Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft
Giengen an der Brenz
ISIN DE0007617003
Wertpapierkenn-Nr. 761 700
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
137. ordentlichen Hauptversammlung
am
Dienstag, den 22. Juni 2021, 09.00 Uhr,
in den Sitzungssaal der
Vereinigte Filzfabriken AG, Giengener Weg 66,
89568 Hermaringen-Gerschweiler,
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2020 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020 und ferner des
erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können im Internet über die Homepage der Gesellschaft
(dort Investor Relations - Geschäftsbericht 2020) und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Giengener Weg 66, 89568 Hermaringen-Gerschweiler,
Tel. 07322/144-131, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen
während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ETL AUDITAX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Würzburg, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde ein neuer § 120a Aktiengesetz eingeführt.
§ 120a Absatz 1 Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt.
Die Beschlussfassung steht erstmalig in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung an.
Der Aufsichtsrat hat das folgende, mit Wirkung zum 29.03.2021 geltende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
beschlossen:
Das Vorstandsvergütungssystem gemäß § 87a Absatz 1 Aktiengesetz
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1) Grundzüge des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für den Vorstand der Vereinigte Filzfabriken AG (VFG) ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht
den Vorgaben des Aktiengesetzes. Die Struktur der Vorstandsvergütung ist gemäß dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG; § 87 Abs. 1 AktG) auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet, wobei es einen Beitrag zur Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten soll.
Die Höhe der Vorstandsvergütung soll im internen und externen Vergleich angemessen und attraktiv sein. Kriterien sind sowohl
die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten
des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur,
die ansonsten bei der VFG gilt. In diesem Zusammenhang werden regelmäßig Vergütungsvergleiche durch den Aufsichtsrat durchgeführt. Die Ausgestaltung und die Höhe der Vergütung des Vorstands werden durch den Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat hat sich bei der Ausarbeitung des Vergütungssystems und insbesondere der Maximalvergütung im
Plenum beraten und die folgenden Leitlinien für der Größe der Gesellschaft und dem Marktumfeld angemessen erachtet. Sämtliche
künftig abzuschließenden Vorstandsdienstverträge werden in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem abgeschlossen. Im Falle
wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt. Ungeachtet der turnusmäßigen Vorlage prüft der Aufsichtsrat fortlaufend, ob sich die der Entwicklung
des Vergütungssystems zu Grund liegenden Faktoren verändert haben. Für den Fall, dass der Abschluss eines Vorstandsdienstvertrages
mit einer nahestehenden Person im Sinne von § 111a Abs. 1 AktG anstehen sollte, werden die betroffenen Mitglieder des Aufsichtsrates
sich ihrer Stimme enthalten.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder findet nach Billigung durch die Hauptversammlung Anwendung auf
alle neu abzuschließenden Vorstandsdienstverträge. In besonders außergewöhnlichen Fällen (wie zum Beispiel einer schweren
Wirtschaftskrise) kann der Aufsichtsrat vorübergehend von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur und -höhe sowie
bezüglich der einzelnen Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.
2) Bestandteile der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsvergütung setzt sich zusammen aus fixen und variablen Bestandteilen. Aktien-Optionsprogramme oder sonstige aktienbasierte Vergütungen bestehen derzeit in der VFG nicht. Die Vergütung weist insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen auf. Die Arbeitnehmerrelation fließt nicht konkret in die Festlegung der Vorstandsvergütung ein.
Die fixen und die variablen Vergütungsteile gestalten sich im Detail wie folgt:
Die fixe Vergütung umfasst eine feste, erfolgsunabhängige Grundvergütung, die monatlich als Gehalt ausgezahlt wird. Bestandteile der fixen Vergütung sind ferner Nebenleistungen, Teilbeiträge zur Sozialversicherung und die Kostenübernahme für sonstige Versicherungen. Die Nebenleistungen resultieren aus der Gewährung von Sachbezügen. Dazu gehören insbesondere die Überlassung von Betriebsmitteln,
zum Beispiel Dienstwagen, sowie die Übernahme von Versicherungsprämien.
Die Grundvergütung beträgt jährlich höchstens 150.000,00 €. Der relative Anteil der Grundvergütung an der jährlichen Zielgesamtvergütung beträgt
planmäßig ca. 70 %.
Für die gewährten Nebenleistungen wird als jährlicher Zielbetrag ein Betrag von 13.000 € anvisiert. Sie sind der Höhe nach auf einen jährlichen Maximalbetrag von 15.000 € begrenzt. Der relative Anteil der Vergütungskomponenten an der jährlichen Zielgesamtvergütung beträgt bei Erreichen
des Zielbetrags planmäßig ca. 5 %.
Die gewährten Teilbeiträge zur Sozialversicherung und die Kostenübernahme für sonstige Versicherungen sind der Höhe nach auf einen jährlichen Betrag von 15.000 € begrenzt. Der relative Anteil der Vergütungskomponenten an der
jährlichen Zielgesamtvergütung beträgt planmäßig ca. 5 %.
Die fixe Vergütung schafft einen Verhaltensanreiz dahingehend, dass die Vorstandsmitglieder ihre Amtsführung an den wohlverstandenen
Interessen des Unternehmens und den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns ausrichten, ohne dabei in Abhängigkeit von lediglich
kurzfristigen Erfolgszielen zu geraten.
Der variable Vergütungsbestandteil in Gestalt einer Tantieme ist an den Erfolg der Gesellschaft gebunden. Er wird auf das Geschäftsjahr bezogen gewährt.
Die variable Vergütung hängt ab vom Unternehmenserfolg des aktuellen Geschäftsjahres (Referenzjahr) und wird mittels Betriebsleistung, Bruttoumsatz (abzgl. IC-Umsatz), EBITDA, Working Capital und Gesundheitsmanagement (Verbesserung
Krankenquote) bemessen. Die drei erstgenannten Kriterien tragen zu jeweils 25 % zu der Tantieme bei, die beiden letztgenannten zu 20 % und 5 %. Für
jeden der vorgenannten Faktoren gibt der Aufsichtsrat jährlich einen Zielwert vor, bei dessen Erreichung die Maximaltantieme
ausgezahlt wird.
Die vier erstgenannten Kriterien bilden sowohl den Umsatz, als auch das Ergebnis der Gesellschaft realistisch ab und tragen
so zu einer kurz- und langfristig gesunden Entwicklung der Gesellschaft bei. Die Verbesserung der Krankenquote soll die Produktivität
erhöhen und spiegelt eine gesunde und motivierte Belegschaft wieder, die bestmöglich zum Unternehmenserfolg beiträgt.
Die Erfüllung der vier erstgenannten Kriterien kann dem Jahresabschluss und den üblichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen
entnommen werden, das letztgenannte Kriterium wird durch einen Vergleich des Krankenstandes zum Vorjahr ermittelt.
Der relative Anteil der variablen Vergütungskomponente an der jährlichen Zielgesamtvergütung beträgt bei Erreichen des Zielbetrags
planmäßig ca. 20 %. Die variable Vergütung ist der Höhe nach auf 50.000 € begrenzt.
3) Maximalvergütung
Über die Begrenzung der einzelnen variablen Bestandteile der Vorstandsvergütung hinaus darf der jährliche Zufluss aus der
Grundvergütung und variablen Vergütungsbestandteilen für ein Geschäftsjahr für das Vorstandsmitglied 250.000 € nicht übersteigen.
Im Falle eines Überschreitens des Gesamtvergütungs-Höchstbetrags werden die variablen Bestandteile proportional gekürzt.
4) Sonstiges
Für Verträge mit dem Vorstand besteht im Krankheitsfall Anspruch auf eine sechsmonatige Fortzahlung der normalen Bezüge. Hinterbliebene erhalten bis zu vier Monate das Grundgehalt
als Gesamtgläubiger weiter.
5) Berichterstattung
Vorstand und Aufsichtsrat erstellen jährlich nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Vergütungsbericht. Dabei wird der Aufsichtsrat
transparent und nachvollziehbar erläutern, welche und wie die Leistungskriterien angewendet wurden und wie sich die jeweilige
Höhe der variablen Vergütungsbestandteile errechnet. Zudem wird der Aufsichtsrat über die eventuelle Aufnahme weiterer Zielgrößen
in die konkreten Kriterienkataloge für die variable Vergütung für ein Geschäftsjahr oder Änderungen in der Vergleichsgruppe
von Unternehmen transparent berichten. Der Vergütungsbericht zum abgelaufenen Geschäftsjahr enthält jeweils einen Ausblick
auf die Anwendung des Vergütungssystems im laufenden Geschäftsjahr. In diesem Ausblick wird vorab über die Auswahl der finanziellen
Leistungskriterien berichtet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 29.03.2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Durch das ARUG II wurde § 113 Absatz 3 Aktiengesetz neu gefasst. Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Aktiengesetz ist von der
Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 9 der Satzung geregelt. Gemäß § 9 der Satzung bezieht der Gesamtaufsichtsrat
für seine Tätigkeit eine feste Jahresvergütung von € 22.500,--. Über die Aufteilung unter seinen Mitgliedern beschließt der
Aufsichtsrat unter angemessener Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwands und der Funktion. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats
wird neben dem Ersatz seiner Barauslagen die auf seine Bezüge aus der Aufsichtsratstätigkeit entfallende Umsatzsteuer ersetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben das folgende System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entwickelt:
System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
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Nach § 9 der Satzung erhält der Aufsichtsrat der Vereinigte Filzfabriken Aktiengesellschaft, Giengen, eine Gesamtvergütung
in Höhe von 22.500,00 € jährlich. Über die Aufteilung unter seinen Mitgliedern beschließt der Aufsichtsrat unter angemessener
Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes und der Funktion.
Jedem Mitglied des Aufsichtsrats wird neben dem Ersatz seiner Barauslagen die auf seine Bezüge aus der Aufsichtsratstätigkeit
entfallende Umsatzsteuer entrichtet.
Dieser satzungsmäßig bestimmten Aufsichtsratsvergütung liegt das folgende, von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Aufsichtsrats-Vergütungssystem
zugrunde:
Der Anteil der festen Vergütungsbestandteile an der Vergütung beträgt 100%, variable Komponenten sind nicht vorgesehen. Die
Verwaltung hält diese reine Fixvergütung für sachgerecht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Arbeitsbelastung und
das Risikoprofil der Aufsichtsratstätigkeit bei schwierigen Unternehmenslagen steigt und in einer solchen Situation keine
Fehlanreize durch eine sich dann verringernde Vergütung gesetzt werden sollen.
Zudem wird die Unabhängigkeit des Aufsichtsrates unterstrichen, wenn dessen Vergütung nicht von den gleichen Faktoren abhängt
wie diejenige des Vorstandes. Diese Stabilität in der Vergütung des Aufsichtsrats, die damit nicht von Schwankungen der Geschäftsentwicklung
berührt wird, scheint der Verwaltung besonders geeignet zu sein, eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
Sie dient dabei als Ausgleich zur Vorstandsvergütung, die teilweise einen variablen Charakter bezogen auf die Unternehmensentwicklung
hat.
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen wurden bei der Festsetzung des Vergütungssystems nicht berücksichtigt, da vergleichbare
Arbeitnehmergruppen im Unternehmen nicht existieren.
Die Verwaltung hält auch die konkrete Ausprägung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Größe der
Gesellschaft und die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder für angemessen. Die Aufsichtsratsvergütung wird den Mitgliedern
des Aufsichtsrats während ihrer Amtszeit auf Basis dieses korporativ begründeten Rechtsverhältnisses gewährt und wird im Hinblick
auf die Jahresvergütung in der Regel jeweils nach der dem Geschäftsjahr folgenden Hauptversammlung fällig und ausgezahlt,
im Hinblick auf die Sitzungsgelder und die Ausschussteilnahme jeweils am Ende des entsprechenden Geschäftsjahres.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird regelmäßig bei Bedarf, jedoch mindestens alle vier Jahre vom Aufsichtsratsplenum
sowie vom Vorstand überprüft. Dabei wird die bestehende Vergütung mit der Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung von vergleichbaren
Unternehmen verglichen. Bei geplanten Änderungen, sonst spätestens alle vier Jahre, wird die Verwaltung der Hauptversammlung
die Vergütung für den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats vorlegen, sei es im Wege eines
Vorschlags zur Satzungsänderung, zur Bewilligung der Vergütung durch Beschluss der Hauptversammlung oder zur Bestätigung der
bisherigen Vergütung des Aufsichtsrats. Alle Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats sind nach den einschlägigen Geschäftsordnungen
verpflichtet, Interessenskonflikte offenzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das vorstehend dargestellte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen.
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WEITERE ANGABEN, HINWEISE UND BERICHTE
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
oder ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, d.h. also auf den Beginn des Dienstag, den 01. Juni
2021.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, d.h. also bis zum Dienstag, dem 15. Juni 2021, 24:00 Uhr, über
folgende Adresse zugehen:
Vereinigte Filzfabriken AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Bedeutung des Nachweisstichtages:
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechtes bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab
dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechtes ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein von § 135 AktG erfasster Intermediär noch ein nach §
135 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Rückseite
der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten haben, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten
Vollmacht in Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post,
per Telefax oder elektronisch an folgende Anschrift übermittelt werden:
Vereinigte Filzfabriken AG
Hauptversammlung
Postfach 1620
89568 Hermaringen
Telefax Nummer: 07322/144-102
E-Mail: hv.org@vfg.de
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären, an von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder nach § 135
AktG Gleichstellten genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigen nachprüfbar festgehalten wird. Die
Vollmachtserklärung muss in diesen Fällen zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten unsere Aktionäre, sofern sie Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, von § 135 AktG erfasste Intermediäre
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Einzelheiten
der Vollmacht mit diesen abzustimmen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse
für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Stimmabgabe
nicht.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als
Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu
eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Hierfür kann auch der Vordruck verwendet
werden, der im Internet über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
abrufbar ist. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift per Post, per Telefax
oder per E-Mail bis spätestens Montag, den 21. Juni 2021, 24:00 Uhr, eingehen.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
notwendig sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134
Abs. 3 AktG).
RECHTE DER AKTIONÄRE
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu finden sich auch unter der Internetadresse
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung).
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, den Tag der Versammlung und
des Zugangs nicht mitgerechnet, und damit bis zum Samstag, dem 22. Mai 2021, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist an den
Vorstand zu richten. Wir bitten um Übersendung an folgende Adresse:
Per Post:
Vereinigte Filzfabriken AG
Vorstand
Hauptversammlung
Giengener Weg 66
89568 Hermaringen
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Auf § 70 Aktiengesetz wird hingewiesen.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet unter
www.vfg.de
unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu bestimmten Tagesordnungspunkten
sowie Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3 AktG Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
den Tag der Versammlung und des Zugangs nicht mitgerechnet, also bis zum Ablauf des Montag, den 07. Juni 2021, 24:00 Uhr,
der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung mit Begründung an unten genannte Adresse übersandt hat.
Gemäß § 127 AktG gelten diese Regelungen sinngemäß und mit den in § 127 AktG enthaltenen Einschränkungen für einen etwaigen
Wahlvorschlag eines Aktionärs.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 13 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, in der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht
für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu
beschränken.
Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte und ihren Grenzen sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
(dort Investor Relations - Hauptversammlung) unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre' veröffentlicht.
Adresse für Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG bitten wir der Gesellschaft per Post, per Telefax
oder elektronisch an folgende Anschrift zu übersenden:
Vereinigte Filzfabriken AG
Hauptversammlung
Giengener Weg 66
89568 Hermaringen
Telefax Nummer: 07322/144-102
E-Mail: hv.org@vfg.de
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Gesellschaft sind dieser Einladung als Anlage beigefügt. Sie sind zudem über
die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
unter dem Abschnitt 'Investor Relations' zugänglich und dort unter 'Informationen zum Datenschutz für Aktionäre'.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Folgende Informationen zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Homepage der Gesellschaft
www.vfg.de
unter dem Abschnitt 'Investor Relations" zugänglich und dort unter 'Hauptversammlung'.
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Der Inhalt dieser Einberufung
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Eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll
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Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen
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Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
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Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht
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ANGABEN ZUM SITZ DER GESELLSCHAFT
Der Sitz der Gesellschaft ist Giengen an der Brenz.
MITTEILUNG ÜBER DIE GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 31.500 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme, so dass 31.500 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
Giengen (Brenz), im Mai 2021
Der Vorstand
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