Pharmakonzerne müssen ehrlicher werden

Mittwoch, 06.02.2013 12:40 von

Die beschränkte Aussagekraft von Studien muss verdeutlicht werden: So lässt sich ein aktuelles Urteil des BGH zum Thema Medikamenten-Werbung zusammenfassen. Außerdem gelten schärfere Regeln für Arzneimittel-Studien.

Unternehmen dürfen nur mit wissenschaftlichen Studien werben, wenn sie dabei die gesamte Aussagekraft der Untersuchungen darstellen. In vielen Studien gebe es Einschränkungen, die keine eindeutigen Ergebnisse zuließen. Dies müsse in der Werbung erkennbar sein, urteilte der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe Laut dem Urteil dürfen Pharmafirmen die Reklame für Arzneien grundsätzlich nur auf Studien stützen, die nach den anerkannten Regeln wissenschaftlicher Forschung durchgeführt wurden. Beziehen sich Werbeaussagen dagegen auf die Zusammenfassung mehrerer Untersuchungen, sogenannte Metaanalysen, müssen Verbraucher auf deren womöglich eingeschränkte Aussagekraft hingewiesen werden, heißt es im Urteil zur umstrittenen Werbung für ein Diabetes-Medikament. (Az: I ZR 62/11)

Damit eine Studie zur Wirkung von Medikamenten den Anforderungen des BGH genügt, muss es sich laut Urteil um eine placebokontrollierte Doppelblindstudie handeln, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist.

Im aktuellen Fall hatte das Unternehmen Novo Nordisk für sein Diabetes-Medikament mit dem Wirkstoff Insulin-Detemir damit geworben, dass es im Gegensatz zum Wirkstoff Insulin-Glargin weniger dick mache. Der Pharmakonzern Sanofi-Aventis, der Insulin-Glargin einsetzt, sah darin eine unzulässige irreführende Werbung und zog vor Gericht.

Laut BGH muss die Vorinstanz nun prüfen, ob die Zusammenfassung mehrerer Untersuchungen, auf die sich Novo Nordisk bezieht, deren umstrittene Werbeaussage tragen können. Dabei komme es für die Frage der Irreführung vor allem darauf an, ob die Verbraucher auf deutlich die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft solch einer Metastudie hingewiesen worden seien. Solche aufklärenden Hinweise enthielt die beanstandete Werbung laut BGH nicht, obwohl Studie, auf die sie sich stützt, Anlass dazu gegeben habe.

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