Weiterhin muss eine der in § 33 WpHG genannten Schwellwerte über- oder unterschritten werden (Prozentanteile: 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50, 75). Bei Überschreitung der Schwelle von 10 % der Stimmrechte aus Aktien eines deutschen Emittenten, muss diesem nach § 43 innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen der Schwelle, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die für den Erwerb verwendeten Mittel mitgeteilt werden. Eine Änderung dieser Ziele muss wiederum innerhalb von 20 Handelstagen mitgeteilt werden.
Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Stimmrechtsmitteilung
Interessant, dass es offensichtlich eine Obergrenze für das Bußgeld gibt:
Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht droht ein Bußgeld von maximal 200.000 Euro. Außerdem verliert der Meldepflichtige für die Zeit der Nichtmitteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 1 WpHG seine Rechte aus allen gehaltenen Aktien. Sofern er die Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlässt, verlängert sich die Dauer dieses Rechtsverlusts gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 WpHG um sechs Monate. Ein Hauptversammlungsbeschluss ist daher nach § 243 Absatz 1 des Aktiengesetzes (AktG) anfechtbar, wenn er nur mithilfe der auf diese Weise verloren gegangenen Stimmrechte zustande kommt.
Quelle: s.o.