Fortsetzung, Fortführung einer AG...Du scheinst gar keine Ahnung von dem zu haben, was du hier seit 2018 raushaust, Flipso.
Siehe Beitrag 6025: "... Auflösung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG." Die AG ist aufgelöst.
Und zwar laut Paragraph 262 Aktiengesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__262.htmlWie hätte man diese AG noch nutzen können, wenn man dem Gericht nicht den Insolvenzplan mit der Abwicklung der AG vorgelegt hätte ?
Nur über Paragraph 274 Aktiengesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__274.htmlAuch der "Flipsoeische Hoffnungsträger Amorelie" kann keinen anderen Weg gehen als über die Fortführung nach Paragraph 274 Aktiengesetz. Gesetzlich festgelegt.
Das steht zur Fortführung einer aufgelösten AG das Folgende: "..oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist"
Leider steht im gerichtlich bestätigten und bereits in der Umsetzung befindlichen Insolvenzplan aber das genaue Gegenteil:
"Eine Fortsetzung der Schuldnerin erfolgt nicht. Es bleibt bei der infolge der Insolvenzeröffnung eingetretenen Auflösung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG"
Nix mit Mantelnutzung und Sanierung der Bilanzen. Aus und vorbei.