machen ?? Er haftet dafür das die Gläubiger der höchsten Quoten zu bekommen !!
ODER ??
de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzverwalter
Haftung von Insolvenzverwalter und -gericht
Verstößt der Insolvenzverwalter gegen die Pflichten des Insolvenzrechts, verletzt er also amtsspezifische Pflichten, so ist er allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet (§ 60 Abs. 1 InsO). Schadensersatz kann also zustehen: Insolvenzgläubigern, dem Gemeinschuldner, Aus- und Absonderungsberechtigten, Massegläubigern. Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (Verschuldensmaßstab; § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO). Er haftet dabei mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Haftung des Insolvenzverwalters bestimmt sich nach § 60, § 61 InsO. Insbesondere haftet der Verwalter grundsätzlich auch dann persönlich, wenn er als Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten begründet (Masseverbindlichkeiten) und diese aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden können. Neben dem Privatvermögen haftet auch die Insolvenzmasse mit. Die Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter verjähren grds. nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis (§ 62 Satz 1 InsO); spätestens jedoch in drei Jahren von der Aufhebung oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens an (§ 62 Satz 2 InsO). Fehler bei der Auswahl des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht können eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nach sich ziehen, weil das Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB) für die Auswahlentscheidung nicht greift.