Es gilt also bisher z.B.:
100.000 Euro Gewinn
- 80.000 Euro Verlust
= 20.000 Euro zu versteuern (25% Abgeltungssteuer = 5.000 Euro)
Die Befürchtung, die sich u.a. auf diversen Fachseiten zum Thema findet und auch von ersten Steuerberatern so kommuniziert wurde: Diese Saldierung fällt weg, nur noch 10.000 Euro der Verluste können angerechnet werden. Würde bedeuten:
100.000 Euro Gewinn
- 80.000 Euro Verlust von denen aber nur noch 10.000 angerechnet werden
= 90.000 Euro zu versteuern (25% Abgeltungssteuer = 22.500 Euro)
Als eine Art "Nachschusspflicht an den Staat" wurde der Umstand bezeichnet, dass hierbei mehr abgeführt werden müsste als man verdient hat.
Nun ist klar: Die Befürchtung ist nur zum Teil gerechtfertigt. Auf Meetingpoint-Anfrage stellt Kristina Wogatzki vom Bundesministerium der Finanzen den Fall klar. Die unterjährige Saldierung bleibt erhalten, beim obigen Beispiel sind also weiter die 5.000 Euro Steuern fällig.
Geändert wird, allein das ist für viele Händler schmerzhaft genug, die Übertragung der Fehlbeträge in die Folgejahre. Wogatzki erläutert: "Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro jährlich. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Regelung selbst ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. Eine Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften auf Ebene der Kreditinstitute (unterjährig) findet nicht mehr statt, da eine Verlustberücksichtigung in Höhe von 10.000 Euro nicht gewährleistet werden kann."
Geäußert hat sich das Bundesministerium der Finanzen auch zu einem zweiten Teil der Meetingpoint-Frage, nämlich ob die CFD-Besteuerung unter §20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 EStG ("Gewinn bei Termingeschäften") fällt, obwohl diesen eine wesentliche Komponente der Termingeschäfte fehlt. Die klare Antwort: Ja, CFD fallen darunter.
Weil die Verwirrung zum Thema groß ist, kündigt das Ministerium ferner an, sich in diesem Jahr dazu noch im BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" und im Steuerbescheinigungsschreiben äußern zu wollen.