HV-Bekanntmachung: Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2012 in Oberursel mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Mittwoch, 23.05.2012 15:15 von DGAP
DGAP-HV: Utimaco Safeware AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Utimaco Safeware AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 03.07.2012 in Oberursel mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.05.2012 / 15:10
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Utimaco Safeware AG
Oberursel
ISIN DE0007572406
WKN 757240
Wir laden unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft am
3. Juli 2012, 10:00 Uhr
in der
Stadthalle Oberursel (Taunus)
Oberurseler Str. 55-57
61440 Oberursel, Deutschland
ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom
1. April 2011 bis zum 31. März 2012, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz
4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2011/2012.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss am 21. Mai 2012
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 des
Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt entfällt daher.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den aus dem
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr resultierenden Bilanzgewinn für
das Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von EUR 3.788.393,59 auf
neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011/2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2011/2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2012/2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
und, soweit ein Konzernabschluss erstellt wird, zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012/2013 zu
wählen.
6. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien
der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft
auf die Sophos Holdings GmbH, Wiesbaden, als Hauptaktionärin
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a
ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären - Squeeze-out)
Gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung
einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem
Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des
Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den
Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
beschließen. Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden
unter HRB 25901, hält von den insgesamt 14.745.449 auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft im Zeitpunkt
der Einberufung unmittelbar und mittelbar unter
Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Absatz 2, 16
Absatz 4 AktG 14.008.225 Aktien und ist damit mit 95,0003% am
Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Damit ist die Sophos
Holdings GmbH Hauptaktionärin der Gesellschaft gemäß § 327a
Absatz 1 Satz 1 AktG.
Die Sophos Holdings GmbH hat gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG
mit Schreiben vom 14. Februar 2012 gegenüber dem Vorstand der
Gesellschaft das Verlangen gestellt, die Hauptversammlung der
Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Sophos Holdings
GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von
Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu
lassen.
Die Barabfindung hat die Sophos Holdings GmbH auf EUR 16,00 je
Stückaktie der Gesellschaft festgelegt. Nach Festlegung der
Höhe der angemessenen Barabfindung hat die Sophos Holdings
GmbH mit Schreiben vom 18. Mai 2012 unter Angabe der von ihr
festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes
Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 AktG an den Vorstand der
Gesellschaft gerichtet.
Die Sophos Holdings GmbH hat in Übereinstimmung mit § 327b
Absatz 3 AktG vor der Einberufung der Hauptversammlung dem
Vorstand der Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der
Deutsche Bank AG übermittelt, durch die die Deutsche Bank AG
die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der
Sophos Holdings GmbH übernommen hat, den Minderheitsaktionären
der Utimaco AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses
unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die
übergegangenen Aktien der Gesellschaft zuzüglich etwaiger
gesetzlicher Zinsen nach § 327b Absatz 2 AktG zu zahlen.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung gemäß §
327c Absatz 2 Satz 1 AktG hat die Sophos Holdings GmbH die
Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von
ihr festgelegten Barabfindung erläutert und begründet
(Übertragungsbericht). Dem Übertragungsbericht als Anlage
beigefügt und damit integraler Bestandteil des
Übertragungsberichts ist die gutachtliche Stellungnahme von
PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum
Unternehmenswert der Gesellschaft, die Grundlage für die
Festlegung der Barabfindung war.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.
Februar 2012 die Stüttgen & Haeb AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als
sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung
gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2, Satz 3 AktG ausgewählt und
bestellt. Die Stüttgen & Haeb AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Angemessenheit der
Barabfindung geprüft und bestätigt. Die Stüttgen & Haeb AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat über das Ergebnis der
Prüfung einen schriftlichen Prüfungsbericht erstattet und
darin erklärt, dass die von der Sophos Holdings GmbH
vorgeschlagene Barabfindung angemessen ist.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Bad Homburg
wird der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft
wirksam. Damit gehen nach § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle
Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft kraft
Gesetzes auf die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin
über. Einer gesonderten Übertragung der Aktien durch die
Minderheitsaktionäre bedarf es nicht. Die Minderheitsaktionäre
verlieren mithin kraft Gesetzes ihre Rechtsstellung als
Aktionär und erhalten dafür den Anspruch auf Zahlung der
angemessenen Barabfindung durch die Sophos Holdings GmbH, der
ebenfalls mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister entsteht. Die Barabfindung ist von der
Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in
das Handelsregister an mit jährlich 5 vom Hundert über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
'Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der
übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware
AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von
Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. des Aktiengesetzes) gegen
Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 16,00 für je eine
auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie auf die
Hauptaktionärin, die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in
Wiesbaden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Wiesbaden unter der Registernummer HRB 25901, übertragen'.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden
Unterlagen über die Internetseite
http://www.utimaco.com/de/investor/hauptversammlung.aspx
zugänglich und stehen dort zum Abruf bereit:
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Utimaco
Safeware AG für das Geschäftsjahr 2008/2009, das
Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 sowie für die Geschäftsjahre
2010/11 und 2011/2012;
- der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der Sophos
Holdings GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin
erstattete schriftliche Übertragungsbericht über die
Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre und die Angemessenheit der Barabfindung
nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme
von PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur
Ermittlung des Unternehmenswertes und zur Ermittlung der
angemessenen Barabfindung;
- der Bericht des gerichtlich bestellten
sachverständigen Prüfers Stüttgen & Haeb AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung der
Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2
AktG.
Zudem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung der
Gesellschaft am 3. Juli 2012 zugänglich gemacht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft in 14.745.449 nennwertlose Stückaktien eingeteilt.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung somit
14.745.449 Stück.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet haben und
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts durch einen besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung (sog. 'Nachweisstichtag'), d. h. auf
Dienstag, den 12. Juni 2012, 00:00 Uhr MESZ, beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform
(§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der
Gesellschaft unter folgender Adresse spätestens am Dienstag, den 26.
Juni 2012, 24.00 Uhr MESZ, zugehen:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind in der
Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten -
Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung eines Dritten
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung nach entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das
depotführende Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder
andere Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch
eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 Absätze 8 und
10 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen zur
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die
Gesellschaft Formulare bereit. Ein Formular zur Vollmachtserteilung
befindet sich auf der Rückseite der kombinierten Eintritts- und
Stimmkarte, die den Aktionären, die sich rechtzeitig angemeldet haben,
nach der Anmeldung übersandt wird. Des Weiteren steht den Aktionären
ein Formular zur Vollmachtserteilung auf der Internetseite der
Gesellschaft über
http://www.utimaco.com/de/footer-navigation/hauptversammlung/zum Abruf
zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung
dadurch erfolgen, dass der Nachweis (z. B. das Original oder eine
Kopie der Vollmacht) an der Anmeldung vorgelegt wird. Die Gesellschaft
bietet den Aktionären auch an, dass sie den Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft an die folgende Adresse
übermitteln:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch elektronisch an die
Gesellschaft über eine Vollmachts-Plattform unter
www.hv-vollmachten.de
übermittelt werden.
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform
www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf
der kombinierten Eintritts- und Stimmkarte abgedruckt ist, die den
Aktionären, die sich rechtzeitig angemeldet haben, nach der Anmeldung
übersandt wird. Weitere Informationen zur Nutzung der
passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der
vorgenannten Internetadresse.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder der Nachweis der
Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen
diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis Montag,
den 2. Juli 2012, 18:00 Uhr MESZ eingehen. Eine Übermittlung per Fax
und über die Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist auch
danach und auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen
gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125
Absatz 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von
§ 135 Absatz 8 AktG erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine der
vorgenannten Institutionen, Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder
Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über
die Form der Vollmacht ab.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung eins Dritten sind fristgerechte
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung
ihrer Rechte erleichtern und bietet Aktionären an, sich durch den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Frau Andreea Poos in
der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter
darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter und
eindeutiger Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung
ausüben. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht
möglich. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine
Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für
jeden einzelnen Unterpunkt.
Aktionäre, die diesen Service nutzen wollen, werden gebeten, für die
Erteilung von Vollmachten und Weisungen die von der Gesellschaft
hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden. Entsprechende Abschnitte
zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen befinden sich auf der
kombinierten Eintritts- und Stimmkarte, die den Aktionären, die sich
rechtzeitig angemeldet haben, nach der Anmeldung zugesandt wird. Ein
entsprechendes Formular steht den Aktionären außerdem auf der Webseite
der Gesellschaft unter www.utimaco.de (unter der Rubrik
Hauptversammlung) zum Abruf zur Verfügung. Vollmachten für den
Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen
bei der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 2. Juli 2012, 18:00
Uhr MESZ unter der nachstehend genannten Adresse eingehen:
Utimaco Safeware AG
c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können
dort ebenfalls den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, Frau Andreea Poos bevollmächtigen, das
Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben, indem sie
ihre Vollmacht und Weisung vor Ort erteilen. Diese Möglichkeit steht
den Aktionären unabhängig davon offen, ob sie anschließend die
Hauptversammlung verlassen oder weiter an ihr teilnehmen wollen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind fristgerechte Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und
131 Absatz 1 AktG
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,- erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142
Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist
schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. unter
Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft spätestens am Samstag, den 2. Juni 2012, 24:00 Uhr
MESZ, zugehen. Aktionäre, die ein entsprechendes Verlangen stellen
wollen, werden gebeten, dieses an folgende Adresse zu richten:
Utimaco Safeware AG
Investor relations
Germanusstraße 4
52080 Aachen
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB an die
E-Mail-Adresse der Gesellschaft investorrelations@utimaco.de.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach den §§ 126 Absatz
1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung
mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern, der allerdings nicht
begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126
Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an:
Utimaco Safeware AG
Investor relations
Germanusstraße 4
52080 Aachen
Telefax: +49 (0) 241 169 6 199
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft
bis spätestens Montag, den 18. Juni 2012, 24.00 Uhr MESZ unter dieser
Adresse zugehen, werden unverzüglich über die Internetseite
www.utimaco.de unter dem Menüpunkt Hauptversammlung nebst einer
etwaigen Begründung und eventueller Stellungnahmen der Verwaltung
zugänglich gemacht.
In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht
werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden,
soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde, oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Gleiches
gilt, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder der
Aktionär zu erkennen gegeben hat, dass er an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.
Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen abgesehen
werden kann, gelten für Wahlvorschläge entsprechend. Wahlvorschläge
müssen ferner dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag
zur Wahl von Prüfern nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
enthält (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3 AktG). Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 AktG brauchen
Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Gegenständen der Tagesordnung oder Vorschläge zur Wahl von
Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an
die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen
Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 AktG).
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2
und Satz 4 AktG).
Nach § 9 Absatz 3 Satz 4 der Satzung kann der Versammlungsleiter das
Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft
verweigern. Die Auskunft kann u.a. verweigert werden, soweit die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand
sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die
Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche
Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht, oder soweit die
begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über
mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist.
Der Vorstand darf zudem die Auskunft verweigern über den Unterschied
zwischen Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt
worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände. Auch die
Auskunft über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darf
verweigert werden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang
ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des
§ 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Ist einem
Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär
auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie
zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung nicht erforderlich ist.
In diesem Fall darf der Vorstand die Auskunft nur verweigern, soweit
er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder
die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens
sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig
zugänglich ist.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen,
dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden
ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen
werden.
Hinweis auf Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind über die Internetseite der
Gesellschaft über
http://www.utimaco.com/de/footer-navigation/hauptversammlung/
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 3. Juli 2012 zugänglich sein.
Eine Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht.
Aachen, im Mai 2012
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR
IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259
Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
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23.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Utimaco Safeware AG
Germanusstr. 4
52080 Aachen
Deutschland
E-Mail: li-contact@utimaco.com
Internet: http://www.utimaco.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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171203 23.05.2012