HV-Bekanntmachung: Weng Fine Art AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.12.2016 in Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitun
Freitag, 11.11.2016 15:45 von DGAP
Weng Fine Art AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
11.11.2016 15:40
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Aufgrund eines Fehlers seitens des Verlages wurde in der Einladung zur
Hauptversammlung, welche am
10. November 2016 publiziert wurde, die Nummerierung der
Tagesordnungspunkte nicht korrekt dargestellt.
Der Fehler wurde im Rahmen dieser Berichtigung korrigiert.
Weng Fine Art AG
Krefeld
ISIN: DE0005181606
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Weng Fine
Art AG ein, die am
Montag, den 19. Dezember 2016, ab 14:00 Uhr
in den Räumen der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf,
Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf,
stattfindet und, falls erforderlich, am Dienstag, den 20. Dezember
2016, ab 9:00 Uhr dort fortgesetzt wird.
TAGESORDNUNG
TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr
01.02.2015 bis 31.12.2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung.
Der festgestellte Jahresabschluss und der Bericht des
Aufsichtsrats liegen von der Einberufung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre
aus und werden in der Hauptversammlung ausliegen.
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Rumpfgeschäftsjahres 2015
Die Hauptaktionäre der Gesellschaft, Herr Rüdiger K. Weng
sowie seine Beteiligungsgesellschaft Rüdiger K. Weng A+A GmbH,
haben bereits im Vorfeld gegenüber der Gesellschaft ihren
Verzicht auf Zahlung von 50% einer Dividende für das zum
31.12.2015 beendete Rumpfgeschäftsjahr mit der Maßgabe
erklärt, dass für sie insoweit kein Gewinnauszahlungsanspruch
besteht.
Auf dieser Grundlage schlagen Vorstand und Aufsichtsrat für
die Verwendung des Bilanzgewinns des zum 31.12.2015 beendeten
Rumpfgeschäftsjahres in Höhe von EUR 162.944,15 folgenden
Beschluss vor:
(1) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 auf einen EUR 67.500,00
Teilbetrag des Grundkapitals in Höhe von EUR
675.000,00, eingeteilt in 675.000 Stückaktien, je
dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt:
(2) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,05 auf einen EUR 92.500,00
Teilbetrag des Grundkapitals in Höhe von EUR
1.850.000,00, eingeteilt in 1.850.000 Stückaktien im
Besitz von Herrn Rüdiger K. Weng und der Rüdiger K.
Weng A+A GmbH, je dividendenberechtigter Stückaktie,
insgesamt:
(3) Gewinnvortrag des Bilanzgewinns im Übrigen: EUR 2.944,15
Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung hält die Gesellschaft
225.000 eigene Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind.
Dies wurde im angegebenen Ausschüttungsbetrag berücksichtigt.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Rumpfgeschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im
Rumpfgeschäftsjahr 2015 amtierenden Vorstand für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Rumpfgeschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
TOP 5 Beschlussfassung über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Rumpfgeschäftsjahr 2015
Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird die
Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene
Geschäftsjahr durch Beschluss der Hauptversammlung
festgesetzt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen: Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für
das am 31.12.2015 beendete Rumpfgeschäftsjahr folgende
Vergütung: Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 8.000,00;
der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR
7.000,00; das dritte Aufsichtsratsmitglied erhält EUR 5.000,00.
TOP 6 Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Brandenburg
Wirtschaftsberatungs-GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer für das am 01.01.2016 begonnene Geschäftsjahr
zu wählen.
TOP 7 Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1
AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei
Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung zu
wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Die Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats
sowie des Ersatzmitglieds endet gemäß dem Beschluss der
Hauptversammlung vom 01.09.2014 mit der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Daher sind Neuwahlen zum
Aufsichtsrat durchzuführen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
folgende drei Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:
1. Herr Heribert Reiners - Rechtsanwalt, Köln
Herr Reiners ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
2. Herr Christian W. Röhl - Kaufmann/Finanzanalyst, Berlin
Herr Röhl ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
V7 Energie AG, Kißlegg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
V7 SolarKraftwerk Wolfegg AG, Kißlegg (Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
3. Herr Wim Zwitserloot - Consultant, Milsbeek/Niederlande
Herr Zwitserloot ist Mitglied in den folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Antea Den Haag, Investment Fonds VI
Ferner soll ein Ersatzmitglied gewählt werden für den Fall,
dass ggfs. ein Aufsichtsratsmitglied während der laufenden
Amtszeit ausscheidet. Diesbezüglich wird seitens des
Aufsichtsrates vorgeschlagen:
Herr Dr. Dietrich von Frank - Manager Versicherungswesen,
Basel/Schweiz
Herr Dr. von Frank ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
TOP 8 Beschlussfassung über die Aufhebung der
bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss eines
Andienungsrechts und deren Verwendung
Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom
09.09.2013 auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
ermächtigt, eigene Aktien von bis zu 10 % des im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft hat von der
bestehenden Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht und hält
derzeit 225.000 eigene Aktien.
Die bestehende Ermächtigung soll mit Ablauf des Tages dieser
Hauptversammlung und unter der Voraussetzung, dass dieser
Tagesordnungspunkt 8 von der Hauptversammlung beschlossen
worden ist, aufgehoben und durch eine erneute Ermächtigung
ersetzt werden. Hierbei soll von der gesetzlich zugelassenen
Dauer von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden. Dies liegt auch
im Interesse einer Straffung zukünftiger Hauptversammlungen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
1. Die derzeit bestehende, durch die
Hauptversammlung vom 09.09.2013 beschlossene und bis zum
09.09.2018 befristete Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirkung zum
Ablauf des Tages dieser Hauptversammlung aufgehoben; die für
bereits erworbene Aktien bestehenden
Verwendungsermächtigungen bleiben davon unberührt.
2. Der Vorstand wird mit Wirkung zum Ablauf des
Tages dieser Hauptversammlung ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 %
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben mit der Maßgabe,
dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien
zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die
ihr gemäß § 71d AktG und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber ebenso durch
ihre unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften
oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt
werden. Die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG sind
zu beachten. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handelns in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die
Ermächtigung wird am 20.12.2016 wirksam und gilt bis zum
19.12.2021.
3. Der Erwerb der Aktien erfolgt durch ein
öffentliches Kaufangebot unter Beachtung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG). Zur Bestimmung
des von der Gesellschaft zu zahlenden Gegenwerts je Aktie
ist grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Beschlusses des
Vorstands über den Erwerb zuletzt festgestellten
Jahresabschluss abzustellen. Der maßgebliche Gegenwert
ergibt sich, indem das darin ausgewiesene gezeichnete
Kapital, die ausgewiesenen Rücklagen und der Bilanzgewinn
addiert und durch die Zahl der vorhandenen Stückaktien (ohne
eigene Aktien) geteilt werden. Der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf
diesen Wert um nicht mehr als 25 % über- oder
unterschreiten. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des
Vorstands über den Erwerb ein Jahresabschluss bereits durch
den Vorstand aufgestellt, aber noch nicht festgestellt, ist
zur Bestimmung des Gegenwertes auf den aufgestellten
Jahresabschluss anstelle des festgestellten Jahresabschluss
abzustellen, falls sich hierdurch ein geringerer
Erwerbspreis für die Gesellschaft ergibt. Der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf darüber hinaus den
durchschnittlichen Eröffnungskurs der Aktie der Gesellschaft
(Briefkurs) im außerbörslichen Handel der SCHNIGGE
Wertpapierhandelsbank (OTC SCHNIGGE) (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn
Handelstagen vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 25
% über- oder unterschreiten.
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt
werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das
Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene
Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit
partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der
Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung
der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft
(Beteiligungsquote) erfolgen. Darüber hinaus können unter
insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär
sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien
eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen
werden.
4. Sofern die Aktien der Gesellschaft künftig wieder
an einer Börse notiert sind, erfolgt der Erwerb der Aktien
über die Börse unter Beachtung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG). In diesem Fall
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs
der Aktien der Gesellschaft an den vorangegangenen zehn
Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % überschreiten und
um nicht mehr als 25 % unterschreiten.
5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die aufgrund dieser oder einer früher
erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft
unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der
Aktionäre (§ 53a AktG) durch ein öffentliches
Verkaufsangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder über
die Börse zu veräußern.
6. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die
erworbenen oder einen Teil der erworbenen eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann
auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen
Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft erfolgen. Der Aufsichtsrat wird für diesen Fall
zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung
ermächtigt.
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. §
186 Abs. 3 und 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8
(Beschlussfassung über Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und Schaffung
einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit der
Möglichkeit zum Ausschluss eines Andienungsrechts und deren
Verwendung)
Der Gesellschaft soll gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in der
diesjährigen Hauptversammlung ein aktualisierter
Handlungsrahmen gegeben werden, aufgrund einer Ermächtigung
der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 10 % des
Grundkapitals zu erwerben und auch in anderer Weise als durch
ein Angebot an alle Aktionäre wieder zu veräußern.
Ein Erwerb soll nur über ein öffentliches Kaufangebot, auch
unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts,
oder über die Börse erfolgen können. Der Erwerb eigener Aktien
unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts ist nach den
Bestimmungen des Aktiengesetzes gerechtfertigt, wenn dies im
Interesse der Gesellschaft liegt, geeignet und erforderlich
ist, dieses Gesellschaftsinteresse zu verwirklichen und
verhältnismäßig ist. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann
es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotenen Aktien
der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge
übersteigt. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte
Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten
bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit
dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu
erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und
damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu
erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von
Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die
Repartierung, also die verhältnismäßige Annahme, nach dem
Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt
nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das
Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen
Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine
Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können.
Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von
einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so
gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer
Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält
einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen
Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt
sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die
Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die Gesellschaft hat Namensaktien. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1
AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer
als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
deshalb diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.
Die Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung muss
spätestens am 12.12.2016, 24.00 Uhr, in deutscher oder
englischer Sprache mindestens in Textform (§ 126b BGB) unter
folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Weng Fine Art AG
z.H. Frau Vanderhallen
Rheinpromenade 8
D-40789 Monheim
Telefax: +49 (0)2173 690 8701
E-Mail: HV@Wengfineart.com
Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die
spätestens am 05.12.2016, 0.00 Uhr, im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der
Hauptversammlungseinladung sowie auf Verlangen ein
Anmeldeformular übersandt. Nach ordnungsgemäßem Eingang der
Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die
Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel
und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem
Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden
Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am
Tage der Hauptversammlung maßgeblich.
Wir weisen darauf hin, dass aus technischen Gründen im
Zeitraum vom Ablauf des 12.12.2016, 24.00 Uhr, bis zum Schluss
der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister
vorgenommen werden (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht
der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages,
12.12.2016, 24.00 Uhr. Der Umschreibestopp bedeutet keine
Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien,
deren Umschreibungsanträge nach dem 12.12.2016, 24.00 Uhr, bei
der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte
und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn,
sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben
Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im
Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht
im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten,
Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.
2. Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte, wie z. B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem
vorstehenden Abschnitt erforderlich.
Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie den
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB).
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte Personen
Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß §§ 135
Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes
Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG.
Wir weisen zudem darauf hin, dass in diesen Fällen die zu
bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangt. Daher sollten Sie sich
rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie
bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht
abstimmen.
Sonstige Bevollmächtigte
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5
AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt
wird, kann die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) entweder
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft
erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Wird die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erteilt,
soll diese an die nachfolgende Anschrift, Telefaxnummer bzw.
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Weng Fine Art AG
z.H. Frau Vanderhallen
Rheinpromenade 8
D-40789 Monheim
Telefax: +49 (0)2173 690 8701
E-Mail: HV@Wengfineart.com
Ein Formular zur Anmeldung und Vollmachterteilung wird den
Aktionären, die spätestens am 05.12.2016, 00.00 Uhr, im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit
der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es wird Aktionären
auf Verlangen auch kostenlos zugesandt.
Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so
bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser kann am Tage der
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht
werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an
vorstehende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
übermittelt werden. Ein Formular, das für die Erteilung einer
Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben
beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte
nach entsprechender Vollmacht- und Weisungserteilung in der
Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall
ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden
Abschnitt erforderlich.
Ein Formular zur Anmeldung und Vollmacht- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
wird den Aktionären, die spätestens am 05.12.2016, 0.00 Uhr,
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen
mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt.
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können in Textform unter der
nachstehenden Adresse erteilt, geändert oder widerrufen
werden:
Weng Fine Art AG
z.H. Frau Vanderhallen
Rheinpromenade 8
D-40789 Monheim
Telefax: +49 (0)2173 690 8701
E-Mail: HV@Wengfineart.com
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen
oder erteilte Weisungen zu ändern.
Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das
Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der
Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei
Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen werden
sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht
an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der
Abstimmung über einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag ohne
ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Erklärung von
Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist
nicht möglich.
Krefeld, 9. November 2016
Weng Fine Art AG
Der Vorstand
11.11.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Weng Fine Art AG
Rheinpromenade 8
40789 Monheim am Rhein
Deutschland
Telefon: +49 2173 6908700
Fax: +49 2173 6908701
E-Mail: art@wengfineart.com
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