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@ Katjuscha u.a.
"Kleines Fragezeichen liegt für mich noch in der zukünftigen Steuerquote. Ich habe erstmal 20-21% unterstellt. Vielleicht kann ja dazu noch jemand was sagen, oder man kontanktiert dazu mal die IR."
Also ich lese das aus dem GB 2020 so: (sh. Randziffern .... aus GB 2020)
In der BILANZ zum 31. Dezember 2020 belief sich der Betrag der abgegrenzten aktivierten latenten Steuern auf Verlustvorträge auf 5.357 T (2019: 6.607 T) minus T 1.250. Die nicht genutzten körperschaftsteuerlichen Verluste, für welche kein latenter Steueranspruch angesetzt wurde, belaufen sich auf 0,0 Mio. (2019: 7,4 Mio. ), die nicht genutzten gewerbesteuerlichen Verluste auf 0,0 Mio. (2019: 2,3 Mio. ).
Zu G+V Ziffern 148 und 149:
In den letzten Jahren wurden in den Jahresabschlüssen die Steuerbelastungen reduziert (und blianztechnisch auf Folgejahre verschoben = mit künftigen Bilanzgewinnen verrechnet -soweit zulässig-), aufgrund dieser Verlustvorträge bzw. Aktivierungen von latenten (künftigen) Steuererstattungsansprüchen. Da die steuerlichen Verlustvorträge nun aufgebraucht sind (sh. Erläuterungen zu Bilanzposten Aktive latente Steuern) kommen wir nun in der Handelsbilanz zu Normalsteuern zurück.
Das bedeutet, dass ab jetzt die Jahreserüberschüsse durch Mehrsteuern aus der Auflösung der latenten Steuerforderungen mehr belastet werden (2020 Mehraufwand Steuern 1.250 TEUR gegenüber einer Entlastung 2019 +2.159 TEUR) gegeben sein wird. Demnach werden künftige die Steuerbeastungen (Sh. Rand-Nrn. 148/149) auf ein Normalmaß von ca. 30 % (KSt und Gewerbesteuer) steigen, bis der restliche aktive Bilanzposten von 5.357 T aufgelöst ist (schätze mal 2 Jahre).
Dass neue Verlustvorträge hinzukommen, würde ich aktuell nicht erwarten
Ich verweise nochmals auf Tz 148 des Lageberichtes!
Es gibt ja neben den Thema Verlustvorträge auch noch mehrere andere Bezugspunkte für latente Steuern z.B. Pensionsrückstellungen, Bewertung Nutzungsrechte, Lesaingverbindlichkeiten (schau dir doch mal die Tabelle zu Ziff 168 an).
Ansonsten verweise ich auf Tz 148ff des Lageberichtes und den nachfolgenden Text hieraus:
Tatsächliche Ertrag- und latente Steuern
148 Die deutsche Gewerbeertragsteuer wird auf den vom körperschaftsteuerlichen Einkommen abgeleiteten Gewerbeertrag erhoben. Der effektive Gewerbesteuersatz hängt davon ab, in welcher Gemeinde der IVU-Konzern tätig ist. Der durchschnittliche Gewerbesteuersatz des Jahres 2020 betrug 15,1 % (2019: 15,1 %). In den Geschäftsjahren 2019 und 2020 gilt ein Körperschaftsteuersatz von 15 %. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die festgesetzte Körperschaftsteuer erhoben.
Entsprechend ergibt sich für die Berechnung der laufenden Ertragsteuern für das Geschäftsjahr 2020 ein effektiver Steuersatz von 30,92 % (2019: 30,91 %).
Tz 149
Der Ertragsteueraufwand des laufenden Geschäftsjahres setzt sich wie folgt zusammen:
2020 T 2019 T
Tatsächlicher Steueraufwand
Laufendes Jahr und Vorperioden
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