HV-Bekanntmachung: Schumag Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.01.2014 in in den Räumen der Gesellschaft, Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen mit dem Ziel der e
Freitag, 29.11.2013 15:15 von DGAP
Schumag Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
29.11.2013 15:14
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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SCHUMAG Aktiengesellschaft
Aachen
- ISIN: DE0007216707//WKN: 721670 -
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der
am Freitag, den 10. Januar 2014, 10.00 Uhr,
in den Räumen der Gesellschaft,
Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen,
stattfindenden
28. ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2012, des
Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts
jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss der Schumag Aktiengesellschaft, den
Konzernabschluss sowie den Lagebericht für die Schumag
Aktiengesellschaft und den Konzernlagebericht für das
Geschäftsjahr 2011/2012 gebilligt und damit den
Jahresabschluss der Schumag Aktiengesellschaft entsprechend §
172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht
erforderlich und somit nicht vorgesehen. Zudem ist auf der
Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. September 2012 ein
Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu fassen.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen
werden der Hauptversammlung zusammen mit dem Bericht des
Aufsichtsrats zur Kenntnis vorgelegt und können ab dem
Zeitpunkt der Einladung zu dieser Hauptversammlung in den
Geschäftsräumen der Schumag Aktiengesellschaft, HV-Stelle,
Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen, und über die Internetseite
unter http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html
eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
2. Anzeige des Vorstands an die Hauptversammlung über
einen Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals der
Gesellschaft gemäß § 92 Abs. 1 AktG
Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft
ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals
eingetreten ist.
Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der
gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den
Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG
beschränkt, wobei der Vorstand ansonsten hierbei über die
wirtschaftliche Situation der Gesellschaft und über
eingeleitete Sanierungsmaßnahmen berichten wird.
3. Beschlussfassung betreffend die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im Wege von
Einzelabstimmungen wie folgt zu beschließen:
3.1 Dem Mitglied des Vorstands Herrn Dr. Johannes
Ohlinger wird für das am 30. September 2012 beendete
Geschäftsjahr Entlastung erteilt.
3.2 Die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des
Vorstands Herrn Steffen Walpert für das am 30. September
2012 beendete Geschäftsjahr wird bis zu der Hauptversammlung
vertagt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2012/2013 zu beschließen hat.
4. Beschlussfassung betreffend die bisher vertagte
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011
Die Hauptversammlung am 4. Juli 2013 hat beschlossen, die
Entlastung des ehemaligen Mitglieds des Vorstands Herrn
Steffen Walpert (ausgeschieden am 31. August 2012) für das am
30. September 2011 beendete Geschäftsjahr bis zur
Hauptversammlung zu vertagen, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2011/2012 zu beschließen hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen:
Die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des
Vorstands Herrn Steffen Walpert für das am 30. September
2011 beendete Geschäftsjahr wird bis zu der Hauptversammlung
vertagt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2012/2013 zu beschließen hat.
5. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2011/2012 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das am 30.
September 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
und zur Antragstellung sind nach § 16 Abs. 2 der Satzung unserer
Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 3 des Aktiengesetzes
(AktG) nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres
Aktienbesitzes durch das depotführende Institut anmelden. Der Nachweis
muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (also auf Freitag, 20. Dezember 2013, 0.00 Uhr
Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen (Record Date), in Textform
(§ 126b BGB) erstellt sein und in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen. Auch Aktionäre, die effektive Aktienurkunden in
Eigenverwahrung halten, müssen den Nachweis des Aktienbesitzes auf den
vorgenannten Zeitpunkt führen.
Der vorstehend angegebene Nachweisstichtag hat die Bedeutung, dass nur
diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre der
Gesellschaft sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und
gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Personen, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können hingegen
an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und dort ihre Rechte aus den
Aktien nicht ausüben. Personen, die ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur
Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat
keinerlei Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der
nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (also bis
spätestens Freitag, 3. Januar 2014, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der
Gesellschaft) zugehen.
Anmeldestelle:
Schumag Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax-Nr.: +49 (0) 89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären nach
ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt.
Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
seiner Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Gemäß § 134 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AktG erfolgen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB), es sei denn, sie
sind an ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder
sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125
Abs. 5 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet. Es wird
darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen,
weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer
Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 AktG
gleichgestellten Institution oder Person wird daher gebeten, sich
vorher mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form
der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird, und ist auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html
abrufbar (§ 124a Satz 1 Nr. 5 AktG). Die Verwendung der vorgegebenen
Formulare ist nicht zwingend, im Interesse einer reibungslosen
Abwicklung bei der Vollmachtserteilung aber wünschenswert.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der
Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder
durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
oder der Bevollmächtigung selbst an folgende Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse:
Schumag Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Nerscheider Weg 170
52076 Aachen
Deutschland
Telefax-Nr.: +49 (0) 2408 / 12-316
E-Mail: HV@schumag.de
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder in
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht
erteilen wollen, benötigen hierzu die Eintrittskarte zur
Hauptversammlung und müssen in jedem Fall den Stimmrechtsvertretern
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne solche
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Einzelheiten und Formulare
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandt und können auch gesondert bei der
Gesellschaft angefordert werden; entsprechende Informationen können
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html
abgerufen werden. Im Falle der Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss die
Stimmrechtsvollmacht mit den Weisungen zur Abstimmung zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten rechtzeitig, möglichst bis spätestens Donnerstag,
9. Januar 2014, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft
(Eingangsdatum), bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) eingegangen sein.
Das im vorstehenden Abschnitt dargestellte Erfordernis zur Anmeldung
und zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist daneben einzuhalten.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in
der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw.
deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen
mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§
122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG). Vorliegend
genügt das Erreichen eines anteiligen Betrages von EUR 500.000,00,
weil dieser bei der Gesellschaft niedriger ist als der zwanzigste Teil
des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem
nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft)
hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten
(vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1
AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem Eigentum ein
Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut,
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers
wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von
einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung
einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über
Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).
Ein solches Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) und ausschließlich
an den Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Versammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
Dienstag, 10. Dezember 2013, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der
Gesellschaft, unter folgender Anschrift zugegangen sein:
Schumag Aktiengesellschaft
- Vorstand -
Nerscheider Weg 170
52076 Aachen
Deutschland
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht
wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in
der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite unter
http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG
mitgeteilt.
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen
(§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung
gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der
Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte
Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs.
1 AktG unter Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG
genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und
dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Eine
weitergehende Darstellung dieser Gründe findet sich auf der
vorgenannten Internetseite.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des
§ 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet
zu werden braucht. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag, abgesehen von
den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen,
wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und
- bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des
Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen
gemacht werden).
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG sind an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu
übersenden:
Schumag Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Nerscheider Weg 170
52076 Aachen
Deutschland
Telefax-Nr.: +49 (0) 2408 / 12-316
E-Mail: HV@schumag.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche,
die der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, 26. Dezember 2013,
24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen, werden gemäß den
gesetzlichen Vorschriften über die Internetseite
http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands und/oder
des Aufsichtsrats zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden
ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.
Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder
Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt
werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein
Gegenantrag oder Wahlvorschlag kann im Übrigen in der Hauptversammlung
auch dann noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor
innerhalb der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war.
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1
AktG)
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des gesamten Schumag Konzerns und der
in den Konzernabschluss der Schumag Aktiengesellschaft einbezogenen
Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG).
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern, zum Beispiel soweit die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Eine weitergehende
Darstellung der Gründe, aus denen der Vorstand die Auskunft verweigern
darf, findet sich auf der Internetseite
http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html
gemäß § 124a AktG diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich
zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung (auch zu
Rechten der Aktionäre) zur Verfügung stehen.
Anfragen von Aktionären
Aktionäre, die Anfragen zur Hauptversammlung haben, bitten wir diese
an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
Schumag Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Nerscheider Weg 170
52076 Aachen
Deutschland
Telefax-Nr.: +49 (0) 2408 / 12-316
E-Mail: HV@schumag.de
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.225.837,62 und ist
eingeteilt in 4.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 4.000.000. Die Gesellschaft hält
keine eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt
der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung im
Bundesanzeiger.
Aachen, im November 2013
SCHUMAG Aktiengesellschaft
Der Vorstand
29.11.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Schumag Aktiengesellschaft
Nerscheider Weg 170
52076 Aachen
Deutschland
Fax: +49 2408 12-316
E-Mail: HV@schumag.de
Internet: http://www.schumag.de
ISIN: DE0007216707
WKN: 721670
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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