Software AG: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Änderungsmeldung - Vorzeitige Beendigung des Aktienrückkaufprogramms

Donnerstag, 11.05.2017 08:00 von

DGAP-News: Software AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf Software AG: Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Änderungsmeldung - Vorzeitige Beendigung des Aktienrückkaufprogramms 11.05.2017 / 07:55 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Änderungsmeldung - Vorzeitige Beendigung des Aktienrückkaufprogramms Der Vorstand der Software AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 06. März 2017 einen Rückkauf eigener Aktien in einem Volumen von bis zu 100 Mio. Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) in der Zeit bis spätestens zum 15. Mai 2017 unter Ausnutzung der am 31. Mai 2016 von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung beschlossen.

Im Hinblick auf die bevorstehende Hauptversammlung der Software AG am 17. Mai 2017 hat der Vorstand der Software AG beschlossen, das Aktienrückkaufprogramm dahingehend zu ändern, dass dieses vorzeitig mit Wirkung zum Ende des Handelstages (XETRA) 11. Mai 2017 beendet wird.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass während des Aktienrückkaufes nicht durchgehend sichergestellt werden konnte, dass die gekauften Aktien am zweiten auf den Kauf folgenden Banktag (T+2) in das Depot der Gesellschaft gebucht werden. Mit der vorzeitigen Beendigung soll diesen Unsicherheiten entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass die Hauptversammlung über den Gewinnverwendungsbeschluss auf einer eindeutigen Grundlage die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien betreffend abstimmen kann.

Weitere Informationen zum Aktienrückkaufprogramm und den getätigten Transaktionen sind im Internet unter www.softwareag.com im Bereich "Investor Relations" veröffentlicht.

Darmstadt, den 11. Mai 2017

Software AG Der Vorstand


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