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wie viele andere gehe ich davon aus, dass kommende woche vor gerichtsunterschrift noch ein hearing stattfinden wird. das hat überhaupt nichts negatives, sondern ist eine verwaltungstechnische angelegenheit. das englische hearing entspricht dem deutschen anhörung und steht im gegensatz zur vernehmung, mit dem es nichts zu tun hat.
zum beispiel sagt wikipedia zur anhörung folgendes:
"Die Anhörung gibt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren den Beteiligten die Gelegenheit, sich zu der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie dient anders als die Vernehmung nicht dazu, durch Frage und Antwort den Sachverhalt aufzuklären, sondern verwirklicht den rechtsstaatlichen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 GG) und im Verwaltungsverfahren (§ 28 VwVfG).[1]
....
In Deutschland muss eine Behörde jeden, in dessen Rechte sie eingreift, vor dem Erlass eines Verwaltungsakts nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz anhören. Ausnahmen ergeben sich aus den Vorschriften der Absätze 2 und 3; für das Widerspruchsverfahren gilt jedoch die speziellere Vorschrift des § 71 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Anhörung ist formfrei, kann also sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen."
de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rung
fazit: in südafrika dürfte die rechtslage nicht gross anders sein. das s155 verändert die rechtslage der gläubiger von steinhoff, deshalb ist meines erachtens eine vorgängige anhörung formelle pflicht. wie in deutschland dürfte eine mündliche anhörung genügen, deshalb vermute ich eine anhörung via teamviewer, also per internet.
und ich möchste es nochmals betonen um missverständnisse auszuschliessen, daran ist nichts negatives. es handelt sich rein um verfahrenstechnische notwendigkeiten.
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