HV-Bekanntmachung: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Mittwoch, 27.03.2013 15:15 von DGAP
DGAP-HV: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
06.05.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
27.03.2013 / 15:12
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SFC ENERGY AG
Brunnthal
- ISIN DE0007568578 -
- WKN 756857 -
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Montag, dem 6. Mai 2013, um 10.00 Uhr,
im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte für
die SFC Energy AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2012
mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach
§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sowie des
Berichts des Aufsichtsrats
Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da
sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der
vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten
Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die
weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der
Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen
ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten
Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die
Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres
Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2013 bestellt.
b) Die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2013 bestellt, sofern diese
durchgeführt wird.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur
Erweiterung des Unternehmensgegenstandes
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist der Unternehmensgegenstand der
SFC Energy AG auf die Entwicklung, Produktion und Vermarktung
von Energieversorgungssystemen und deren Komponenten
beschränkt. Die Beschränkung auf 'Energieversorgungssysteme
und deren Komponenten' schränkt nach Auffassung von Vorstand
und Aufsichtsrat das Geschäftsmodell und den Spielraum der
Gesellschaft bei möglichen Akquisitionen unnötig ein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der
Satzung wie folgt neu zu fassen:
'Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion
und Vermarktung von Energieversorgungssystemen und deren
Komponenten für netzunabhängige und netzgebundene Geräte,
unter anderem auf Basis der Brennstoffzellentechnologie, die
Vornahme der hierzu notwendigen Investitionen sowie alle
sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte. Zum
Produktportfolio zählen auch Zubehör- und Ersatzteile,
insbesondere Tankpatronen, Lösungen für die Kombination von
Brennstoffzellenprodukten mit anderen Stromquellen, -speichern
und -verbrauchern sowie mechanische, elektronische und
elektrische Instrumente zur Überwachung und Steuerung von
Produktions- und Logistikprozessen.'
6. Beschlussfassung über weitere Änderungen der
Satzung
6.1 6.1 Nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
erfolgen Bekanntmachungen der Gesellschaft ausschließlich im
elektronischen Bundesanzeiger. Durch das Gesetz zur Änderung
von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen vom
22. Dezember 2011 wurde die Bezeichnung 'Elektronischer
Bundesanzeiger' zum 1. April 2012 in 'Bundesanzeiger'
geändert. § 4 Abs. 1 der Satzung ist entsprechend
anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bisherigen § 4
Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen
ausschließlich im Bundesanzeiger.'
6.2 Die in § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
enthaltenen Bestimmungen zur Vergütung des Aufsichtsrats
sind obsolet, da seit dem 5. Mai 2011 die neue
Vergütungsregelung nach § 16 Abs. 3 der Satzung gilt. Vor
diesem Hintergrund soll § 16 Abs. 2 der Satzung in seiner
gegenwärtigen Fassung aufgehoben und der aktuelle § 16 Abs.
3 der Satzung zu Absatz 2 werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
(i) § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird
in seiner derzeitigen Fassung aufgehoben.
(ii) Der bisherige § 16 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft wird zu § 16 Abs. 2.
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des
Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals
gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes
Kapital 2008) ist bis zum 7. Mai 2013 befristet. Das
Genehmigte Kapital 2008 ist durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 8. Mai 2008 geschaffen und am 15. Mai
2008 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen
worden.
Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der
Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich
ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und
nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das
Genehmigte Kapital 2008 durch ein neu zu schaffendes
genehmigtes Kapital zu ersetzen. Das neu zu schaffende
genehmigte Kapital soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50%
des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR
3.751.443,00, haben und bis zum 5. Mai 2018 ausgeübt werden
können (Genehmigtes Kapital 2013).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Das Genehmigte Kapital 2008 in § 5 Abs. 5 der
Satzung wird aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5.
Mai 2018 um insgesamt bis zu EUR 3.751.443,00 durch ein-
oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 3.751.443
neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2013).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die
neuen Aktien können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig
auszuschließen,
(1) soweit es erforderlich ist, um etwaige
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
(2) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von
Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs-
und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär
zustünde;
(3) soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen
ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen
Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der
neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
(4) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen,
insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
Forderungen, ausgegeben werden.
Auf den Höchstbetrag nach obiger Ziffer (3) ist der
anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue
oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer
Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem
vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i)
zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur
Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221
Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist,
entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die
jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung
bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2013 und, falls das Genehmigte Kapital
2013 bis zum 5. Mai 2018 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung
anzupassen.
c) § 5 der Satzung wird in Abs. 5 wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5.
Mai 2018 um insgesamt bis zu EUR 3.751.443,00 durch ein-
oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 3.751.443
neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2013).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die
neuen Aktien können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig
auszuschließen,
a) soweit es erforderlich ist, um etwaige
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen;
b) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von
Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus
Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs-
und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts
oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär
zustünde;
c) soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen
ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen
Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreitet ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis der
neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
d) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen,
insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
Forderungen, ausgegeben werden.
Auf den Höchstbetrag nach § 5 Abs. 5 lit. c) der Satzung ist
der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf
neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer
Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach der
Regelung des vorstehenden Satzes wegen der Ausübung von
Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt
ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit
die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die
Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird
bzw. werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2013 und, falls das Genehmigte Kapital
2013 bis zum 5. Mai 2018 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung
anzupassen.'
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des
Bezugsrechts zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs.
3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG:
Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
(Genehmigtes Kapital 2013) soll der Verwaltung für die folgenden fünf
Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel
erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist
die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus
der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer
Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft
werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige
Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem
häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte
Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns
zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden
Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt
Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich
befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital
ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die
Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche
Ermächtigung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 50% des nominalen
Grundkapitals zu erteilen.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können
alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer
Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als
auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären
nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter
Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese
verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des
sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der
Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.
Die in Ziffer (1) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf
den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables
Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können.
Der in Ziffer (2) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zweck
der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von
Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist erforderlich und
angemessen, um sie im gleichen Maße wie Aktionäre vor Verwässerung
ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen
Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von Wandlungs-
und Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht
auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der
Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung
entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für die
nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu ermäßigen.
Die in Ziffer (3) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien
gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals
für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern
das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital
insgesamt 10% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt, stützt
sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung
des Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10% des
Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den jeweiligen Börsenkurs der schon notierten Aktien zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich
des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem
Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem
zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug
ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse
gesichert werden; durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses
auf eine Kapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt,
ist angesichts des liquiden Marktes für Aktien der SFC Energy AG
gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch
tatsächlich realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt die
bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen
Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird
insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2
Satz 2 AktG bei Gewährung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des
Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist.
Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in
diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über
mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei
der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen
Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung
eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig
auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre.
Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und
Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss
dadurch begrenzt, dass andere Kapitalmaßnahmen, die wie eine
bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag
angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen kann. So
sieht die Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor erworbene eigene
Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden, den Höchstbetrag ebenso reduzieren,
wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit das Bezugsrecht
der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird.
Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 7
vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der
Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß §
203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder
(ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt,
wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die
Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in
diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über
die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss
entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist.
Soweit (i) erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des
Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen satzungsmäßigen genehmigten
Kapitals, (ii) erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii)
erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder für das
Genehmigte Kapital 2013 bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen
Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich
die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien
bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre
hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2013 weg. Die
Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines
Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch.
Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden
- in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung (i)
einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen
genehmigtes Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz
2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung zur
Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des
Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem
Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im
Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
Die in Ziffer (4) vorgeschlagene Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder Forderungen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine
übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen
die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die
Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens (auch) die
Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um
auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die
Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen
sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft
ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne
dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen.
Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder
anderen Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und
dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende
Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern
die Voraussetzungen hierfür bestehen - durch Erwerb eigener Aktien
beschafft werden.
Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen,
wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem
wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine
erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die
beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.
Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter
Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand in der Hauptversammlung
berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals
folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen von § 5 Abs. 5 der Satzung
in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der
Gesellschaft geboten.
Vorlagen an die Aktionäre
Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der Bericht des
Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 zum Ausschluss des Bezugsrechts
liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Gesellschaft,
Eugen-Saenger-Ring 7, 85649 Brunnthal, zur Einsicht der Aktionäre aus
und sind ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit den sonstigen Informationen
nach § 124a AktG im Internet unter
http://www.sfc.com/de/investoren/ir-home#header unter dem
weiterführenden Link 'Hauptversammlung' zugänglich. Abschriften dieser
Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage zudem unverzüglich und
kostenfrei zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 7.502.887,00. Es ist eingeteilt in
7.502.887 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt somit 7.502.887 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält gegenwärtig keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in
Textform (§ 126b BGB) anmelden und für die bei der Gesellschaft ein
besonderer, durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB)
ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes eingereicht wird. Die
Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 29.
April 2013 unter der nachfolgend genannten Adresse (die 'Anmeldeadresse')
zugehen:
Die Anmeldeadresse lautet:
SFC Energy AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS40GM
80311 München
Telefax: 089/5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
Der Nachweis hat sich gemäß §§ 123 Abs. 3 Satz 3, 121 Abs. 7 AktG auf
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
demnach auf den 15. April 2013, 00:00 Uhr (der 'Nachweisstichtag'), zu
beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Das bedeutet, dass
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben
haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die
ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes
- im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei
der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Stimmkarten werden vor der Sitzung am Versammlungsort
ausgehändigt.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte, etwa ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung,
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere
Person, ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre
unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anmelden. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in §
135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen
(gemeinsam 'professionelle Stimmrechtsvertreter'). In diesem Fall
gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen des §
135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben können. Die
Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines
professionellen Stimmrechtsvertreters rechtzeitig mit diesem wegen
einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von Personen,
die keine professionellen oder von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind, sowie für eine etwaige Weisungserteilung
das hierfür vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden,
das ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung
kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für
eine Übermittlung des Nachweises per Post, Fax oder E-Mail werden die
Aktionäre gebeten, die unten genannte Verwaltungsanschrift der
Gesellschaft zu verwenden. Diese Übermittlungswege stehen auch dann
zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht
persönlich an der Hauptversammlung oder der Abstimmung teilnehmen
möchten, an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung
vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der
Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre
gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wortmeldungs- oder Fragewünsche
sowie Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, können die
Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen. Die Abstimmung durch einen
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich,
soweit diesem eine Vollmacht mit Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Ohne eine Weisung zu einem
Tagesordnungspunkt wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme
enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b
BGB) unter ausschließlicher Verwendung des hierfür vorgesehenen
Vollmachts- und Weisungsformulars zu erfolgen, das ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dies
gilt auch für die Erteilung der Vollmacht per E-Mail, der das
Vollmachts- und Weisungsformular in digitalisierter Form beizufügen
ist. Schriftliche, per Telefax oder E-Mail erteilte Vollmachten und
Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter müssen
bis zum 3. Mai 2013, 24:00 Uhr bei der Gesellschaft unter der unten
genannten Verwaltungsanschrift bzw. der genannten Telefax-Nr. oder
E-Mail-Adresse der Gesellschaft eingehen, um auf der Hauptversammlung
berücksichtigt werden zu können, soweit die Vollmachten nicht der
Gesellschaft in der Hauptversammlung vor der Abstimmung vorgelegt
werden.
Die Verwaltungsanschrift der Gesellschaft lautet:
SFC Energy AG
Abt. Hauptversammlung
Eugen-Saenger-Ring 7
85649 Brunnthal
Telefax: 089/673 592-169
E-Mail: hauptversammlung@sfc.com
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur
Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit
der Eintrittskarte. Informationen hierzu sind auch im Internet unter
http://www.sfc.com/de/investoren/ir-home#header unter dem
weiterführenden Link 'Hauptversammlung' zugänglich.
Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals der Gesellschaft (entspricht rund EUR 375.144,35 oder -
aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - Stück 375.145
Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (entspricht
Stück 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft
gemäß §§ 122 Abs. 2, 121 Abs. 7 AktG mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens zum Ablauf des 5. April 2013,
schriftlich zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an den
Vorstand der Gesellschaft unter der folgenden Adresse:
Vorstand der SFC Energy AG
Eugen-Saenger-Ring 7
85649 Brunnthal
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen
halten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge mit Begründung gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung zu stellen (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl
von Abschlussprüfern zu unterbreiten (§ 127 AktG). Gegenanträge zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge sind
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die oben unter dem
Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung' bezeichnete Verwaltungsanschrift der
Gesellschaft zu richten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären
werden unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet auf der Seite
http://www.sfc.com/de/investoren/ir-home#header unter dem
weiterführenden Link 'Hauptversammlung' veröffentlicht, wenn sie der
Gesellschaft gemäß §§ 126, 127, 121 Abs. 7 AktG bis spätestens zum
Ablauf des 21. April 2013 an die genannte Verwaltungsanschrift der
Gesellschaft zugegangen sind. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlichen.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines
Wahlvorschlags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt,
etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen
Prüfers enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort
gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten
oder Wahlvorschläge zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG
aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung
der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende
Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse
http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung#header
Brunnthal, im März 2013
SFC Energy AG
Der Vorstand
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Fax: +49 89 673592169
E-Mail: info@sfc.com
Internet: http://www.sfc.com
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205377 27.03.2013