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Auch das Mutterunternehmen, nämlich die Lang & Schwarz AG ("L&S AG") ist seit 2010 nur noch reine Holding und KEIN Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mehr (man hat alle Lizenzen auf Ebene der L&S AG zurückgegeben). Damit findet meines Erachtens auch bei der L&S AG § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG (und nicht Satz 1) in der seit 2017 geltenden Fassung Anwendung. Die Aussichten für eine erfolgreiche Anerkennung der in 2018 erlittenen Verluste aus Aktienpositionen erachte ich vor diesem Hintergrund als äußerst gering.
Hinsichtlich der am 15.02.2019 durch die Lang & Schwarz AG bekanntgegebenen Erhöhung der Steuerrückstellungen um weitere 9,152 Mio. Euro sehe ich (zumindest auf den ersten Blick und ohne nähere Details des Sachverhalts zu kennen) erhebliche rechtliche Bedenken.
Wäre ich der zuständige Wirtschaftsprüfer, könnte ich mir kaum vorstellen, eine derartige Steuerrückstellung zu genehmigen, die offenbar fast höher ist als der gesamte Jahresbruttogewinn.
Denn es mag zwar durchaus sein, dass bei Anwendung der steuergesetzlichen Regelungen des § 8b KStG eine Steuerlast resultiert, die den gesamten Gewinn aufzehrt oder sogar übersteigt (z.B. wenn Aktienveräußerungsgewinne mit pauschal 5% besteuert werden ohne dass im Gegenzug Aktienveräußerungsverluste dagegengestellt werden dürfen).
ABER:
Über sämtlichen steuergesetzlichen Regelungen steht das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Dies bedeutet, dass eine steuergesetzliche Regelung, deren Anwendung den kompletten Gewinn aufzehren würde, verfassungswidrig ist.
Ein Urteil des BGH besagt z.B., dass Steuersätze ab ca. 60% konfiskatorisch sind und enteignungsgleichen Charakter erreichen, was zur Verfassungswidrigkeit der betreffenden Gesetzesregelung führt.
Insofern ist eine Steuerrückstellung in der jetzigen Größenordnung eigentlich denkunmöglich, weil eine Steuerlast, die ca. 60% des Periodengewinns (hier Kalenderjahr 2018) übersteigen würde, auf keinen Fall verfassungsgemäß sein kann.
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