=7852642
und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
lässt sich als "Verbrechen" nur der
§ 39 Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung
erkennen.
Dieser bietet i.V.m. § 120 den Höchstgewinn an:
1. Juristische Personen
§ 120 Abs. 17 WpHG sieht im Hinblick auf juristische Personen die folgenden drei
alternativen Höchstbeträge vor, von denen der im Einzelfall höchste als maßgeblicher
Bußgeldrahmen gilt:
· 10 Millionen Euro,
· 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder
Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen
Geschäftsjahr erzielt hat oder
· das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.
Da hat also jemand die Meldeschwelle gerissen und nicht gemeldet.
Wahrscheinlich durch Aktien UND Optionen zusammen.
Es muss auch schon min. die 5% Schwelle sein, da nach dem alten WpHG
".. berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet"
Da es die maximale Strafe von 10 Mio gab, muss der Verstoß oder die Verstöße schon signifikant sein.
Sehen wir bald noch eine Stimmrechts-DGAP ?
Ach- sagen wir einfach : Herzlich willkommen neue(r) Großaktionär(e).