Dividende bei Covestro hatte ich als Schätzung auch schon gefunden, aber keine offizielle Unternehmensmitteilung! Das meinte ich. Also die Erwartung der Analysten ist bei 3,47 Euro. Ob die wirklich kommt, ist ja gerade noch offen. Oder hab ich da was falsch verstanden?
Rückkauf: Hatte einen Beitrag von dannell falsch verstanden und gerade selbst kurz überschlagen. Dachte die 16 Wochen bis zur HV würden bei gleichem Tempo ca die 3 Mrd Euro aufbrauchen. Aber ist ja Quatsch, weil 16 mal 50 Millionen(steigende Preise pi mal Daumen einkalkuliert) ergäbe ja nur 800 Millionen. Bei 3 Mrd bräuchte man da ja ca 60 Wochen.
"Das Aktienrückkaufprogramm basiert auf der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der BASF SE vom 12. Mai 2017, wonach der Vorstand bis zum 11. Mai 2022 bis zu 10 % der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Aktien (10 % des Grundkapitals) erwerben kann. BASF plant, der Hauptversammlung 2022 eine erneute Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien vorzuschlagen. Der Erwerb soll über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen und unter Inanspruchnahme der "Safe-Harbor"-Ausnahme für Rückkaufprogramme nach Artikel 5 der EU-Marktmissbrauchsverordnung abgewickelt werden."
Die Ermächtigung sich zu holen sollte kein Problem sein.
Das heißt 16 mal 663.000( 1 Woche Rückkauf) = 10.608.000 Shares vom Markt! Bei 918 Millionen Stücken, schaffen sie es bei gleichem Tempo also gute 1 % vom Markt zu nehmen. Hatte eigentlich gehofft, dass sie eine größere Menge bis dahin abgegriffen hätten. Aber natürlich soll der Preis nicht übermäßig steigen aus Sicht der Geschäftsführung. Naja, lassen wir uns überraschen. Spricht für mich allerdings in der Hinsicht nicht für unglaublich gute News! Aber vielleicht geht auch nicht mehr wegen irgendwelchen Bestimmungen.
Ausnahmen Safe Harbor hab ich nur das gefunden: Gemäß Art. 5 Abs. 1 MAR gelten die Verbote des Art. 14 MAR und des Art. 15 MAR unter bestimmten Voraussetzungen nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Einzelheiten des Programms vor dem Beginn des Handels vollständig offengelegt werden müssen. Die angemessen bekannt zu gebenden Inhalte (Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052)1 können dabei auch im Rahmen der Ad-hoc-Mitteilung zur Durchführung des Aktienrückkaufprogramms bekannt gemacht werden, sofern diese nach Art. 17 Abs. 1 MAR ohnehin notwendig ist und unverzüglich erfolgt. Weiter müssen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Rückkaufprogramm der zuständigen Behörde des Handelsplatzes gemeldet und anschließend öffentlich bekanntgegeben werden. In Bezug auf Kurs und Volumen müssen angemessene Grenzen eingehalten werden. Nur die in Art. 5 Abs. 2 MAR genannten Zwecke können den Safe Harbour eröffnen.
Keine Handelsempfehlung natürlich!