Schutz nach Art. 33 Genfer der Flüchtlingskonvention benötigen... (Stand jetzt)
2015 hat Merkel bei Menschen aus Syrien keinen Fehler gemacht... was will man machen, wenn Hilfsbedürftige schon auf europäischen Boden durch die Gegend ziehen (Flüchtlings-Treck) und sich eine humanistische Katastrophe abzeichnet...
Alles Regel-konform...
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Art. 33 GFK – Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
1.
Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit. seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
2.
Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
+++ Zu Fuß ist es weiter als über den Berg +++