Folge einer etwaigen Pflichtverletzung des Vorstandes muß sein, daß dem Unternehmen hieraus ein Nachteil erwachsen ist. Als Schaden im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 AkG kommt jede dem Unternehmenszweck zuwiderlaufende Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens in Betracht. Auch der Verlust einer Geschäftschance stellt einen Schaden dar, wenn der Erfolg der Gesellschaft bei korrektem Vorstandsverhalten zugewachsen wäre. Läßt das Vorstandsmitglied folglich eine geschäftliche Chance vorübergehen, die bei ordnungsgemäßem Verhalten zum Erfolg geführt hätte, besteht nach aktienrechtlichen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch.
Dies gilt aber selbstverständlich nur dann, wenn ein Verschulden des Managers vorliegt, d. h. das Vorstandsmitglied muß fahrlässig oder vorsätzlich die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vernachlässig haben. Die von der Rechtssprechung des BAG entwickelten Grundsätze des "innerbetrieblichen Schadensausgleiches", die eine volle Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorsehen, sind hier nicht anzuwenden, da das Vorstandsmitglied nicht einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzwürdig ist. Der Manager haftet daher schon bei einfachster Fahrlässigkeit.
Der Vorstand kann sich insbesondere auch nicht mit der Entschuldigung entlasten, er besitze nicht die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die übertragene Position. Der gesetzliche Sorgfaltsmaßstab ist völlig unabhängig von persönlichen Eigenschaften des Managers zu erfüllen; ist der Vorstand dazu nicht in der Lage, so muß er sich - insbesondere im Hinblick auf rechtliche und steuerliche Fragen - fachkundiger Hilfe bedienen.
Diese aktienrechtliche Haftung des Vorstandes besteht nur gegenüber dem Unternehmen, nicht gegenüber den einzelnen Gesellschaftern oder gar den Aktionären. Diese Personengruppen können lediglich in Ausnahmefällen einen Ersatzanspruch aus § 826 BGB herleiten, wenn der Manager besonders verwerflich gehandelt und dabei die Schädigung der Betroffenen in Kauf genommen hat.
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