Hier noch eine kleine Ergänzung zu den Securities Lending:
Hergeliehene Wertpapiere gehen auf eine gewisse Zeit zur beliebigen Benutzung in die Verfügungsgewalt des Entleihers über. Folgerichtig ist ihm unterdessen die Ziehung von Nutzungen aller Art aus den in Kost genommenen Papieren vergönnt. Der Verleiher wieder kann ungleich der Überlassung von Geld aus der Hingabe von Effekten, d.i. aus einem Wertpapierdarlehn als solches, naturgemäß keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.e.S. gegen den Entleiher herleiten. Er erhält immer nur so viele Stücke zurück als er hingibt. Wurde indes durch gesonderte Abrede der Parteien die Bezahlung einer "Leihgebühr" für eine vorübergehende Nutzung der Stücke ausgemacht (üblich sind 0,2 bis ca. 10 Prozent p. a., je nach Bonität zuweilen auch erheblich darüber), so vermag der Verleiher mit Hilfe der durch die zeitweilige Hergabe seiner Wertpapiere zuwachsenden Geldleistungen die Wertentwicklung (Performance) seines Wertpapierportefeuilles c.p. zu heben. Überdies vermindern sich durch eine Wertpapierleihe seine Auslagen um Gebühren der Depotverwahrung, Versicherungen, Kupondienst usw., denn die hergeliehenen Papiere sind buchhalterisch nun nicht mehr dem Depotkonto des Verleihers beizurechnen und können ihm sohin auch keine Kosten mehr verursachen. Die beiden letztgenannten Punkte werden vom Standpunkt des Verleihers regelmäßig als die wirtschaftlichen Hauptmotive für den Abschluss von Wertpapierleihgeschäften erachtet. Demgegenüber entstehen dem Entlehner von Wertpapieren direkt zurechenbare Kosten aus der Wertpapierleihe erst durch anfallende Bank- bzw. Brokergebühren* sowie durch etwaige Abreden über eben solche Leihgebühren. Jene Beträge gebühren selbstverständlich dem Verleiher der Papiere und sind ihm folglich pünktlich zur ausgemachten Zeit und in voller Höhe abzuführen.