zu deinem Post
https://www.ariva.de/forum/...ht-bevor-443500?page=4776#jumppos119425folgende Anmerkung:
Die Einfügung des neuen Buchstaben j in § 284 Absatz 2 Nummer 2 ermöglicht es auch Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, in Kryptowerte gemäß § 1 Absatz 11 Satz 4 KWG zu investieren. Für allgemeine offene Spezial-AIF und geschlossene Spezial-AIF sind derartige Investitionen bereits möglich. Deshalb sollte es auch für offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen zugelassen werden. Die Zulässigkeit des Erwerbs von Kryptowerten soll derzeit noch auf Spezialfonds beschränkt bleiben. Denn insbesondere bei der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Fonds durch die Verwahrstelle gibt es noch viele ungelöste Fragen. Da eine Verwahrung der Kryptowerte kaum möglich sein wird, hat die AIF-Verwahrstelle gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 2 KAGB die Pflicht zur Prüfung des Eigentums am Vermögensgegenstand. Die Prüfung der zivilrechtlichen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Eigentumserwerb an zum Beispiel einem Bitcoin möglich ist, ist für die Verwahrstellen mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Da unter
Umständen der Eigentumserwerb durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investmentfonds von der Verwahrstelle gar nicht nachvollzogen werden kann, sollte aus Gründen des Anlegerschutzes der direkte Erwerb von Kryptowerten für Publikumsfonds zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugelassen werden. Es ist aber auch für Publikumsfonds die Abbildung eines Exposures in Kryptowerten und damit eine Partizipation an den Chancen und Risiken dieser Anlageklasse durch den Retailanleger möglich. So können beispielsweise payment token wie der Bitcoin über 1:1-Zertifikate für einen Publikumsfonds mittelbar erworben werden, deren Verwahrung als Wertpapiere von den Verwahrstellen ohne Probleme zu bewerkstelligen ist. - S.142
Analog zu Unternehmensbeteiligungen wird die Anlage in Kryptowerte auf 20 Prozent des Fondsvermögens beschränkt. Damit kann einem Anlegerbedürfnis nach Beimischung von Kryptowerten ausreichend Rechnung getragen werden. Die extreme Volatilität von Kryptowerten wird das Risikomanagement einer Kapitalverwaltungsgesellschaft vor große Herausforderungen stellen. S.143
Quelle ist:
https://dserver.bundestag.de/btd/19/288/1928868.pdfSpezial AIF
Grundsätzlich sind geschlossene alternative Investmentfonds (AIF) nach Definition des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) Investmentvermögen, die in alternative Kapitalanlagen wie z.B. Immobilien, Private Equity oder Erneuerbare Energien Anlagen investieren. Eine besondere Ausprägung des AIF ist der Spezial-AIF. Diese Fonds werden in Deutschland für einzelne (Individualmandat), einige wenige (Club Deal) oder mehrere Investoren aufgelegt. Dabei handelt es sich oftmals um institutionelle Anleger oder professionelle Investoren. Das können beispielsweise Versicherungen, Banken, Pensionskassen, Versorgungswerke, Stiftungen, Unternehmen und Kirchen. Der Spezialfonds wird oft an die individuellen Anforderungen des jeweiligen Investors angepasst.
Spezial-AIFs investieren grundsätzlich in Sachwerte. Ein regelmäßiges Controlling und Reporting ist zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, wie zum Beispiel Solvency II oder MaRisk, für Versicherungen und Banken von großer Bedeutung.
Quelle:
https://www.euramco-asset.de/glossar/spezial-aif/Ich persönlich halte gerade unter der MaRisk/Solvency Regelungen einen Einstieg in Krypto als herausfordernd. Viel spaß bei den Diskussionen mit dem Riskmanagement/Prüforganisationen/interne Revision bei der Anlage in Krypto... Die Freigabe ist wohl eher gemeint für zukünftige Digitale Währungen.