kapital entgegen, aber ansonsten stimme ich dir zu ...
vielleicht ist das hier eine kleine Hilfe, wobei man sich über Vor- und Nachteile streiten kann...
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Einzelunternehmen
Haftung
• Inhaber ist persönlich für alle Schulden der Unternehmung unbegrenzt haftbar
• Inhaber ist Vollhafter mit gesamten Geschäfts- und Privatvermögen
Geschäftsführung und Vertretung
• beides alleine durch den Eigentümer der Vertretung
• kann teilweise delegiert werden durch (Prokura/Handlungsvollmacht)
Mindestkapital
• nicht vorgeschrieben
• Kapitaleinlage des Inhaber in beliebiger Höhe; Veränderung durch Entnahmen / Einzahlungen /
Gewinne / Verluste
Steuerliche Behandlung
• Unternehmensgewinn unterliegt Gewerbesteuer
• Unternehmer muss seinen Gewinn der Einkommensteuer unterwerfen
Vorteile
• Kein Mindestkapital bei Gründung
• Schnelle Entscheidungsmöglichkeit
• Keine Konflikte mit anderen Gesellschaftern
• Klarheit in der Unternehmensführung
Nachteile
• Unternehmensführung abhängig von der Qualifikation des Inhabers
• Sehr großes Risiko (Haftung mit Privatvermögen)
• Begrenzte Kapitalkraft
• Beschränkte Kreditbasis
• Problem bei Nachfolgerschaft
• Leistungsvergütung wie Unternehmerlohn sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar
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Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (GbR)
Haftung
• Ungeschränkte gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter mit dem Gesellschafts- und dem
Privatvermögen
Geschäftsführung und Vertretung
• In der Regel gemeinschaftliche Geschäftsführung und Vertretung aller Geschäftsführer
• Vertretung auch durch andere Person möglich
Mindestkapital
• Nicht vorgeschrieben
Steuerliche Behandlung
• Unternehmensgewinn unterliegt Gewerbesteuer
• Gesellschafter müssen Gewinn der Einkommensteuer unterwerfen
Vorteile
• Größere Geschäfte können durchgeführt werden
• Risikohaftung wird verteilt
• Einfache Organisationsform/Gründungsformalitäten
• Mündliche Vereinbarung möglich
Nachteile
• Haftung der einzelnen BGB-Gesellschafter mit gesamten Vermögen
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Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Haftung
• Haftpflicht unbeschränkt
• Nach Ausscheiden als Gesellschafter noch 5 Jahre Haftung für Verbindlichkeiten, die zu diesem
Zeitpunkt bestehen
Geschäftsführung/Vertretung
• Im Innenverhältnis:
• Für gewöhnliche Geschäfte jeder Gesellschafter
• Für außergewöhnliche Geschäfte: Gesamtbeschluss aller Gesellschafter
• Änderungen durch Gesellschaftervertrag möglich
• Im Außenverhältnis:
• Grundsätzlich für alle Gesellschafter Einzelvertretungsbefugnis
• Gesamtvertretungsbefugnis möglich, muss im Handelsregister eingetragen werden
Mindestkapital
• Gründungskapital gesetzlich nicht vorgeschrieben, Einlagen werden zwischen den Gesellschaftern
vereinbart, beliebige Höhe, Veränderungen durch Entnahmen/Einzahlungen/Gewinne/Verluste
Steuerliche Behandlung
• Unternehmensgewinn unterliegt Gewerbesteuer
• Gesellschafter müssen Gewinn der Einkommensteuer unterwerfen
Vorteile
• Relativ freie Vertragsgestaltung
• Möglichkeit der gegenseitigen fachlichen Ergänzung
• Großer Leistungsanreiz, da Eigentümer und Geschäftsberechtigte dieselben Personen sind
Nachteile
• Setzt wegen Einzelvertretung und Geschäftsführungsbefugnis größeres Vertrauen der
Gesellschafter untereinander voraus
• Persönliche Streitigkeiten könne Bestand der OHG gefährden
• Kein wesentlich größerer Finanzspielraum als bei Einzelunternehmen
• Alle Gesellschafter haften voll
• Wettbewerbsverbot für Gesellschafter
• Sondervergütungen können nicht vom Gewinn abgesetzt werden
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Kommanditgesellschaft (KG)
Haftung
• Für Komplementär: unbeschränkt, unmittelbar, gesamtschuldnerisch mit Gesellschafts- und
Privatvermögen
• Für Kommanditisten bis zur Höhe der Einlage
Geschäftsführung und Vertretung
• Für Vollhafter (Komplementär):
• Haftpflicht unbeschränkt
• Nach Ausscheiden noch 5 Jahre Haftung für Verbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt bestehen
• Für Teilhafter (Kommanditisten):
• Ausschluss von der Geschäftsführung und Vertretung
• Können zum Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ernannt werden
Mindestkapital
• Nicht vorgeschrieben, Einlagen in beliebiger Höhe, Veränderungen durch Entnahmen /
Einzahlungen / Gewinne / Verluste, bei Kommanditisten vertraglich vereinbarte Höhe der Einlage
Steuerliche Behandlung
• Unternehmensgewinn unterliegt Gewerbesteuer
• Gesellschafter müssen Gewinn der Einkommensteuer unterwerfen
Vorteile
• Nur formloser Vertrag nötig; wenig Einschränkung bei Inhalt des Gesellschaftervertrages
• Möglichkeit zusätzlicher Kapitalgeber, deren Haftung beschränkt ist, und die nicht zur
Geschäftsführung und Vertretung befugt sind
• Möglichkeit für Familienunternehmen Kinder als Teilhafter aufzunehmen
Nachteile
• Setzt wegen Einzelvertretung und Geschäftsführungsbefugnis größeres Vertrauen der
Gesellschafter untereinander voraus
• Persönliche Streitigkeiten können Bestand der KG gefährden
• Kein wesentlich größerer Finanzspielraum als bei Einzelunternehmen
• Alle Gesellschafter haften voll
• Wettbewerbsverbot für Gesellschafter
• Sondervergütungen können nicht vom Gewinn abgesetzt werden
• Einfluss der Kommanditisten
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Haftung
• Verbindlichkeiten – Verpflichtung der Gesellschaft als juristische Person; nur
Gesellschaftsvermögen haftet gegenüber den Gläubigern
• Kapitalverlustrisiko der Gesellschafter auf Einlage begrenzt
• Verletzt Gesellschafter schuldhaft seine Pflichten, haftet er auch mit seinem Privatvermögen, auch
nach Ausscheiden noch 5 Jahrebindung
Geschäftsführung und Vertretung
• Beides allein durch mindestens einen Geschäftsführer, nicht durch Gesellschafter, Amtszeit zeitlich
nicht beschränkt, vertritt Gesellschaft gerichtlich nach außen
• Im Gegensatz zu den Vorständen einer AG ist der GmbH-Geschäftsführer weisungsgebunden
Mindestkapital
• Stammkapital mindestens 25000 €, Stammeinlage mindestens 250 €
• Auf Stammkapital sind mindestens 25% einzuzahlen mindestens aber 12500 € für Stammeinlage
• Anteile sind nicht teilbar, werden nicht an der Börse gehandelt
Steuerliche Behandlung
• Unternehmensgewinn unterliegt Gewerbesteuer
• Unternehmensgewinn ist der Körperschaftsteuer zu unterwerfen
• Gesellschafter müssen Gewinn der Einkommensteuer unterwerfen
Vorteile
• Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf Stammeinlage
• Kapitalbasiserweiterung durch Aufnahme neuer Gesellschafter
• Relativ niedriges Anfangskapital notwendig zur Gründung einer Kapitalgesellschaft
• Individuelle Gestaltung des Gesellschaftsvertrags über Rechte und Pflichten besser als bei AG
Nachteile
• Hohe Gründungskosten
• Doppelte Steuerbelastung
• Hohe Insolvenzanfälligkeit
• Erforderliches Mindestkapital bietet keine ausreichende Basis
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Aktiengesellschaft (kleine AG)
Haftung
• Verpflichtung der AG als juristische Person, d.h. Gesellschaftsvermögen haftet in voller Höhe
• Nach Eintrag der Gesellschaft keine persönliche Haftung der Gesellschafter – nur mit Aktie
gegenüber der Gesellschaft
Organe
• Vorstand
• führt die laufenden Geschäfte eigenverantwortlich
• Vertritt die Gesellschaft nach außen
• Berichterstattung an Aufsichtsrat
• Aufsichtsrat
• Besteht aus 3 bis 21 Mitglieder und wird von Aktionären gestellt
• Vertretung der AG gegenüber dem Vorstand
• Prüfung des Jahresabschlusses
• Hauptversammlung
• Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
• Beschlüsse über wesentliche Grundfragen
• Wahl der Aktionärsvertreter für maximal 4 Jahre
• Auflösung der Gesellschaft
• Beschluss über Verwendung des festgestellten Gewinns
Mindestkapital:
• Mindestgrundkapital 50000 €
Steuerliche Behandlung:
• Unternehmensgewinn unterliegt Gewerbesteuer
• Unternehmensgewinn ist der Körperschaftsteuer zu unterwerfen
• Gesellschafter müssen Gewinn der Einkommensteuer unterwerfen
Vorteile:
• Gute Finanzierungsmöglichkeiten
• Unproblematischer Erwerb und Übertragbarkeit von Anteilen
• Trennung Kapitalgeber und Geschäftsführung
• Möglichkeit der Haftungsbeschränkung
• Attraktiv für Führungskräfte
Nachteile:
• Komplizierter Gründung
• Hohe Gründungskosten
• Umfangreiche Publizitätspflichten
• Interessenkonflikte über Gewinnausschüttungen
Besonderheiten bei der „kleine AG“:
• keine so strengen Formalia wie bei börsenorientierten AG’s
• Zulassung der Einpersonengründung
• Keine Einreichung des Gründerberichts bei IHK
• Größere Satzungskompetenz der Aktionäre bezüglich Gewinnverwendung
• Einberufung der Hauptversammlung sowie Bekanntmachung von Tagesordnung und
Minderheitsverlangen mittels eingeschriebenem Brief
• Verzicht auf Einberufungsformalitäten bei Vollversammlung
• Verzicht auf notarielle Beurkundung bei Routine-Hauptversammlungen
• Freistellung von Unternehmensmitbestimmung bei AG’s unter 500 Arbeitnehmern
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GmbH & Co. KG
Haftung:
• Für Kommanditisten bis zur Höhe der Einlage
• Unbeschränkte Haftung liegt bei der Komplementär-GmbH (diese haftet jedoch nur in Höhe Ihres
Gesellschaftsvermögens)
• Da Vollhafter eine GmbH, muss keine natürliche Person mit Ihrem Privatvermögen ganz einstehen,
es besteht also keine unbeschränkte Haftung wie bei der KG
Geschäftsführung und Vertretung:
• Die Geschäftsführung obliegt der Komplementär-GmbH, und handelt somit durch den
Geschäftsführer der GmbH
• Die Vertretung obliegt ebenso der Komplementär-GmbH
Mindestkapital:
• Mindestgrundkapital 25000 €
Steuerliche Behandlung:
• GmbH-Gewinn unterliegt:
• Körperschaftsteuerpflicht
• Gewerbesteuerpflicht
• KG-Gewinn unterliegt:
• Gewerbesteuerpflicht
• Gesellschafter müssen Ihre Gewinne der Einkommensteuer unterwerfen
Vorteile:
• obwohl eine Personengesellschaft, Beschränkung der Haftung auf Einlage der Kommanditisten
• Gewinnverlagerungen zwischen GmbH und KG bringen Steuervorteile
• Kapitalbeteiligung vieler Anleger möglich
Nachteile:
• Überbetonung des Steueraspektes
• Komplizierte Gründung
• Schlechter Ruf
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:-))
alles deutsche Rechtsformen = für mich nicht das Optimum, aber besser als Nichts ...
Ommea ....